Der gegen diesen Beschluß gerichtete Revisionsrekurs des Beklagten ist zulässig, weil zu der hier aufgeworfenen Frage des Verfahrensrechtes Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; er ist aber nicht berechtigt.
Schon die Rechtsprechung zu § 45 JN in der alten Fassung hat die im § 60 Abs 1 und 3 JN vorgesehene amtswegige Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und die damit verbundene Abtretung der Rechtssache an das örtlich zuständige Bezirksgericht bzw die Ablehnung einer solchen Streitwertberichtigung als Fälle der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit behandelt und - entsprechend der früheren Rechtslage - die Anfechtung von Beschlüssen, mit welchen die Herabsetzung des Streitwertes abgelehnt wurde, als die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahende Entscheidungen gemäß § 45 JN als unanfechtbar angesehen (MietSlg 18.647; JBl 1964, 521; 1 Ob 122/64, 7 Ob 148/64 u.a.). An dieser Auffassung ist gerade nach der Neufassung des § 45 JN festzuhalten, durch die die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt werden sollte (RV 669 BlgNR 15. GP 32). Zweck der Bestimmung des § 60 JN ist es, die Erschleichung der Gerichtshofzuständigkeit (bzw. der Senatsbesetzung) hintanzuhalten. Durch die Richtigstellung des Streitwertes wird der Gerichtshof in die Lage versetzt, seine sachliche Unzuständigkeit wahrzunehmen bzw. durch Ablehnung der begehrten Streitwertherabsetzung auf seiner sachlichen Zuständigkeit zu beharren. Damit wird deutlich, daß die Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwertes und die Abtretung der Rechtssache an das Bezirksgericht in Wahrheit nur ein Bestandteil der Entscheidung des Gerichtshofes über seine sachliche Zuständigkeit (§ 45 JN) ist und demnach deren Anfechtungsbeschränkungen unterworfen ist. Soweit sich der Kläger auf Fasching in seinem Kommentar (I 365), der den Beschluß auf Überweisung für anfechtbar hielt, beruft, übersieht er, daß nach der dort kommentierten früheren Rechtslage Beschlüsse, mit welchen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes verneint wurde, jedenfalls anfechtbar war (SpR 265 u.a.) und die Abtretung nach § 60 Abs 3 JN als ein solcher Beschluß anzusehen ist. Durch die Neufassung des § 45 JN sind nun aber nach Eintritt der Streitanhängigkeit (wie hier) getroffene Entscheidungen auch dann unanfechtbar, wenn das Gericht, das nach der Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Rechtssache nach Herabsetzung des Streitwertes auf S 30.000,- an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz abgetreten hat.Schon die Rechtsprechung zu Paragraph 45, JN in der alten Fassung hat die im Paragraph 60, Absatz eins und 3 JN vorgesehene amtswegige Herabsetzung des Wertes des Streitgegenstandes und die damit verbundene Abtretung der Rechtssache an das örtlich zuständige Bezirksgericht bzw die Ablehnung einer solchen Streitwertberichtigung als Fälle der Entscheidung des Gerichtshofes erster Instanz über seine sachliche Zuständigkeit behandelt und - entsprechend der früheren Rechtslage - die Anfechtung von Beschlüssen, mit welchen die Herabsetzung des Streitwertes abgelehnt wurde, als die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes bejahende Entscheidungen gemäß Paragraph 45, JN als unanfechtbar angesehen (MietSlg 18.647; JBl 1964, 521; 1 Ob 122/64, 7 Ob 148/64 u.a.). An dieser Auffassung ist gerade nach der Neufassung des Paragraph 45, JN festzuhalten, durch die die Anfechtung von Entscheidungen über die sachliche Zuständigkeit weiter eingeengt werden sollte Regierungsvorlage 669 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 32). Zweck der Bestimmung des Paragraph 60, JN ist es, die Erschleichung der Gerichtshofzuständigkeit (bzw. der Senatsbesetzung) hintanzuhalten. Durch die Richtigstellung des Streitwertes wird der Gerichtshof in die Lage versetzt, seine sachliche Unzuständigkeit wahrzunehmen bzw. durch Ablehnung der begehrten Streitwertherabsetzung auf seiner sachlichen Zuständigkeit zu beharren. Damit wird deutlich, daß die Entscheidung über die Herabsetzung des Streitwertes und die Abtretung der Rechtssache an das Bezirksgericht in Wahrheit nur ein Bestandteil der Entscheidung des Gerichtshofes über seine sachliche Zuständigkeit (Paragraph 45, JN) ist und demnach deren Anfechtungsbeschränkungen unterworfen ist. Soweit sich der Kläger auf Fasching in seinem Kommentar (römisch eins 365), der den Beschluß auf Überweisung für anfechtbar hielt, beruft, übersieht er, daß nach der dort kommentierten früheren Rechtslage Beschlüsse, mit welchen die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes verneint wurde, jedenfalls anfechtbar war (SpR 265 u.a.) und die Abtretung nach Paragraph 60, Absatz 3, JN als ein solcher Beschluß anzusehen ist. Durch die Neufassung des Paragraph 45, JN sind nun aber nach Eintritt der Streitanhängigkeit (wie hier) getroffene Entscheidungen auch dann unanfechtbar, wenn das Gericht, das nach der Entscheidung sachlich zuständig wäre, seinen Sitz in derselben Gemeinde hat. Das trifft im vorliegenden Fall zu, weil das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Rechtssache nach Herabsetzung des Streitwertes auf S 30.000,- an das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz abgetreten hat.
Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zulässig und zurückzuweisen, weil keiner der im § 521 a ZPO vorgesehenen Fälle des zweiseitigen Rekurses zutrifft. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist nicht etwa die Zuständigkeit des Erstgerichtes, sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die zweite Instanz, so daß auch eine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmung (etwa der Z 3) nicht in Betracht kommt.Die Revisionsrekursbeantwortung ist nicht zulässig und zurückzuweisen, weil keiner der im Paragraph 521, a ZPO vorgesehenen Fälle des zweiseitigen Rekurses zutrifft. Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist nicht etwa die Zuständigkeit des Erstgerichtes, sondern die Zulässigkeit des Rechtsmittels an die zweite Instanz, so daß auch eine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmung (etwa der Ziffer 3,) nicht in Betracht kommt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.