Rechtssatz RS0009486
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0009486
Entscheidungsdatum
28.03.2012
Rechtssatz
Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rk geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Sollte derartiges im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 92 Abs 3 ABGB eintreten, so hätte dies den Wegfall des Rechtsmittelinteresses zur Folge (so schon 7 Ob 581/87).Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rk geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Sollte derartiges im Verlaufe eines Rechtsmittelverfahrens gegen eine Entscheidung des Außerstreitrichters nach Paragraph 92, Absatz 3, ABGB eintreten, so hätte dies den Wegfall des Rechtsmittelinteresses zur Folge (so schon 7 Ob 581/87).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 601/87
Entscheidungstext OGH 12.01.1988 4 Ob 601/87
- 6 Ob 687/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 6 Ob 687/88
nur: Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist. (T1)
- 6 Ob 610/89
Entscheidungstext OGH 15.06.1989 6 Ob 610/89
nur: Eine Entscheidung über die abgesonderte Wohnungsnahme kommt nur dann nicht mehr in Betracht, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden ist und entweder ein Unterhaltsanspruch, für den sie noch präjudiziell sein könnte, nicht erhoben wurde oder darüber gleichfalls bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. (T2)
- 4 Ob 518/90
Entscheidungstext OGH 03.04.1990 4 Ob 518/90
- 1 Ob 526/91
Entscheidungstext OGH 20.03.1991 1 Ob 526/91
Vgl; Veröff: RZ 1993/16 S 74
- 1 Ob 202/10b
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 202/10b
nur T2; Beisatz: Hier: Rechtswirksamer Vergleich (Unterhaltsverzicht) und Frage der Auswirkung der Entscheidung über die gesonderte Wohnungsnahme auf ein späteres Aufteilungsverfahren. (T3)
- 8 Ob 23/12h
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 23/12h
Vgl; nur T2; Bem: Siehe aber RS0127770. (T4)
Veröff: SZ 2012/40
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009486
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0040OB00601_8700000_002