Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs des Beklagten ist ungeachtet des rekursgerichtlichen Ausspruchs jedenfalls unzulässig.
Vorauszuschicken ist, daß der Zuständigkeitsstreit, soweit es also um die Zuständigkeit des Erstgerichts oder des Bezirksgerichts Klosterneuburg geht, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung (19.4.1996) die sachliche Zuständigkeit betrifft, weil zu diesem Zeitpunkt der Sprengel des letzteren zu jenem des ersteren Gerichts gehörte (Art X § 1 Z 2 und § 2 sowie Art XI § 1 Z 2 und § 2 Abs 1 Z 2 BG BGBl 1993/91). Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach § 45 JN idF der ZVN 1983, BGBl 1983/135, nicht anfechtbar. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen (RV 669 BlgNR 15.GP, 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden könne (AB 1337 BlgNR 15.GP, 3). Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, daß die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringer Bedeutung ist, zumal auch vor den Gerichtshöfen in der Mehrzahl der Fälle der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt (SZ 58/60; JBl 1987, 792 [Fink] ua, zuletzt 1 Ob 136/97z mwN). Für die Anwendung des § 45 JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder wie hier durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 mwN uva, zuletzt 1 Ob 2219/96x, 1 Ob 136/97z; RIS-Justiz RS0046328) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s ua, zuletzt 1 Ob 136/97z).Vorauszuschicken ist, daß der Zuständigkeitsstreit, soweit es also um die Zuständigkeit des Erstgerichts oder des Bezirksgerichts Klosterneuburg geht, im Hinblick auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung (19.4.1996) die sachliche Zuständigkeit betrifft, weil zu diesem Zeitpunkt der Sprengel des letzteren zu jenem des ersteren Gerichts gehörte (Artikel römisch zehn, Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, sowie Artikel römisch elf, Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, BG BGBl 1993/91). Nach Eintritt der Streitanhängigkeit ergangene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, sind nach Paragraph 45, JN in der Fassung der ZVN 1983, BGBl 1983/135, nicht anfechtbar. Erklärtes Ziel der Neufassung war es, Zuständigkeitsstreitigkeiten weiter zurückzudrängen Regierungsvorlage 669, BlgNR 15.GP, 32). Der Justizausschuß hat die Bestimmung neu formuliert, um noch klarer auszudrücken, daß die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit nie angefochten werden könne Ausschussbericht 1337, BlgNR 15.GP, 3). Der Gesetzgeber ging dabei von der Erwägung aus, daß die Frage, welche Art von Gericht zu entscheiden hat, für eine Partei meist von geringer Bedeutung ist, zumal auch vor den Gerichtshöfen in der Mehrzahl der Fälle der Einzelrichter zur Entscheidung berufen ist. Der Gesetzgeber hat also das Interesse der Partei daran, welches von mehreren staatlichen Gerichten zu entscheiden hat, gering eingeschätzt (SZ 58/60; JBl 1987, 792 [Fink] ua, zuletzt 1 Ob 136/97z mwN). Für die Anwendung des Paragraph 45, JN macht es keinen Unterschied, ob die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit durch die erste oder wie hier durch die zweite Instanz (JBl 1987, 792 mwN uva, zuletzt 1 Ob 2219/96x, 1 Ob 136/97z; RIS-Justiz RS0046328) und mit welcher Begründung sie erfolgt (7 Ob 2032/96s ua, zuletzt 1 Ob 136/97z).
Das in Wahrheit absolut unzulässige Rechtsmittel des Beklagten entzieht aus diesen Erwägungen die Entscheidung des Rekursgerichts einer meritorischen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. Dessen Anrufung bleibt in solchen Fällen selbst dann verwehrt, wenn eine Nichtigkeit oder ein ähnlich schwerwiegender Verfahrensverstoß oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird. Auf den Umstand, daß das Rechtsmittel von beiden Beklagten erhoben wird, der Rechtsmittelantrag aber nur auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses in Ansehung des Erstbeklagten gerichtet ist, muß nicht mehr eingegangen werden.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diese absolute Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf diese absolute Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels nicht hingewiesen.