Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin ist gemäß § 519 Abs 2 Z 1 ZPO zulässig, aber nur teilweise berechtigt.Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 519, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
Auf Grund der vom Revisionsgericht veranlaßten Stellungnahme des Erstrichters steht fest, daß zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 2.5.1994 keine der beiden Parteien, sondern nur der Zeuge Christian D***** und der Vater der Klägerin als geladene Zeugen erschienen waren. Der erstgenannte Zeuge legte Urkunden vor, die vom Gericht zum Akt genommen wurden. Das Ergebnis der erfolgten Einvernahme des Zeugen P***** wurde vor dem dann erschienenen Beklagten protokolliert. Vom Gericht aufgefordert gab der in der Folge erschienene Beklagte zu den vorgelegten Urkunden Stellungnahmen ab und wurde auch vom Gericht als Partei einvernommen. Prozeßanträge wurden vom Beklagten nicht gestellt, Wiedereinsetzungsanträge der Parteien sind nicht aktenkundig (vgl AS 37 ff).Auf Grund der vom Revisionsgericht veranlaßten Stellungnahme des Erstrichters steht fest, daß zu Beginn der mündlichen Streitverhandlung am 2.5.1994 keine der beiden Parteien, sondern nur der Zeuge Christian D***** und der Vater der Klägerin als geladene Zeugen erschienen waren. Der erstgenannte Zeuge legte Urkunden vor, die vom Gericht zum Akt genommen wurden. Das Ergebnis der erfolgten Einvernahme des Zeugen P***** wurde vor dem dann erschienenen Beklagten protokolliert. Vom Gericht aufgefordert gab der in der Folge erschienene Beklagte zu den vorgelegten Urkunden Stellungnahmen ab und wurde auch vom Gericht als Partei einvernommen. Prozeßanträge wurden vom Beklagten nicht gestellt, Wiedereinsetzungsanträge der Parteien sind nicht aktenkundig vergleiche AS 37 ff).
Ist keine der beiden Parteien bei Aufruf einer mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache anwesend, so tritt durch diese Versäumnis im streitigen Verfahren Ruhen des Verfahrens ein. Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk, der den von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstand festhält. Außer der Dokumentation kommt diesem Vermerk keine Bedeutung zu. Erachtet sich eine der Parteien durch die Folgen des Ruhens des Verfahrens für beschwert, so hat sie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zu stellen, über den vom Gericht meritorisch zu entscheiden ist (vgl Fasching LB2 Rz 612). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre wird durch das Ruhen des Verfahrens die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO § 170 Rz 11), sodaß ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren - sieht man von gewissen hier nicht vorliegenden Ausnahmen ab - nichtig ist (Fasching LB2 Rz 600 iVm Rz 598; SZ 51/150; Fasching II 793). Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben, ebenso die ab dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens vom Erstgericht vorgenommenen Gerichtsverhandlungen. Dem Berufungsgericht war es daher verwehrt aus formellen Gründen die aufgegriffene Unzuständigkeit des Erstgerichtes zum Gegenstand einer Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 3 ZPO zu machen, vielmehr hätte es den durch das eingetretene Ruhen des Verfahrens ausgelösten Nichtigkeitsgrund vorrangig aufzugreifen gehabt. Dementsprechend erweist sich aber auch die Zurückweisung der Klage und die Aufhebung des erstgerichtlichen Verfahrens bis zum Aufruf der mündlichen Streitverhandlung am 2.5.1994 als verfehlt, sodaß in diesem Umfang der berufungsgerichtliche Beschluß zu beheben war. Nach Erhebung eines Fortsetzungsantrages durch eine der Parteien wird beiden Parteien bei der dann anzuberaumenden mündlichen Streitverhandlung gemäß § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben werden müssen, zur aufgeworfenen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen.Ist keine der beiden Parteien bei Aufruf einer mündlichen Streitverhandlung in der Hauptsache anwesend, so tritt durch diese Versäumnis im streitigen Verfahren Ruhen des Verfahrens ein. Zur Feststellung des Eintrittes des Ruhens des Verfahrens bedarf es keines Beschlusses, geboten ist nur ein diesen Umstand wiedergebender Aktenvermerk, der den von Gesetzes wegen selbständig eingetretenen Verfahrensstillstand festhält. Außer der Dokumentation kommt diesem Vermerk keine Bedeutung zu. Erachtet sich eine der Parteien durch die Folgen des Ruhens des Verfahrens für beschwert, so hat sie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung zu stellen, über den vom Gericht meritorisch zu entscheiden ist vergleiche Fasching LB2 Rz 612). Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre wird durch das Ruhen des Verfahrens die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst vergleiche Gitschthaler in Rechberger ZPO Paragraph 170, Rz 11), sodaß ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren - sieht man von gewissen hier nicht vorliegenden Ausnahmen ab - nichtig ist (Fasching LB2 Rz 600 in Verbindung mit Rz 598; SZ 51/150; Fasching römisch zwei 793). Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben, ebenso die ab dem Eintritt des Ruhens des Verfahrens vom Erstgericht vorgenommenen Gerichtsverhandlungen. Dem Berufungsgericht war es daher verwehrt aus formellen Gründen die aufgegriffene Unzuständigkeit des Erstgerichtes zum Gegenstand einer Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO zu machen, vielmehr hätte es den durch das eingetretene Ruhen des Verfahrens ausgelösten Nichtigkeitsgrund vorrangig aufzugreifen gehabt. Dementsprechend erweist sich aber auch die Zurückweisung der Klage und die Aufhebung des erstgerichtlichen Verfahrens bis zum Aufruf der mündlichen Streitverhandlung am 2.5.1994 als verfehlt, sodaß in diesem Umfang der berufungsgerichtliche Beschluß zu beheben war. Nach Erhebung eines Fortsetzungsantrages durch eine der Parteien wird beiden Parteien bei der dann anzuberaumenden mündlichen Streitverhandlung gemäß Paragraph 182, Absatz 2, ZPO Gelegenheit gegeben werden müssen, zur aufgeworfenen Unzuständigkeit Stellung zu nehmen und entsprechende Anträge zu stellen.
Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.