1.1 Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der bereits anzuwendenden Zivilverfahrensnovelle 2009 (vgl Art XIV Abs 2 ZVN 2009) zweiseitig (RIS-Justiz RS0098745 [T21] = 3 Ob 45/10d).1.1 Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der bereits anzuwendenden Zivilverfahrensnovelle 2009 vergleiche Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009) zweiseitig (RIS-Justiz RS0098745 [T21] = 3 Ob 45/10d).
1.2 Auch die Beschwer des Klägers ist wegen potenzieller prozessualer Nachteile zu bejahen (vgl RIS-Justiz RS0041758). Der Kläger erwirkte im erstinstanzlichen Verfahren zu seinen Gunsten eine Sachentscheidung. Wegen seines Interesses an einer das Verfahren beendenden meritorischen, der Klage stattgebenden Entscheidung auch des Berufungsgerichts ist er durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten, die angesichts der noch offenen Anträge der Beklagten das Verfahren nicht beendet, beschwert (1 Ob 68/04p; 3 Ob 163/05z). Der Kläger weist im Übrigen im Rekurs auch zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht an sich von der Nichtigkeit des von ihm erwirkten Versäumungsurteils ausgehe (vgl dazu RIS-Justiz RS0064476).1.2 Auch die Beschwer des Klägers ist wegen potenzieller prozessualer Nachteile zu bejahen vergleiche RIS-Justiz RS0041758). Der Kläger erwirkte im erstinstanzlichen Verfahren zu seinen Gunsten eine Sachentscheidung. Wegen seines Interesses an einer das Verfahren beendenden meritorischen, der Klage stattgebenden Entscheidung auch des Berufungsgerichts ist er durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten, die angesichts der noch offenen Anträge der Beklagten das Verfahren nicht beendet, beschwert (1 Ob 68/04p; 3 Ob 163/05z). Der Kläger weist im Übrigen im Rekurs auch zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht an sich von der Nichtigkeit des von ihm erwirkten Versäumungsurteils ausgehe vergleiche dazu RIS-Justiz RS0064476).
2.1 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass der bloß bedingte Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils als nicht gestellt gelte, daher in der vorbereitenden Tagsatzung Ruhen des Verfahrens mit Unterbrechungswirkung eingetreten sei, während der Unterbrechungswirkung ein Rechtsmittel nur wegen Verstoßes gegen die Unterbrechungswirkung erhoben werden könne, aus diesem Grund ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliege und die Nichtigkeit des Versäumungsurteils daher nicht aufgegriffen werden könne. Maßgebend für den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist somit die Qualifikation des Antrags auf Erlassung des Versäumungsurteils als unzulässige bedingte Prozesshandlung. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
2.2 Der Kläger weist in seinem Rekurs zutreffend darauf hin, dass bei der Auslegung von Prozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsinhalt jener Variante der Vorzug zu geben ist, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS-Justiz RS0106326; 10 Ob 101/07m). Bedingte Prozesshandlungen sind auch keineswegs allgemein unzulässig. Vielmehr kennt das Gesetz selbst derartige Prozesshandlungen. In diesem Sinn erlaubt etwa § 261 Abs 6 ZPO dem Kläger einen Überweisungsantrag an das von ihm namhaft gemachte Gericht für den Fall, dass das angerufene Gericht der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattgibt. Ebenso sind Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, bedingt wirksam (RIS-Justiz RS0120145 = 9 Ob 36/05t). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung zwischen Bedingungen unterschieden, die - und zwar von einer Verfahrenspartei - an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft werden und allgemein unzulässig sind, und solchen, die an innerprozessuale Tatsachen und Vorgänge geknüpft werden und grundsätzlich zulässig sind, sofern dadurch nicht die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs in unerträglicher Weise beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0037502; RS0006441).2.2 Der Kläger weist in seinem Rekurs zutreffend darauf hin, dass bei der Auslegung von Prozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsinhalt jener Variante der Vorzug zu geben ist, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS-Justiz RS0106326; 10 Ob 101/07m). Bedingte Prozesshandlungen sind auch keineswegs allgemein unzulässig. Vielmehr kennt das Gesetz selbst derartige Prozesshandlungen. In diesem Sinn erlaubt etwa Paragraph 261, Absatz 6, ZPO dem Kläger einen Überweisungsantrag an das von ihm namhaft gemachte Gericht für den Fall, dass das angerufene Gericht der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattgibt. Ebenso sind Prozesshandlungen, die ein gemäß Paragraph 38, ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, bedingt wirksam (RIS-Justiz RS0120145 = 9 Ob 36/05t). Dementsprechend wird in der Rechtsprechung zwischen Bedingungen unterschieden, die - und zwar von einer Verfahrenspartei - an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft werden und allgemein unzulässig sind, und solchen, die an innerprozessuale Tatsachen und Vorgänge geknüpft werden und grundsätzlich zulässig sind, sofern dadurch nicht die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs in unerträglicher Weise beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0037502; RS0006441).
Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Erstgericht dem Geschäftsführer der Beklagten die Vorlage der Krankenstandsbestätigung in der vorbereitenden Tagsatzung aufgetragen hat. Ein nachträglicher Antrag des Klägers auf Fällung des Versäumungsurteils wäre ausgeschlossen gewesen (vgl 9 Ob 36/05t). Er war daher gehalten, den Antrag unverzüglich in der Tagsatzung zu stellen. Daraufhin hat das Erstgericht das Versäumungsurteil vorbehalten.Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Erstgericht dem Geschäftsführer der Beklagten die Vorlage der Krankenstandsbestätigung in der vorbereitenden Tagsatzung aufgetragen hat. Ein nachträglicher Antrag des Klägers auf Fällung des Versäumungsurteils wäre ausgeschlossen gewesen vergleiche 9 Ob 36/05t). Er war daher gehalten, den Antrag unverzüglich in der Tagsatzung zu stellen. Daraufhin hat das Erstgericht das Versäumungsurteil vorbehalten.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, einen bloß bedingten Antrag gestellt und dadurch die Erkrankung des Geschäftsführers der Beklagten als Hinderungsgrund für die Erlassung eines Versäumungsurteils akzeptiert zu haben. Vielmehr nahm er auf die Vorlage der Krankenstandsbestätigung in seinem Antrag deshalb Bedacht, weil das Erstgericht zuvor, und zwar von sich aus, den Vorlageauftrag erließ. Dadurch, dass das Erstgericht die Krankenstandsbestätigung forderte, hat es die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils in Wirklichkeit von der - implizit auch getroffenen - Vorentscheidung über die Berechtigung der Entschuldigung des Geschäftsführers der Beklagten abhängig gemacht. Die Frage nach der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Vorlage der Bestätigung wurde dadurch jedenfalls zum innerprozessualen Umstand (vgl 10 Ob 101/07m). Die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung wurde auch nicht vom Kläger, sondern vielmehr vom Erstgericht vorgegeben. Ebenso wenig konnte der Antrag des Klägers Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben, weil das Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils selbst von der Urkundenvorlage abhängig machte.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, einen bloß bedingten Antrag gestellt und dadurch die Erkrankung des Geschäftsführers der Beklagten als Hinderungsgrund für die Erlassung eines Versäumungsurteils akzeptiert zu haben. Vielmehr nahm er auf die Vorlage der Krankenstandsbestätigung in seinem Antrag deshalb Bedacht, weil das Erstgericht zuvor, und zwar von sich aus, den Vorlageauftrag erließ. Dadurch, dass das Erstgericht die Krankenstandsbestätigung forderte, hat es die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils in Wirklichkeit von der - implizit auch getroffenen - Vorentscheidung über die Berechtigung der Entschuldigung des Geschäftsführers der Beklagten abhängig gemacht. Die Frage nach der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Vorlage der Bestätigung wurde dadurch jedenfalls zum innerprozessualen Umstand vergleiche 10 Ob 101/07m). Die vom Berufungsgericht angenommene Bedingung wurde auch nicht vom Kläger, sondern vielmehr vom Erstgericht vorgegeben. Ebenso wenig konnte der Antrag des Klägers Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben, weil das Erstgericht die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils selbst von der Urkundenvorlage abhängig machte.
Nach seinem objektiven Erklärungswert war der Antrag des Klägers darauf gerichtet, dass das Versäumungsurteil erlassen werden soll, wenn sich die auf den ersten Blick gegebene, nach der Anordnung des Erstgerichts aber noch zu prüfende Säumnis der Beklagten bewahrheitet. Damit sollte das Verständnis des Klägers zum Ausdruck gebracht werden, dass im Fall der rechtzeitigen Vorlage der geforderten Krankenstandsbestätigung das Versäumungsurteil nicht ergehen kann.
2.3 Der zu beurteilende Antrag des Klägers auf Erlassung des Versäumungsurteils ist demnach jedenfalls als zulässige innerprozessual bedingte Prozesshandlung anzusehen. Mangels Unterbrechungswirkung iSd § 398 Abs 1 ZPO erweist sich die Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch das Gericht zweiter Instanz daher als verfehlt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.2.3 Der zu beurteilende Antrag des Klägers auf Erlassung des Versäumungsurteils ist demnach jedenfalls als zulässige innerprozessual bedingte Prozesshandlung anzusehen. Mangels Unterbrechungswirkung iSd Paragraph 398, Absatz eins, ZPO erweist sich die Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch das Gericht zweiter Instanz daher als verfehlt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit eines sogenannten vorbehaltenen Versäumungsurteils betreffen die inhaltliche Behandlung der Berufung der Beklagten. Gleiches gilt für die Frage, ob die Entschuldigung wegen einer Erkrankung einem vom Säumigen eingebrachten Vertagungsantrag (vgl dazu Deixler-Hübner aaO Rz 2) gleichzuhalten ist.Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Zulässigkeit eines sogenannten vorbehaltenen Versäumungsurteils betreffen die inhaltliche Behandlung der Berufung der Beklagten. Gleiches gilt für die Frage, ob die Entschuldigung wegen einer Erkrankung einem vom Säumigen eingebrachten Vertagungsantrag vergleiche dazu Deixler-Hübner aaO Rz 2) gleichzuhalten ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (vgl 3 Ob 45/10d für die Rechtslage nach der ZVN 2009).Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO vergleiche 3 Ob 45/10d für die Rechtslage nach der ZVN 2009).