Rechtssatz RS0049163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049163
Entscheidungsdatum
22.12.1966
Rechtssatz
Es genügt nicht, für etwaige noch ungeborene Erbprätendenten deren vermutliche Mütter dem Verfahren zuzuziehen; es ist vielmehr gemäß § 276 ABGB ein Kurator zu bestellen.Es genügt nicht, für etwaige noch ungeborene Erbprätendenten deren vermutliche Mütter dem Verfahren zuzuziehen; es ist vielmehr gemäß Paragraph 276, ABGB ein Kurator zu bestellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0049163
Dokumentnummer
JJR_19661222_OGH0002_0010OB00288_6600000_002