Rechtssatz RS0120145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120145
Entscheidungsdatum
22.07.2010
Rechtssatz
Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.Die Prozesshandlungen, die ein gemäß Paragraph 38, ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 36/05t
Entscheidungstext OGH 03.08.2005 9 Ob 36/05t
- 8 ObA 45/10s
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 45/10s
Vgl auch; nur: Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. (T1)
- 8 ObA 44/10v
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 44/10v
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120145
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010
Dokumentnummer
JJR_20050803_OGH0002_0090OB00036_05T0000_003