Der Revisionsrekurs des Beklagten ist ungeachtet des rekursgerichtlichen Ausspruchs jedenfalls unzulässig.
Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF der ZVN 1983, BGBl 1983/135, nicht anfechtbar. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (RV 669 BlgNR 15.GP, 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden könne (AB 1337 BlgNR 15.GP, 3). Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, daß die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringer Bedeutung ist, zumal auch vor den Gerichtshöfen in der Mehrzahl der Fälle der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt (SZ 58/60; JBl 1987, 792 [Fink] ua, zuletzt 1 Ob 52/95 mwN). Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit auch im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar, auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (stRspr, zuletzt 1 Ob 2125/96y; RIS-Justiz RS0046314; Mayr in Rechberger, § 45 JN Rz 4). Für die Anwendung des § 45 JN macht es auch keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder, wie hier, durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 mwN; EFSlg 69.724 ua, zuletzt 1 Ob 2125/96y; RIS-Justiz RS0046417) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s ua, zuletzt 1 Ob 2125/96y). Nur die - hier nicht relevante - Frage, ob der angerufene Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (WBl 1992, 195; EvBl 1990/90 uva, zuletzt 1 Ob 2125/96y; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f), die als Besetzungsmangel (vgl § 37 ASGG) Bedeutung haben kann.Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach Paragraph 45, JN in der Fassung der ZVN 1983, BGBl 1983/135, nicht anfechtbar. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen Regierungsvorlage 669 BlgNR 15.GP, 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden könne Ausschussbericht 1337 BlgNR 15.GP, 3). Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, daß die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringer Bedeutung ist, zumal auch vor den Gerichtshöfen in der Mehrzahl der Fälle der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt (SZ 58/60; JBl 1987, 792 [Fink] ua, zuletzt 1 Ob 52/95 mwN). Seit der ZVN 1983 ist die Unzuständigkeit auch im Verhältnis zwischen den ordentlichen Gerichten und den Arbeitsgerichten heilbar, auch im Verhältnis dieser Zuständigkeit sind nach Eintritt der Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen ein Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (stRspr, zuletzt 1 Ob 2125/96y; RIS-Justiz RS0046314; Mayr in Rechberger, Paragraph 45, JN Rz 4). Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es auch keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder, wie hier, durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 mwN; EFSlg 69.724 ua, zuletzt 1 Ob 2125/96y; RIS-Justiz RS0046417) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s ua, zuletzt 1 Ob 2125/96y). Nur die - hier nicht relevante - Frage, ob der angerufene Gerichtshof in einer Rechtssache als Arbeitsgericht oder in anderer Funktion zu entscheiden hat, ist keine der sachlichen Zuständigkeit, sondern eine Frage der Gerichtsbesetzung des jeweiligen Spruchkörpers (WBl 1992, 195; EvBl 1990/90 uva, zuletzt 1 Ob 2125/96y; Fasching, Lehrbuch**2 Rz 2254 f), die als Besetzungsmangel vergleiche Paragraph 37, ASGG) Bedeutung haben kann.
Angesichts des in Wahrheit absolut unzulässigen Rechtsmittels des Beklagten ist die Entscheidung des Rekursgerichts aus diesen Erwägungen einer meritorischen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Dessen Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird. Dies gilt auch für den Fall, daß etwa der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat (1 Ob 52/95 mwN) oder wie hier die qualifizierte Sacheinlassung nach § 104 Abs 3 JN vom Rechtsmittelwerber in Frage gestellt wird.Angesichts des in Wahrheit absolut unzulässigen Rechtsmittels des Beklagten ist die Entscheidung des Rekursgerichts aus diesen Erwägungen einer meritorischen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Dessen Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird. Dies gilt auch für den Fall, daß etwa der Beklagte eine Unzuständigkeitseinrede gar nicht erhoben hat (1 Ob 52/95 mwN) oder wie hier die qualifizierte Sacheinlassung nach Paragraph 104, Absatz 3, JN vom Rechtsmittelwerber in Frage gestellt wird.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.