Aus der Begründung:
Die Österreichische Draukraftwerke-AG, hat sich zwar nicht an die für die Vornahme eines Gerichtserlages geltenden Vorschriften gehalten, als sie den von ihr geschuldeten Betrag einer Sparkasse "zur Gutschrift auf ein Sperrkonto" überwies und davon das Gericht verständigte; da der Erstrichter aber den Betrag auf einem Sparkassebuch fruchtbringend anlegen ließ und die Einlage sperrte, ist eine Sach- und Rechtslage entstanden, die auf einen gerichtlichen Erlag seitens der Draukraftwerke-AG. und auf die Annahme des Erlagsbetrages durch das Gericht hinausläuft. Das Erlagsverfahren war damit jedenfalls beendet; der Erlegerin kommt auch seit Rechtskraft des Beschlusses ON. 4 keine Parteistellung mehr zu.
Auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen die Annahme des Erlages erfolgte, hat der Erstrichter in dem erwähnten Beschluß allerdings ebensowenig angeführt wie die Erlegerin in den Erlagsanzeigen erklärt hatte, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen sie den Erlag vornehme. Da der Erstrichter in der Folge von einer "Verteilungssache" sprach, scheint wohl auch er schon an die Bestimmung des § 118 (4) WRG. gedacht zu haben, auf die das Rekursgericht dann ausdrücklich als Erlagsgrundlage abstellte. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber in erster Linie offensichtlich auf solche Rechte Dritter an der enteigneten Liegenschaft, die - wie dies bei Hypothekargläubigern der Fall ist - einen Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigungssumme geben, weil ja nur in einem solchen Fall in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Meistbotsverteilung eine "Verteilung" vorgenommen werden kann, während ein danach noch verbleibender Restbetrag dem Enteigneten, der hier also sinngemäß an die Stelle des Verpflichteten träte (§ 217 (2) EO.) auszufolgen wäre. Im § 34 EisenbEntG., der formell auf Rechte Dritter, die einen solchen Befriedigungsanspruch geben, abgestellt ist, wird ausdrücklich auf die daneben geltende Bestimmung des § 1425 ABGB. Bezug genommen. Sie gilt jedenfalls auch neben § 118 (4) WRG. 1959 weiter und es verschlägt nun nichts, ob man den Erlag - zufolge der etwas allgemeiner gehaltenen Diktion dieser Gesetzesstelle - als noch gemäß § 118 (4) WRG. oder als nach § 1425 ABGB. getätigt ansieht, weil ein "Verteilungsverfahren" in sinngemäßer Anwendung der Exekutionsordnung auf keinen Fall in Frage kommt. Das ergibt sich aber aus der Erwägung, daß die Zwangsversteigerung einer durch eine Substitution oder durch eine ihr gleichzuhaltende Bindung getroffene Liegenschaft gegen den als ihren Eigentümer eingetragenen Verpflichteten gar nicht möglich wäre (vgl. die bei Heller[10] zu § 133 EO. unter 14 ff. zitierte Judikatur). Es fehlt also an einer Analogiegrundlage. Die Draukraftwerke-AG. hat den Erlag mit dem Hinweis auf die im Grundbuch ersichtliche Beschränkung des Eigentumsrechtes des Franz M. zugunsten der Neffen begrundet. Das entspricht einem auch sonst im Rahmen des § 1425 ABGB. möglichen Erlag wegen einer für den Schuldner unklaren Rechtslage. Die Klärung derselben herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Sache des Erlags- bzw. Verwahrschaftsgerichtes, sondern Sache der Prätendenten, die zu diesem Zweck den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen.Auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen die Annahme des Erlages erfolgte, hat der Erstrichter in dem erwähnten Beschluß allerdings ebensowenig angeführt wie die Erlegerin in den Erlagsanzeigen erklärt hatte, auf Grund welcher gesetzlicher Bestimmungen sie den Erlag vornehme. Da der Erstrichter in der Folge von einer "Verteilungssache" sprach, scheint wohl auch er schon an die Bestimmung des Paragraph 118, (4) WRG. gedacht zu haben, auf die das Rekursgericht dann ausdrücklich als Erlagsgrundlage abstellte. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber in erster Linie offensichtlich auf solche Rechte Dritter an der enteigneten Liegenschaft, die - wie dies bei Hypothekargläubigern der Fall ist - einen Anspruch auf Befriedigung aus der Entschädigungssumme geben, weil ja nur in einem solchen Fall in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Meistbotsverteilung eine "Verteilung" vorgenommen werden kann, während ein danach noch verbleibender Restbetrag dem Enteigneten, der hier also sinngemäß an die Stelle des Verpflichteten träte (Paragraph 217, (2) EO.) auszufolgen wäre. Im Paragraph 34, EisenbEntG., der formell auf Rechte Dritter, die einen solchen Befriedigungsanspruch geben, abgestellt ist, wird ausdrücklich auf die daneben geltende Bestimmung des Paragraph 1425, ABGB. Bezug genommen. Sie gilt jedenfalls auch neben Paragraph 118, (4) WRG. 1959 weiter und es verschlägt nun nichts, ob man den Erlag - zufolge der etwas allgemeiner gehaltenen Diktion dieser Gesetzesstelle - als noch gemäß Paragraph 118, (4) WRG. oder als nach Paragraph 1425, ABGB. getätigt ansieht, weil ein "Verteilungsverfahren" in sinngemäßer Anwendung der Exekutionsordnung auf keinen Fall in Frage kommt. Das ergibt sich aber aus der Erwägung, daß die Zwangsversteigerung einer durch eine Substitution oder durch eine ihr gleichzuhaltende Bindung getroffene Liegenschaft gegen den als ihren Eigentümer eingetragenen Verpflichteten gar nicht möglich wäre vergleiche die bei Heller[10] zu Paragraph 133, EO. unter 14 ff. zitierte Judikatur). Es fehlt also an einer Analogiegrundlage. Die Draukraftwerke-AG. hat den Erlag mit dem Hinweis auf die im Grundbuch ersichtliche Beschränkung des Eigentumsrechtes des Franz M. zugunsten der Neffen begrundet. Das entspricht einem auch sonst im Rahmen des Paragraph 1425, ABGB. möglichen Erlag wegen einer für den Schuldner unklaren Rechtslage. Die Klärung derselben herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Sache des Erlags- bzw. Verwahrschaftsgerichtes, sondern Sache der Prätendenten, die zu diesem Zweck den ordentlichen Rechtsweg beschreiten müssen.
Wenn nun der Erstrichter über die Annahme und Verwahrung des Erlagsbetrages hinaus tätig wurde, ist dies begrifflich im Verlassenschaftsverfahren nach Josef M. geschehen, auf Grund dessen es seinerzeit zu der Beschränkung des Eigentumsrechtes des Franz M. kam, die nun im Grundbuch ersichtlich ist. Auch hier wäre - da die Antragstellung der Draukraftwerke AG. mangels Parteistellung der letzteren unbeachtlich war - zunächst wohl nur die Sperre des Erlagsbetrages in Betracht gekommen (§ 158 AußStrG.), die allerdings ohnehin schon verfügt war.Wenn nun der Erstrichter über die Annahme und Verwahrung des Erlagsbetrages hinaus tätig wurde, ist dies begrifflich im Verlassenschaftsverfahren nach Josef M. geschehen, auf Grund dessen es seinerzeit zu der Beschränkung des Eigentumsrechtes des Franz M. kam, die nun im Grundbuch ersichtlich ist. Auch hier wäre - da die Antragstellung der Draukraftwerke AG. mangels Parteistellung der letzteren unbeachtlich war - zunächst wohl nur die Sperre des Erlagsbetrages in Betracht gekommen (Paragraph 158, AußStrG.), die allerdings ohnehin schon verfügt war.
Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Franz M. im Revisionsrekurs ist im Zusammenhalt mit dem eingangs wiedergegebenen Gang des Verfahrens in erster Instanz nunmehr freilich davon auszugehen, daß ein Antrag des Franz M. vorliegt, ihm den Erlagsbetrag auszuzahlen, wozu sich aus den bisher vorliegenden Stellungnahmen der vom Erstrichter dem Verfahren Zugezogenen ergibt, daß nun die Tragweite der von Josef M. seinerzeit letztwillig angeordneten Beschränkung des Eigentumsrechtes des Franz M. im Hinblick auf das im österreichischen Verlassenschaftsrecht herrschende Surrogationsprinzip strittig ist.
Das Rekursgericht ist gewiß damit im Recht, daß es nicht genügte, für etwaige noch ungeborene Prätendenten die vermutlichen Mütter derselben dem Verfahren zuzuziehen. Es hat damit - allerdings ohne es förmlich auszusprechen - einen Nichtigkeitsgrund (§ 16 AußStrG., § 477 (1) Z. 5 ZPO.) wahrgenommen, nur läßt er sich durch die Bestellung eines Posteritätkurators und die Einholung einer Äußerung eines solchen gesetzlichen Vertreters noch ungeborener Anwärter nicht oder doch nicht mehr beheben. Die Durchführung eines Verfahrens, wie es über die nunmehr anzunehmende Antragstellung des Rechtsmittelwerbers nötig ist, mag an und für sich unter Zuziehung der großjährigen Anwärter, der gesetzlichen Vertreter der mj. Anwärter und eines Kurators für noch ungeborene Anwärter möglich sein, aber unter einer Voraussetzung: daß sie alle den gleichen Rechtsstandpunkt dem Antrag des Franz M. gegenüber einnähmen. Es ist schon jetzt zu sehen, daß dies nicht der Fall ist, weil sich die meisten der in erster Instanz aufgetretenen Anwärter in erster Linie sowohl gegen eine Auszahlung des Erlagsbetrages an Franz M. als auch eine Auszahlung an die Anwärter ausgesprochen haben, während einzelne, darunter jedenfalls Helmut A., der auch den erstrichterlichen Beschluß angefochten hat, gerade letztere Maßnahme anstreben. Unter diesen Umständen muß zur Vermeidung einer weiteren Nichtigkeit des Verfahrens für den noch unbekannten Übernehmer des seinerzeit von Josef M. dem Franz M. vererbten Besitzes, zu dem ja nicht nur die enteignete Liegenschaft gehörte, gemäß § 276 ABGB, ein Kurator bestellt werden, durch den alle bisher auf dieser Seite am Verfahren Beteiligten ausgeschaltet werden. Dem Revisionsrekurs muß deshalb ein Erfolg versagt bleiben.Das Rekursgericht ist gewiß damit im Recht, daß es nicht genügte, für etwaige noch ungeborene Prätendenten die vermutlichen Mütter derselben dem Verfahren zuzuziehen. Es hat damit - allerdings ohne es förmlich auszusprechen - einen Nichtigkeitsgrund (Paragraph 16, AußStrG., Paragraph 477, (1) Ziffer 5, ZPO.) wahrgenommen, nur läßt er sich durch die Bestellung eines Posteritätkurators und die Einholung einer Äußerung eines solchen gesetzlichen Vertreters noch ungeborener Anwärter nicht oder doch nicht mehr beheben. Die Durchführung eines Verfahrens, wie es über die nunmehr anzunehmende Antragstellung des Rechtsmittelwerbers nötig ist, mag an und für sich unter Zuziehung der großjährigen Anwärter, der gesetzlichen Vertreter der mj. Anwärter und eines Kurators für noch ungeborene Anwärter möglich sein, aber unter einer Voraussetzung: daß sie alle den gleichen Rechtsstandpunkt dem Antrag des Franz M. gegenüber einnähmen. Es ist schon jetzt zu sehen, daß dies nicht der Fall ist, weil sich die meisten der in erster Instanz aufgetretenen Anwärter in erster Linie sowohl gegen eine Auszahlung des Erlagsbetrages an Franz M. als auch eine Auszahlung an die Anwärter ausgesprochen haben, während einzelne, darunter jedenfalls Helmut A., der auch den erstrichterlichen Beschluß angefochten hat, gerade letztere Maßnahme anstreben. Unter diesen Umständen muß zur Vermeidung einer weiteren Nichtigkeit des Verfahrens für den noch unbekannten Übernehmer des seinerzeit von Josef M. dem Franz M. vererbten Besitzes, zu dem ja nicht nur die enteignete Liegenschaft gehörte, gemäß Paragraph 276, ABGB, ein Kurator bestellt werden, durch den alle bisher auf dieser Seite am Verfahren Beteiligten ausgeschaltet werden. Dem Revisionsrekurs muß deshalb ein Erfolg versagt bleiben.
Im weiteren Verfahren wird nicht nur die Stellungnahme dieses Kurators einzuholen, sondern auch zu beachten sein, daß aus dem Verlassenschaftsakt Josef M. (A .../46) überhaupt nicht ersichtlich ist, wie es zu der unter BOZ 6 erfolgten Grundbuchseintragung gekommen ist; denn bei letzterer wurde auf eine Einantwortungsurkunde vom 2. Juni 1947 Bezug genommen, während im Verlassenschaftsakt eine Einantwortungsurkunde vom 7. Mai 1947 erliegt (dort ON. 7), die aber die Eintragung einer Eigentumsrechtsbeschränkung auf Grund des Testamentes gar nicht vorsah. Verbücherungsansuchen und Verbücherungsbeschluß (dort ON. 9) wichen davon ab.
Sollte es nach Verfahrensergänzung nicht zu einer Einigung über die Antragstellung des Franz M. kommen, wird jedenfalls auf die Bestimmung des § 2 (2) Z. 7 AußStrG. gebührend Bedacht genommen werden müssen.Sollte es nach Verfahrensergänzung nicht zu einer Einigung über die Antragstellung des Franz M. kommen, wird jedenfalls auf die Bestimmung des Paragraph 2, (2) Ziffer 7, AußStrG. gebührend Bedacht genommen werden müssen.