Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
a) Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat diese in der Lehre zT vertretene Auffassung abgelehnt (Nachweise bei Kodek in Rechberger² § 526 ZPO Rz 5); daran ist festzuhalten. Demnach hätte das Rekursgericht auch einen Zulässigkeitsausspruch machen müssen: Eine Ergänzung seiner Entscheidung ist aber nicht erforderlich, weil die zweite Instanz in der Begründung klar zum Ausdruck brachte, es lägen - neben einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand - auch die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO vor.a) Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz besteht kein Anlass zur analogen Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO auf die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen wurde. Der Oberste Gerichtshof hat diese in der Lehre zT vertretene Auffassung abgelehnt (Nachweise bei Kodek in Rechberger² Paragraph 526, ZPO Rz 5); daran ist festzuhalten. Demnach hätte das Rekursgericht auch einen Zulässigkeitsausspruch machen müssen: Eine Ergänzung seiner Entscheidung ist aber nicht erforderlich, weil die zweite Instanz in der Begründung klar zum Ausdruck brachte, es lägen - neben einem 20.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstand - auch die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO vor.
Auch der zweitinstanzlichen Ansicht, es wären erhebliche Rechtsfragen zu beantworten, kann nicht gefolgt werden, auch wenn jüngst der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich erstmals - im Fall der Verletzung des § 51 Abs 2 Z 10 JN infolge Überweisung einer Verbandsklage an ein Bezirksgericht nach Herabsetzung des Streitwerts gemäß § 60 Abs 1 JN den Rechtsmittelausschluss des § 45 JN wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nicht gelten ließ (2 Ob 169/02w).Auch der zweitinstanzlichen Ansicht, es wären erhebliche Rechtsfragen zu beantworten, kann nicht gefolgt werden, auch wenn jüngst der Oberste Gerichtshof - soweit ersichtlich erstmals - im Fall der Verletzung des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN infolge Überweisung einer Verbandsklage an ein Bezirksgericht nach Herabsetzung des Streitwerts gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN den Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, JN wegen Fehlens einer gesetzlichen Grundlage für die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit nicht gelten ließ (2 Ob 169/02w).
Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelausschluss des § 45 zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte (1 Ob 2125/96y; 1 Ob 149/97m = RdW 1997, 724 ua; 5 Ob 159/99i, 160/99m = EvBl 1999/207 mwN = JBl 2000, 397 = MietSlg 51.797 mwN; RIS-Justiz RS01030687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z). Der Gesetzgeber hat eben das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten - an einem Ort - zu entscheiden hat, gering bewertet (1 Ob 136/97z mwN).Dem gegenüber wird in stRsp - an der festzuhalten ist - judiziert, der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 45, zweiter Halbsatz JN idFd ZVN 1983 gelte uneingeschränkt, unabhängig davon, mit welcher Begründung die Entscheidung erfolgte (1 Ob 2125/96y; 1 Ob 149/97m = RdW 1997, 724 ua; 5 Ob 159/99i, 160/99m = EvBl 1999/207 mwN = JBl 2000, 397 = MietSlg 51.797 mwN; RIS-Justiz RS01030687). Ein Rechtsmittel ist selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (1 Ob 149/97m; 1 Ob 136/97z). Der Gesetzgeber hat eben das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten - an einem Ort - zu entscheiden hat, gering bewertet (1 Ob 136/97z mwN).
Zur zitierten Vorentscheidung des 2. Senats ist nicht weiter Stellung zu nehmen, weil hier kein vergleichbarer Fall vorliegt, hat doch das Erstgericht zu Recht seine Wertzuständigkeit nach § 49 Abs 1 JN verneint, weshalb insofern eine gesetzliche Grundlage besteht.Zur zitierten Vorentscheidung des 2. Senats ist nicht weiter Stellung zu nehmen, weil hier kein vergleichbarer Fall vorliegt, hat doch das Erstgericht zu Recht seine Wertzuständigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, JN verneint, weshalb insofern eine gesetzliche Grundlage besteht.
Ein gravierender Nachteil droht dem Kläger im Übrigen aus der Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht, auch wenn bereits eine die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landesgerichts Linz vorliegt, das nach dem erstinstanzlichen Beschluss nach dem Streitwert sachlich zuständig wäre, wird doch nunmehr über den negativen Zuständigkeitskonflikt vom übergeordneten gemeinsamen Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden sein (§ 47 JN).Ein gravierender Nachteil droht dem Kläger im Übrigen aus der Unanfechtbarkeit des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses nicht, auch wenn bereits eine die Zuständigkeit verneinende Entscheidung des Landesgerichts Linz vorliegt, das nach dem erstinstanzlichen Beschluss nach dem Streitwert sachlich zuständig wäre, wird doch nunmehr über den negativen Zuständigkeitskonflikt vom übergeordneten gemeinsamen Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden sein (Paragraph 47, JN).
b) Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall des allein in Betracht kommenden § 521a Abs 1 Z 3 ZPO vorliegt, wurde doch mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss weder die Klage zurückgewiesen noch ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen. Die Einseitigkeit gilt gerade auch für Beschlüsse, mit denen wie im vorliegenden Fall Rekurse gegen Zuständigkeitsentscheidungen aus formellen Gründen zurückgewiesen werden (3 Ob 312/98y = RPflE 1999/76; RIS-Justiz RS0044017).b) Auch die Revisionsrekursbeantwortung ist unzulässig, weil kein Fall des allein in Betracht kommenden Paragraph 521 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO vorliegt, wurde doch mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss weder die Klage zurückgewiesen noch ein Antrag auf Zurückweisung der Klage verworfen. Die Einseitigkeit gilt gerade auch für Beschlüsse, mit denen wie im vorliegenden Fall Rekurse gegen Zuständigkeitsentscheidungen aus formellen Gründen zurückgewiesen werden (3 Ob 312/98y = RPflE 1999/76; RIS-Justiz RS0044017).
Somit sind beide Schriftsätze als unzulässig zurückzuweisen.