Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF des Art III Z 14 ZVN 1983 nicht anfechtbar. Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (RZ 1993/26; EvBl 1986/113 ua, zuletzt 9 ObA 8/95; Mayr in Rechberger, § 45 JN Rz 4). Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder wie hier durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 [Fink] mwN; EFSlg 69.724 ua, zuletzt 7 Ob 2032/96s) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s; 1 Ob 34/89). Nur die - hier nicht relevante - Frage, ob ein bestimmter angerufener Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (WBl 1992, 195; EvBl 1990/90 uva, zuletzt 1 Ob 542/94; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f), die als Besetzungsmangel (vgl § 37 ASGG) Bedeutung haben kann.Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach Paragraph 45, JN in der Fassung des Artikel römisch drei, Ziffer 14, ZVN 1983 nicht anfechtbar. Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar. Auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (RZ 1993/26; EvBl 1986/113 ua, zuletzt 9 ObA 8/95; Mayr in Rechberger, Paragraph 45, JN Rz 4). Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder wie hier durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 [Fink] mwN; EFSlg 69.724 ua, zuletzt 7 Ob 2032/96s) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s; 1 Ob 34/89). Nur die - hier nicht relevante - Frage, ob ein bestimmter angerufener Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (WBl 1992, 195; EvBl 1990/90 uva, zuletzt 1 Ob 542/94; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f), die als Besetzungsmangel vergleiche Paragraph 37, ASGG) Bedeutung haben kann.
Das in Wahrheit absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten entzieht aus diesen Erwägungen die Entscheidung des Rekursgerichts einer meritorischen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, im besonderen, ob für im Zusammenhang mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erhobene Ansprüche zivilrechtlicher Art von und gegen Beamte die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig sind (SZ 65/89 = ÖBl 1992, 281 = MR 1992, 244).