Gemäß § 45 JN idF des Art II Z 14 ZVN BGBI 1983/135 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar, solche mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (EB zur RV 669 Blg.NR 15.GP, 32). § 60 JN ermöglicht dem Gerichtshof erster Instanz durch eine amtswegige Richtigstellung des Streitwertes seine sachliche Unzuständigkeit wahrzunehmen bzw. durch Ablehnung der begehrten Streitwertherabsetzung auf seiner sachlichen Zuständigkeit zu beharren. Die Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwertes und die Abtretung der Rechtssache an das Bezirksgericht stellt einen Bestandteil der Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit dar und ist demnach grundsätzlich den Anfechtungsbeschränkungen des § 45 JN unterworfen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sowohl der Wortlaut als auch der Zweck des § 60 Abs 1 JN einer Streitwertüberprüfung durch das Gericht entgegenstehen. Der Gerichtshof erster Instanz hat nur für den Fall, dass vom Kläger eine übermäßig hoch gegriffene Bewertung des Streitgegenstandes vorgenommen wurde und es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes maßgebende Grenze nicht erreicht würde, eine Herabsetzung des Streitwertes vorzunehmen. Ausschließlicher Zweck des § 60 JN ist es demnach, die Erschleichung der Gerichtshofzuständigkeit (bzw. der Senatsbesetzung) hintanzuhalten (1 Ob 505/87). Spricht aber ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den §§ 28 bis 30 KSchG, welche gemäß § 51 Abs 2 Z 10 JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf § 60 JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage.Gemäß Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch zwei, Ziffer 14, ZVN BGBI 1983/135 sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar, solche mit denen es seine sachliche Unzuständigkeit ausspricht, nur dann, wenn das Gericht, das nach dieser Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz nicht in derselben Gemeinde hat. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (EB zur Regierungsvorlage 669 Blg.NR 15.GP, 32). Paragraph 60, JN ermöglicht dem Gerichtshof erster Instanz durch eine amtswegige Richtigstellung des Streitwertes seine sachliche Unzuständigkeit wahrzunehmen bzw. durch Ablehnung der begehrten Streitwertherabsetzung auf seiner sachlichen Zuständigkeit zu beharren. Die Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwertes und die Abtretung der Rechtssache an das Bezirksgericht stellt einen Bestandteil der Entscheidung über die sachliche Unzuständigkeit dar und ist demnach grundsätzlich den Anfechtungsbeschränkungen des Paragraph 45, JN unterworfen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn sowohl der Wortlaut als auch der Zweck des Paragraph 60, Absatz eins, JN einer Streitwertüberprüfung durch das Gericht entgegenstehen. Der Gerichtshof erster Instanz hat nur für den Fall, dass vom Kläger eine übermäßig hoch gegriffene Bewertung des Streitgegenstandes vorgenommen wurde und es zugleich wahrscheinlich ist, dass bei richtiger Bewertung die für die Zuständigkeit des Gerichtshofes oder für die Besetzung des Gerichtes maßgebende Grenze nicht erreicht würde, eine Herabsetzung des Streitwertes vorzunehmen. Ausschließlicher Zweck des Paragraph 60, JN ist es demnach, die Erschleichung der Gerichtshofzuständigkeit (bzw. der Senatsbesetzung) hintanzuhalten (1 Ob 505/87). Spricht aber ein Gerichtshof erster Instanz in einer Streitigkeit nach den Paragraphen 28 bis 30 KSchG, welche gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10, JN ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes vor ein Handelsgericht gehört, unter Bezugnahme auf Paragraph 60, JN aus, dass der Streitwert unter die bezirksgerichtliche Wertgrenze herabgesetzt und die Streitsache einem Bezirksgericht abgetreten werde, dann geschieht dies ohne jegliche gesetzliche Grundlage.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung zu § 261 Abs 6 ZPO dargelegt hat, gilt der Satz 5 leg. cit. normierte Rechtsmittelausschluss dann nicht, wenn eine Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, wenn sie also den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht erfüllt wird (EvBl 1974/289, EvBl 1981/220, 4 Ob 1639/95, zuletzt 1 Ob 2115/96b, Fasching, Kommentar3 zu § 261 Abs 6 Anm. 16). Unter Zugrundelegung dieses Gedankens ist auch § 45 JN auf namentlich nach § 60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzstelle nicht gegeben waren. § 45 JN bezweckt nicht, ohne gesetzliche Grundlage ergangene Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit unanfechtbar zu machen. Demnach war dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei - unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund - aufzutragen.Wie der Oberste Gerichtshof bereits in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 261, Absatz 6, ZPO dargelegt hat, gilt der Satz 5 leg. cit. normierte Rechtsmittelausschluss dann nicht, wenn eine Überweisung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt ist, wenn sie also den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht erfüllt wird (EvBl 1974/289, EvBl 1981/220, 4 Ob 1639/95, zuletzt 1 Ob 2115/96b, Fasching, Kommentar3 zu Paragraph 261, Absatz 6, Anmerkung 16). Unter Zugrundelegung dieses Gedankens ist auch Paragraph 45, JN auf namentlich nach Paragraph 60, JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzstelle nicht gegeben waren. Paragraph 45, JN bezweckt nicht, ohne gesetzliche Grundlage ergangene Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit unanfechtbar zu machen. Demnach war dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der klagenden Partei - unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund - aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.