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Rechtssatz RS0120145

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120145

Entscheidungsdatum

22.07.2010

Rechtssatz

Die Prozesshandlungen, die ein gemäß Paragraph 38, ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 36/05t
    Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 36/05t
  • 8 ObA 45/10s
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 45/10s
    Vgl auch; nur: Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. (T1)
  • 8 ObA 44/10v
    Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 44/10v
    Vgl auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120145

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010

Dokumentnummer

JJR_20050803_OGH0002_0090OB00036_05T0000_003