Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Das Erlagsverfahren nach § 1425 ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (Koziol-Welser, Grundriß8, I, 262; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht3, I, 585; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu § 1425). Hat daher die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes - wie hier - bestätigt, so kann nur mehr ein auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkter außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs 1 AußStrG erhoben werden.Das Erlagsverfahren nach Paragraph 1425, ABGB ist ein außerstreitiges Verfahren (Koziol-Welser, Grundriß8, römisch eins, 262; Ehrenzweig-Mayerhofer, Schuldrecht3, römisch eins, 585; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 1425,). Hat daher die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes - wie hier - bestätigt, so kann nur mehr ein auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkter außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erhoben werden.
Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt die Rechtsmittelwerberin auf. Soweit sie ihr vom Rekursgericht wiedergegebenes Antragsvorbringen als aktenwidrig rügt, weil sie den Erlagsantrag keineswegs "ohne Zitierung des § 1425 ABGB" gestellt habe, kommt diesem Versehen des Gerichtes zweiter Instanz keinerlei rechtliche Relevanz zu, weil es für die Sachgrundlage der angefochtenen Entscheidung nicht die geringste Auswirkung gehabt hat. Die Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend den Antrag der Rechtsmittelwerberin jedenfalls als Erlagsantrag nach § 1425 ABGB behandelt. Im übrigen bekämpft die Antragstellerin lediglich die übereinstimmende Rechtsauffassung der Gerichte erster und zweiter Instanz über die Unzulässigkeit einer gerichtlichen Hinterlegung, wenn ihr Zweck - die Schuldtilgung - nach der Art des gewählten Vorganges kraft Gesetzes nicht eintreten könne. Auf Abgabenforderungen, die nur durch ihre Entrichtung im Sinne der abgabengesetzlichen Vorschriften getilgt werden könnten (und nicht auch durch gerichtliche Hinterlegung eines der Abgabenschuld entsprechenden Geldbetrages), seien keine Erläge zu Gericht anzunehmen.Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt die Rechtsmittelwerberin auf. Soweit sie ihr vom Rekursgericht wiedergegebenes Antragsvorbringen als aktenwidrig rügt, weil sie den Erlagsantrag keineswegs "ohne Zitierung des Paragraph 1425, ABGB" gestellt habe, kommt diesem Versehen des Gerichtes zweiter Instanz keinerlei rechtliche Relevanz zu, weil es für die Sachgrundlage der angefochtenen Entscheidung nicht die geringste Auswirkung gehabt hat. Die Vorinstanzen haben nämlich übereinstimmend den Antrag der Rechtsmittelwerberin jedenfalls als Erlagsantrag nach Paragraph 1425, ABGB behandelt. Im übrigen bekämpft die Antragstellerin lediglich die übereinstimmende Rechtsauffassung der Gerichte erster und zweiter Instanz über die Unzulässigkeit einer gerichtlichen Hinterlegung, wenn ihr Zweck - die Schuldtilgung - nach der Art des gewählten Vorganges kraft Gesetzes nicht eintreten könne. Auf Abgabenforderungen, die nur durch ihre Entrichtung im Sinne der abgabengesetzlichen Vorschriften getilgt werden könnten (und nicht auch durch gerichtliche Hinterlegung eines der Abgabenschuld entsprechenden Geldbetrages), seien keine Erläge zu Gericht anzunehmen.
Die Rechtsmittelwerberin übersieht dabei, daß eine bloße unrichtige rechtliche Beurteilung nicht identisch ist mit offenbarer Gesetzwidrigkeit (EFSlg. 44.641, 55.634 uva.). Letztere liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; SZ 44/180; SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757; 55.638; MietSlg. 38.818; 6 Ob 597/88; 6 Ob 610/89 uva.) oder wenn bei Fehlen einer konkreten Norm eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch stünde (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758; 6 Ob 597/88; 6 Ob 610/89 ua.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil sich die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen auf eine solche stützen kann, die der Oberste Gerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat (6 Ob 744/88). Auch die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die im § 160 Abs 1 lit i) Stmk LAO erwähnte Entrichtungsform von Abgaben "durch Hingabe von Wertpapieren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" betreffe nicht die Frage der Zulässigkeit des Gerichtserlages nach § 1425 ABGB, kann daher nach den dargestellten Grundsätzen nicht offenbar gesetzwidrig sein.Die Rechtsmittelwerberin übersieht dabei, daß eine bloße unrichtige rechtliche Beurteilung nicht identisch ist mit offenbarer Gesetzwidrigkeit (EFSlg. 44.641, 55.634 uva.). Letztere liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; SZ 44/180; SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757; 55.638; MietSlg. 38.818; 6 Ob 597/88; 6 Ob 610/89 uva.) oder wenn bei Fehlen einer konkreten Norm eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch stünde (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758; 6 Ob 597/88; 6 Ob 610/89 ua.). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil sich die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen auf eine solche stützen kann, die der Oberste Gerichtshof bereits in einem gleichgelagerten Fall ausgesprochen hat (6 Ob 744/88). Auch die vom Rekursgericht vertretene Auffassung, die im Paragraph 160, Absatz eins, Litera i,) Stmk LAO erwähnte Entrichtungsform von Abgaben "durch Hingabe von Wertpapieren nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" betreffe nicht die Frage der Zulässigkeit des Gerichtserlages nach Paragraph 1425, ABGB, kann daher nach den dargestellten Grundsätzen nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Mangels Vorliegens eines gesetzlichen Anfechtungsgrundes war demnach der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.