Gegen den den Rekurs zurückweisenden Teil dieses Beschlusses ist der Revisionsrekurs zulässig.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs unzulässig."
Der Kläger ficht die Rekursentscheidung nach seiner Anfechtungserklärung insoweit an, als gemäß dem ersten Satz des Punktes I) sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß zurückgewiesen wurde. Nach seinem Rechtsmittelantrag strebt der Rechtsmittelwerber aber die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem Sinn an, "daß das Erstgericht als zuständig erklärt werde".Der Kläger ficht die Rekursentscheidung nach seiner Anfechtungserklärung insoweit an, als gemäß dem ersten Satz des Punktes römisch eins) sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschluß zurückgewiesen wurde. Nach seinem Rechtsmittelantrag strebt der Rechtsmittelwerber aber die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in dem Sinn an, "daß das Erstgericht als zuständig erklärt werde".
Der Beklagte erstattete eine Rekursbeantwortung.
Er strebt die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Das Rechtsmittel des Klägers ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt.
Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung war eine Überprüfung der Bewertung des Streitgegenstandes gemäß § 60 Abs 1 JN. Dabei bildete die Bezifferung der als angemessen befundenen Bewertung, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nur einen (unselbständigen) Teil der Entscheidung aufgrund der Prüfung gemäß § 60 Abs 1 JN. (Der Bewertungsausspruch ist nicht mehr als ein in den Spruch aufgenommener Teil der Begründung.) Da das Prozeßgericht, wenn auch zur Begründung der Unanwendbarkeit des § 58 JN, klarstellte, daß keine Bestandstreitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 5 JN vorläge, war damit implizit auch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach § 83 Abs 1 JN verneint, so daß nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur das gemäß § 66 JN örtlich zuständige Bezirksgericht für die Fortsetzung des Rechtsstreites in Betracht zu ziehen war. Dieses Bezirksgericht hat seinen Sitz in derselben Gemeinde wie der angerufene Gerichtshof.Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung war eine Überprüfung der Bewertung des Streitgegenstandes gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN. Dabei bildete die Bezifferung der als angemessen befundenen Bewertung, wie das Rekursgericht zutreffend erkannt hat, nur einen (unselbständigen) Teil der Entscheidung aufgrund der Prüfung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN. (Der Bewertungsausspruch ist nicht mehr als ein in den Spruch aufgenommener Teil der Begründung.) Da das Prozeßgericht, wenn auch zur Begründung der Unanwendbarkeit des Paragraph 58, JN, klarstellte, daß keine Bestandstreitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN vorläge, war damit implizit auch das Vorliegen des Gerichtsstandes nach Paragraph 83, Absatz eins, JN verneint, so daß nach der erstinstanzlichen Entscheidung nur das gemäß Paragraph 66, JN örtlich zuständige Bezirksgericht für die Fortsetzung des Rechtsstreites in Betracht zu ziehen war. Dieses Bezirksgericht hat seinen Sitz in derselben Gemeinde wie der angerufene Gerichtshof.
Damit sind die Voraussetzungen für den Rekursausschluß nach dem zweiten Fall des § 45 JN erfüllt. Das hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum ausgesprochen.Damit sind die Voraussetzungen für den Rekursausschluß nach dem zweiten Fall des Paragraph 45, JN erfüllt. Das hat das Rekursgericht ohne Rechtsirrtum ausgesprochen.
Ob die Erwägungen zur Unzuständigkeitsentscheidung zutreffen, ist nicht zu prüfen. Entscheidend ist allein die sich aus der Unzuständigkeitserklärung des Gerichtshofes erster Instanz ergebende Folgerung, daß die Rechtssache nach dieser Entscheidung vor einem Bezirksgericht abzuführen sei, das seinen Sitz in derselben Gemeinde hat wie der Gerichtshof, den Parteien daher keine Zureise zu einem anderen Gerichtssitz aufgenötigt werde.
Daran geht die Argumentation des Rechtsmittelwerbers gänzlich vorbei, der darzulegen versucht, daß zufolge Anwendbarkeit des § 58 JN die Voraussetzungen für eine Streitwertüberprüfung nach § 60 JN gar nicht vorgelegen wären.Daran geht die Argumentation des Rechtsmittelwerbers gänzlich vorbei, der darzulegen versucht, daß zufolge Anwendbarkeit des Paragraph 58, JN die Voraussetzungen für eine Streitwertüberprüfung nach Paragraph 60, JN gar nicht vorgelegen wären.
Bei jedem Rechtsmittelausschluß nimmt der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung sachlich unzutreffender Entscheidungen, die sonst einer Abänderung oder Aufhebung im Rechtsmittelweg unterlägen, in Kauf, im Fall des § 45 JN deshalb, weil er aus prozeßökonomischen Gründen den mit dem Rechtsmittelzug verbundenen Verfahrensaufwand für die gerichtliche Anspruchsverfolgung typischerweise für nachteiliger erachtet als die mögliche Verweisung der Rechtssache vor ein bei richtiger Anwendung der Verfahrensnormen sachlich unzuständiges Gericht.Bei jedem Rechtsmittelausschluß nimmt der Gesetzgeber die Aufrechterhaltung sachlich unzutreffender Entscheidungen, die sonst einer Abänderung oder Aufhebung im Rechtsmittelweg unterlägen, in Kauf, im Fall des Paragraph 45, JN deshalb, weil er aus prozeßökonomischen Gründen den mit dem Rechtsmittelzug verbundenen Verfahrensaufwand für die gerichtliche Anspruchsverfolgung typischerweise für nachteiliger erachtet als die mögliche Verweisung der Rechtssache vor ein bei richtiger Anwendung der Verfahrensnormen sachlich unzuständiges Gericht.
Die bekämpfte Rekurszurückweisung ist durch § 45 JN vollauf gedeckt.Die bekämpfte Rekurszurückweisung ist durch Paragraph 45, JN vollauf gedeckt.
Eine dem Rechtsmittelwerber der Sache nach vorschwebende einschränkende Auslegung dieses Rekursausschlusses, daß er für Unzuständigkeitsentscheidungen nicht gelten sollte, für die es an der verfahrensrechtlichen Grundlage gefehlt hätte (hier: wegen angeblicher Anwendbarkeit des § 58 JN hätte eine Streitwertüberprüfung gar nicht erfolgen dürfen), entspräche nicht dem erklärten Regelungszweck, als unfruchtbar befundene Streitigkeiten über Zuständigkeitsfragen tunlichst abzukürzen.Eine dem Rechtsmittelwerber der Sache nach vorschwebende einschränkende Auslegung dieses Rekursausschlusses, daß er für Unzuständigkeitsentscheidungen nicht gelten sollte, für die es an der verfahrensrechtlichen Grundlage gefehlt hätte (hier: wegen angeblicher Anwendbarkeit des Paragraph 58, JN hätte eine Streitwertüberprüfung gar nicht erfolgen dürfen), entspräche nicht dem erklärten Regelungszweck, als unfruchtbar befundene Streitigkeiten über Zuständigkeitsfragen tunlichst abzukürzen.
Soweit die Anfechtung nach dem Rechtsmittelantrag aber entgegen der Anfechtungserklärung auch die Streitbewertung und damit die darauf beruhende Prozeßüberweisung erfaßt, greift nach der vom Rekursgericht ausgesprochenen Prozeßüberweisung schon der Rekursausschluß nach § 261 Abs 6 ZPO.Soweit die Anfechtung nach dem Rechtsmittelantrag aber entgegen der Anfechtungserklärung auch die Streitbewertung und damit die darauf beruhende Prozeßüberweisung erfaßt, greift nach der vom Rekursgericht ausgesprochenen Prozeßüberweisung schon der Rekursausschluß nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO.
Dem Rekurs gegen die teilweise Rekurszurückweisung war daher nicht stattzugeben; im übrigen war der Rekurs zurückzuweisen.
Dem Rechtsmittelwerber steht für sein teils erfolgloses und teils unzulässiges Rechtsmittel kein Kostenersatz zu. Aber auch dem Beklagten gebührt für seine Rekursbeantwortung kein Kostenersatz:
Das Rekursverfahren über die Zurückweisung des Rekurses war kein Anwendungsfall des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO und daher nicht zweiseitig. In diesem Umfang kann die Rekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erkannt werden. Auf die Unzulässigkeit des darüber hinausgehenden Rekurses hat der Rechtsmittelgegner in keiner Weise hingewiesen, so daß auch in diesem Umfang die Rekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erkennen ist.Das Rekursverfahren über die Zurückweisung des Rekurses war kein Anwendungsfall des Paragraph 521, a Absatz eins, Ziffer 3, ZPO und daher nicht zweiseitig. In diesem Umfang kann die Rekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erkannt werden. Auf die Unzulässigkeit des darüber hinausgehenden Rekurses hat der Rechtsmittelgegner in keiner Weise hingewiesen, so daß auch in diesem Umfang die Rekursbeantwortung nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig zu erkennen ist.