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Entscheidung 5 Ob 262/03w×

Entscheidung 5 Ob 262/03w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob262/03w

Entscheidungsdatum

16.12.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Flossmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard P*****, vertreten durch Dr. Peter Lessky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten im Rahmen der Verfahrenshilfe durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und einstweiligen Unterhalts, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. September 2003, GZ 44 R 525/03m-60, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. März 2003, GZ 29 C 135/01y-49, bestätigt wurde, und den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. September 2003, GZ 44 R 525/03m-60, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. März 2003, GZ 29 C 135/01y-49, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1.) Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

2.) Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der Beschluss des Rekursgerichtes, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 20. März 2003, GZ 29 C 135/01y-49, zurückgewiesen wurde (Punkt römisch zwei der zweitinstanzlichen Entscheidung), wird aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den erwähnten Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrekurses hat die Beklagte vorläufig selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu Punkt 1:

Diesbezüglich kann gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO die Angabe der Gründe entfallen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO.

Zu Punkt 2:

Am 20. 3. 2003 hat das Erstgericht nicht nur die Ehe der Streitteile geschieden, sondern auch den Antrag der Beklagten abgewiesen, den Kläger vom 1. 8. 2002 bis auf Weiteres zur Zahlung eines einstweiligen Unterhalts zu verpflichten, und zwar bis zum 31. 1. 2003 monatlich EUR 468,--, dann monatlich EUR 660,--. Die beiden Entscheidungen (Urteil und Beschluss) wurden gemeinsam ausgefertigt. Die damals noch unvertretene Beklagte hat nach Zustellung der Entscheidung die Gewährung der Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Rechtsanwalts zur Anfechtung des Scheidungsurteils beantragt, was ihr auch bewilligt wurde. Der ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt hat daraufhin in ihrem Namen sowohl das Scheidungsurteil als auch den ihren Unterhaltsantrag abweisenden Beschluss angefochten. Das Gericht zweiter Instanz behandelte wohl die Berufung der Beklagten, wies aber ihren Rekurs als verspätet zurück, weil durch den Verfahrenshilfeantrag nur die Rechtsmittelfrist für die Anfechtung des Scheidungsurteils, nicht jedoch für den Rekurs gegen die Abweisung des Provisorialantrags unterbrochen worden sei. Als die beiden Rechtsmittel zur Post gegeben wurden, sei die mit der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung in Gang gesetzte vierwöchige Rekursfrist bereits abgelaufen gewesen.

Dieser rekursgerichtliche Beschluss enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit dem jetzt vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs strebt die Beklagte die Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses an; dem Rekursgericht soll aufgetragen werden, in der Sache selbst zu entscheiden.

Der Kläger hat dazu eine Revisionsrekursbeantwortung erstattet und beantragt, das Rechtsmittel der Beklagten als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist gemäß Paragraph 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz eins, ZPO im Hinblick auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes (Paragraph 58, JN, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a, ZPO) zulässig (RIS-Justiz RS0044501); er erweist sich auch als berechtigt, weil die Annahme des Rekursgerichtes, die Beklagte habe die Rekursfrist versäumt, nicht zutrifft. Diese Fehlbeurteilung ist aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wie folgt:

Wegen der gemeinsamen Ausfertigung des Beschlusses mit dem Scheidungsurteil galt für beide Entscheidungen eine einheitliche Rechtsmittelfrist (2 Ob 561, 562/90 = RZ 1990, 286/124 = EFSlg 64.117).

Wird im Rahmen der Verfahrenshilfe die Beigebung eines Rechtsanwalts beantragt und ein solcher auch bestellt, so kann dies gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Satz 2 ZPO nur für alle im Zuge des weiteren Verfahrens zu setzenden Prozesshandlungen gelten, also auch für die Erhebung von Rechtsmitteln gegen alle noch anfechtbaren Entscheidungen. Eine "Teilverfahrenshilfe" gibt es in diesem Bereich nicht (8 Ob 555/91 = AnwBl 1993, 512; 1 Ob 2394/96g = EvBl 1997/112 = JBl 1997, 465 = RdW 1997, 724 ua).

Die Rechtsmittelfrist wurde daher durch den Verfahrenshilfeantrag der Beklagten sowohl für die Berufung als auch den Rekurs gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen unterbrochen und erst wieder durch deren Zustellung an den bestellten Verfahrenshilfeanwalt in Gang gesetzt.

Das bedingt im Hinblick auf die der Berufung gegen das Scheidungsurteil zugebilligte Rechtzeitigkeit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil folgerichtig auch der Rekurs fristgerecht erhoben wurde; das Rekursgericht wird über den Rekurs der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden haben.

Die Rekursbeantwortung war zurückzuweisen, weil kein Fall des Paragraph 521 a, Absatz eins, ZPO, auch nicht der Ziffer 3, leg cit vorliegt (3 Ob 266/02t mwN); das Rekursverfahren ist also einseitig.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO.

Textnummer

E71995

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00262.03W.1216.000

Im RIS seit

15.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012

Dokumentnummer

JJT_20031216_OGH0002_0050OB00262_03W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0002105 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Enthält eine Entscheidung mehrere Beschlüsse, für die an sich verschiedene Rechtsmittelfristen gelten, dann kommt für die Anfechtung einer solchen Entscheidung, gleichviel welcher ihrer Teile angegriffen wird, immer die längere Rechtsmittelfrist in Betracht.
RS0036177 Rechtssatz 27.09.1990Zivilrecht
Die Bewilligung einer Teil - Verfahrenshilfe ist im Gesetz nur insoweit vorgesehen, als der Umfang der gesetzlich normierten Begünstigungen beschränkt werden kann. Ansonsten wirkt die Verfahrenshilfe für das ganze Verfahren, für das sie beantragt wurde.
RS0041670 Rechtssatz 13.04.1988Zivilrecht
Sämtliche in einem einheitlichen Erkenntnis zusammengefassten Entscheidungen können innerhalb der jeweils zur Verfügung stehenden längeren Rechtsmittelfrist angefochten werden (Beschluss über Richtigstellung der Parteienbezeichnung und Aufhebungsbeschluss g …
RS0044017 Rechtssatz 02.09.1987Zivilrecht
Die zweitinstanzliche Zurückweisung des gegen die erstinstanzliche Zuständigkeitsentscheidung erhobenen Rekurses aus rein formellen Gründen ist kein Beschluss im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO; dieses Rekursverfahrens ist daher nicht mehr zweiseitig (so sc …
RS0044501 Rechtssatz 28.06.1990Zivilrecht
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.