Die Anfechtung von Beschlüssen, die im Außerstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten ergehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Hat die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes - wie hier - bestätigt, kann daher nur mehr ein auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkter außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 16 Abs.1 AußStrG erhoben werden (MietSlg. 34.801 ua; 5 Ob 506/88).Die Anfechtung von Beschlüssen, die im Außerstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der gesonderten Wohnungnahme durch einen Ehegatten ergehen, richtet sich nach den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes. Hat die zweite Instanz den Beschluß des Erstgerichtes - wie hier - bestätigt, kann daher nur mehr ein auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer begangenen Nullität beschränkter außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AußStrG erhoben werden (MietSlg. 34.801 ua; 5 Ob 506/88).
Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt der Rechtsmittelwerber auf. Die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit betrifft nicht das hier in Rede stehende Verfahren. Im übrigen bekämpft er lediglich die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen über den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses an der von ihm begehrten Feststellung als unrichtig. Dabei übersieht er, daß eine bloße unrichtige rechtliche Beurteilung nicht identisch ist mit offenbarer Gesetzwidrigkeit (EFSlg. 44.641, 55.634 uva). Letztere liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; SZ 44/180; SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757; MietSlg. 38.818; 6 Ob 597/88 ua) oder wenn bei Fehlen einer konkreten Norm eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch stünde (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758; 6 Ob 597/88 uva). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Oberste Gerichtshof selbst bereits ausgesprochen hat, der Zweck eines gemäß § 92 Abs.3 ABGB vor dem Außerstreitrichter anhängig gemachten Verfahrens erschöpfe sich in einer präjudiziellen Vorkehrung für einen allfälligen Unterhaltsstreit oder ein Ehescheidungsverfahren (MietSlg. 34.002; EFSlg. 52.983). Danach komme eine solche Entscheidung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe - wie hier - bereits rechtskräftig geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben (EFSlg. 52.984) oder darüber - wie hier durch den Vergleich - gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (4 Ob 601/87).Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt der Rechtsmittelwerber auf. Die von ihm geltend gemachte Nichtigkeit betrifft nicht das hier in Rede stehende Verfahren. Im übrigen bekämpft er lediglich die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen über den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses an der von ihm begehrten Feststellung als unrichtig. Dabei übersieht er, daß eine bloße unrichtige rechtliche Beurteilung nicht identisch ist mit offenbarer Gesetzwidrigkeit (EFSlg. 44.641, 55.634 uva). Letztere liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 39/103; SZ 44/180; SZ 46/98; NZ 1980, 46; NZ 1981, 8; EFSlg. 49.930, 52.757; MietSlg. 38.818; 6 Ob 597/88 ua) oder wenn bei Fehlen einer konkreten Norm eine Entscheidung mit den Grundprinzipien des Rechtes im Widerspruch stünde (SZ 23/289; EFSlg. 44.647, 52.758; 6 Ob 597/88 uva). Diese Voraussetzungen sind hier schon deshalb nicht gegeben, weil der Oberste Gerichtshof selbst bereits ausgesprochen hat, der Zweck eines gemäß Paragraph 92, Absatz 3, ABGB vor dem Außerstreitrichter anhängig gemachten Verfahrens erschöpfe sich in einer präjudiziellen Vorkehrung für einen allfälligen Unterhaltsstreit oder ein Ehescheidungsverfahren (MietSlg. 34.002; EFSlg. 52.983). Danach komme eine solche Entscheidung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe - wie hier - bereits rechtskräftig geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben (EFSlg. 52.984) oder darüber - wie hier durch den Vergleich - gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei (4 Ob 601/87).
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (EFSlg. 47.081, 55.490 uva). Da diese Prüfung bereits die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergeben hat, war auf dessen Verspätung (die Rekursentscheidung ist dem Rechtsmittelwerber gemäß § 17 Abs.3 ZustG am 26. April 1989 zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des § 11 Abs.1 AußStrG war daher am Tage der Postaufgabe bereits abgelaufen) und die Frage, ob auf das verspätete Rechtsmittel im Hinblick auf § 11 Abs.2 AußStrG überhaupt noch Bedacht zu nehmen gewesen wäre, weil die Antragsgegnerin aufgrund der rechtskräftigen Antragszurückweisung bereits Rechte erworben hat, so daß sich die verspätet angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteile für sie abändern ließe, nicht mehr näher einzugehen.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels vor dessen Rechtzeitigkeit zu prüfen (EFSlg. 47.081, 55.490 uva). Da diese Prüfung bereits die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ergeben hat, war auf dessen Verspätung (die Rekursentscheidung ist dem Rechtsmittelwerber gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG am 26. April 1989 zugestellt worden. Die 14-tägige Rekursfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG war daher am Tage der Postaufgabe bereits abgelaufen) und die Frage, ob auf das verspätete Rechtsmittel im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG überhaupt noch Bedacht zu nehmen gewesen wäre, weil die Antragsgegnerin aufgrund der rechtskräftigen Antragszurückweisung bereits Rechte erworben hat, so daß sich die verspätet angefochtene Entscheidung nicht mehr ohne Nachteile für sie abändern ließe, nicht mehr näher einzugehen.