Rechtssatz RS0046336
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0046336
Entscheidungsdatum
08.08.2002
Rechtssatz
Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß § 45 JN unanfechtbar.Tritt der Gerichtshof erster Instanz die bei ihm anhängig gemachte Rechtssache nach Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes an das Bezirksgericht, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat, ab, so ist dieser Beschluß zur Gänze gemäß Paragraph 45, JN unanfechtbar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 505/87
Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 505/87
Veröff: RZ 1987/44 S 175
- 6 Ob 510/92
Entscheidungstext OGH 12.03.1992 6 Ob 510/92
- 3 Ob 302/01k
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 3 Ob 302/01k
Auch; Beisatz: Sofern dieser Beschluss nach Streitanhängigkeit gefasst wurde. (T1)
- 2 Ob 169/02w
Entscheidungstext OGH 08.08.2002 2 Ob 169/02w
Vgl aber; Beisatz: §45 JN ist auf namentlich nach §60 JN ergangene Entscheidungen dann nicht anzuwenden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Gesetzstelle nicht gegeben waren. Hier: Streitigkeit nach §51 Abs2 Z10 JN. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0046336
Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0010OB00505_8700000_001