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Rechtssatz RS0009486×

Rechtssatz RS0009486

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0009486

Entscheidungsdatum

28.03.2012

Rechtssatz

Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rk geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Sollte derartiges im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB eintreten, so hätte dies den Wegfall des Rechtsmittelinteresses zur Folge (so schon 7 Ob 581/87).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 601/87
    Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 601/87
  • 6 Ob 687/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 6 Ob 687/88
    nur: Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist. (T1)
  • 6 Ob 610/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 610/89
    nur: Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. (T2)
  • 4 Ob 518/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
  • 1 Ob 526/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 526/91
    Vgl; Veröff: RZ 1993/16 S 74
  • 1 Ob 202/10b
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 202/10b
    nur T2; Beisatz: Hier: Rechtswirksamer Vergleich (Unterhaltsverzicht) und Frage der Auswirkung der Entscheidung über die gesonderte Wohnungsnahme auf ein späteres Aufteilungsverfahren. (T3)
  • 8 Ob 23/12h
    Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 23/12h
    Vgl; nur T2; Bem: Siehe aber RS0127770. (T4)
    Veröff: SZ 2012/40

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009486

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2014

Dokumentnummer

JJR_19880112_OGH0002_0040OB00601_8700000_002