Begründung:
Die Antragstellerin betreibt im Bundesland Steiermark an verschiedenen Orten Spielautomaten. Sie ist damit als Unternehmerin im Sinne des Lustbarkeitsabgabegesetzes (Stmk LGBl Nr.37/1950 idF der Novelle 1986, LGBl Nr.34) abgabepflichtig. Die Abgabepflicht unterliegt den Regelungen der steiermärkischen Landesabgabenordnung (LGBl Nr.158/1963 idF der Gesetze LGBl Nr.63/1965, Nr.112/1967, Nr.34/1983 und Nr.11/1986). Nach den Antragsbehauptungen habe die als Erlagsgegnerin bezeichnete Gemeinde die von der Antragstellerin geschuldeten Abgaben in einem überhöhten Betrag festgesetzt. Die Antragstellerin habe deswegen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht. Die Antragsgegnerin habe als Abgabenbehörde das Anbot der Antragstellerin abgelehnt, auf die ihr vorgeschriebenen Beträge an Lustbarkeitsabgaben Sparbücher zu erlegen, "wobei die Erlagsgegnerin die Verfügungsmacht über diese Sparbücher erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges, und zwar einschließlich Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhält". Die Antragstellerin begehrte die Annahme eines Sparbuches einer inländischen Kreditunternehmung zum gerichtlichen Erlag, "um weitere Exekutionsführungen gegen uns, als auch gegen die Gastwirte, die die Aufstellungsplätze zur Verfügung stellen, vermeiden zu können und zum anderen, um vermeiden zu können, daß für uns Säumnisfolgen verschiedenster Art Platz greifen können". Dazu vertrat die Antragstellerin die Ansicht, daß sie "mit schuldbefreiender Wirkung lediglich die vorerwähnten Beträge nur bei Gericht hinterlegen" könnte. Sie beantragte daher, den Erlag des Sparbuches auf ihre Abgabenverpflichtung zugunsten der abgabenberechtigten Gemeinde unter folgenden Bedingung der Ausfolgung anzunehmen:Die Antragstellerin betreibt im Bundesland Steiermark an verschiedenen Orten Spielautomaten. Sie ist damit als Unternehmerin im Sinne des Lustbarkeitsabgabegesetzes (Stmk Landesgesetzblatt Nr.37 aus 1950, in der Fassung der Novelle 1986, LGBl Nr.34) abgabepflichtig. Die Abgabepflicht unterliegt den Regelungen der steiermärkischen Landesabgabenordnung Landesgesetzblatt Nr.158 aus 1963, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr.63 aus 1965,, Nr.112 aus 1967,, Nr.34 aus 1983, und Nr.11 aus 1986,). Nach den Antragsbehauptungen habe die als Erlagsgegnerin bezeichnete Gemeinde die von der Antragstellerin geschuldeten Abgaben in einem überhöhten Betrag festgesetzt. Die Antragstellerin habe deswegen Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht. Die Antragsgegnerin habe als Abgabenbehörde das Anbot der Antragstellerin abgelehnt, auf die ihr vorgeschriebenen Beträge an Lustbarkeitsabgaben Sparbücher zu erlegen, "wobei die Erlagsgegnerin die Verfügungsmacht über diese Sparbücher erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges, und zwar einschließlich Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erhält". Die Antragstellerin begehrte die Annahme eines Sparbuches einer inländischen Kreditunternehmung zum gerichtlichen Erlag, "um weitere Exekutionsführungen gegen uns, als auch gegen die Gastwirte, die die Aufstellungsplätze zur Verfügung stellen, vermeiden zu können und zum anderen, um vermeiden zu können, daß für uns Säumnisfolgen verschiedenster Art Platz greifen können". Dazu vertrat die Antragstellerin die Ansicht, daß sie "mit schuldbefreiender Wirkung lediglich die vorerwähnten Beträge nur bei Gericht hinterlegen" könnte. Sie beantragte daher, den Erlag des Sparbuches auf ihre Abgabenverpflichtung zugunsten der abgabenberechtigten Gemeinde unter folgenden Bedingung der Ausfolgung anzunehmen:
"Die Erlagsgegner sind berechtigt, über diese Erlagssumme ohne Zinsen nach Entscheidung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes, als auch des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerden an diese Höchstgerichte, und zwar nach Maßgabe des Ausganges dieser Verfahren zu verfügen. Falls durch ein Höchstgericht unsere Meinung geteilt wird, wonach nämlich unter allen Umständen das einzelne Spiel unter Berücksichtigung des Standortes zu prüfen ist, um einen angemessenen Betrag vorschreiben zu können, so ist vor Ausfolgung des Erlagsbetrages ohne Zinsen an die Erlagsgegner die Rechtskraft der von der zuständigen Behörde nach Vornahme der vorgeschriebenen Bewertungsmaßnahmen zu erlassenden Bescheide abzuwarten."
Das Erstgericht erklärte, das Sparbuch mit einer Einlage von 84.000 S wegen ungeklärter Rechtslage unter folgenden Ausfolgungsbedingungen zum gerichtlichen Erlag anzunehmen:
"Der Erlagsgegner ist berechtigt, über diese Erlagssumme nach Entscheidung sowohl des Verwaltungsgerichtshofes als auch des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerden an diese Höchstgerichte, und zwar nach Maßgabe des Ausganges dieses Verfahrens zu verfügen. Falls durch ein Höchstgericht die Meinung des Erlegers geteilt wird, wonach nämlich unter allen Umständen das einzelne Spiel unter Berücksichtigung des Standortes zu prüfen ist, um einen angemessenen Betrag vorschreiben zu können, so ist vor Ausfolgung des Erlagsbetrages an die Erlagsgegner die Rechtskraft der von der zuständigen Behörde nach Vornahme der vorgeschriebenen Bewertungsmaßnahmen zu erlassenden Bescheide abzuwarten."
Dazu sprach das Erstgericht in einem zweiten Punkt seiner Entscheidung ausdrücklich aus, daß "die vom Erleger gestellte Bedingung, daß der Erlagsgegner nach der unter Punkt 1.) gestellten Erfüllung der Bedingungen über die Erlagssumme ohne Zinsen verfügungsberechtigt wird," abgewiesen werde.
Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluß Rekurs mit dem Abänderungsantrag auf Annahme des Sparbuches zu gerichtlichem Erlag zu den im Antrag umschriebenen Ausfolgungsbedingungen (Aufhebung des Punktes 2 und Einfügung der Worte "ohne Zinsen" im Punkt 1 entsprechend dem Erlagsantrag).
Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Antragstellerin ficht diese bestätigende Rekursentscheidung mit einem auf Annahme des Erlages zu den im Antrag umschriebenen Ausfolgungsbedingungen und der Bezeichnung des Anfechtungsgrundes als "Revisionsgrund gemäß § 503 Abs 1 Z 4 ZPO" unter Geltendmachung einer akten- und tatsachenwidrigen Unterstellung der Antragsbehauptungen durch das Rekursgericht an.Das Rekursgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung. Die Antragstellerin ficht diese bestätigende Rekursentscheidung mit einem auf Annahme des Erlages zu den im Antrag umschriebenen Ausfolgungsbedingungen und der Bezeichnung des Anfechtungsgrundes als "Revisionsgrund gemäß Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO" unter Geltendmachung einer akten- und tatsachenwidrigen Unterstellung der Antragsbehauptungen durch das Rekursgericht an.