Rechtssatz RS0064476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064476
Entscheidungsdatum
17.05.2023
Rechtssatz
Durch das Ruhen des Verfahrens wird die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst, sodass ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren grundsätzlich nichtig ist. Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 578/95
- 5 Ob 200/08k
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 200/08k
Auch; Beisatz: Die Wirkungen des Ruhens entsprechen im Wesentlichen jenen einer Unterbrechung eines Verfahrens; lediglich die bei Eintritt des Ruhens bereits begonnenen Rechtsmittelfristen laufen weiter. Über Rechtsmittel, die bereits vor Eintritt des Ruhens eingebracht wurden, ist nicht zu entscheiden, solange das Verfahren ruht. Der Akt ist in solchen Fällen vorerst ohne Erledigung zurückzustellen. (T1)
- 8 ObA 45/10s
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 45/10s
Vgl auch
- 8 ObA 44/10v
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 44/10v
Vgl auch
- 4 Ob 3/18x
Entscheidungstext OGH 23.01.2018 4 Ob 3/18x
Vgl; Veröff: SZ 2018/3
- 2 Ob 151/21a
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 151/21a
Beis nur wie T1
- 6 Ob 44/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.05.2023 6 Ob 44/23y
nur: Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064476
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0070OB00578_9500000_001