1.1 Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO der Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der bereits anzuwendenden Zivilverfahrensnovelle 2009 (vgl Art XIV Abs 2 ZVN 2009) zweiseitig (RIS-Justiz RS0098745 [T21] = 3 Ob 45/10d).1.1 Der Rekurs ist zulässig, weil das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen hat. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS-Justiz RS0043893; RS0098745). Das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach der bereits anzuwendenden Zivilverfahrensnovelle 2009 vergleiche Artikel römisch vierzehn, Absatz 2, ZVN 2009) zweiseitig (RIS-Justiz RS0098745 [T21] = 3 Ob 45/10d).
1.2 Auch die Beschwer des Klägers ist wegen potenzieller prozessualer Nachteile zu bejahen (vgl RIS-Justiz RS0041758). Der Kläger erwirkte im erstinstanzlichen Verfahren zu seinen Gunsten eine Sachentscheidung. Durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten aus formalen Gründen ohne Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, die hier das Verfahren nicht beendet, ist das Interesse des Klägers an einer das Verfahren beendenden Sachentscheidung verletzt (1 Ob 68/04p; 3 Ob 163/05z). Der Kläger weist im Rekurs auch zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht an sich von der Nichtigkeit des von ihm erwirkten Versäumungsurteils ausgegangen ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0064476).1.2 Auch die Beschwer des Klägers ist wegen potenzieller prozessualer Nachteile zu bejahen vergleiche RIS-Justiz RS0041758). Der Kläger erwirkte im erstinstanzlichen Verfahren zu seinen Gunsten eine Sachentscheidung. Durch die Zurückweisung der Berufung der Beklagten aus formalen Gründen ohne Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils, die hier das Verfahren nicht beendet, ist das Interesse des Klägers an einer das Verfahren beendenden Sachentscheidung verletzt (1 Ob 68/04p; 3 Ob 163/05z). Der Kläger weist im Rekurs auch zutreffend darauf hin, dass das Berufungsgericht an sich von der Nichtigkeit des von ihm erwirkten Versäumungsurteils ausgegangen ist vergleiche dazu RIS-Justiz RS0064476).
2.1 Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, dass der bloß bedingte Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteils als nicht gestellt gelte, daher in der vorbereitenden Tagsatzung Ruhen des Verfahrens mit Unterbrechungswirkung eingetreten sei, während der Unterbrechungswirkung ein Rechtsmittel nur wegen Verstoßes gegen die Unterbrechungswirkung erhoben werden könne, aus diesem Grund ein zulässiges Rechtsmittel nicht vorliege und die Nichtigkeit des Versäumungsurteils daher nicht aufgegriffen werden könne. Maßgebend für den Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist somit die Qualifikation des Antrags auf Erlassung des Versäumungsurteils als unzulässige bedingte Prozesshandlung. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.
2.2 Der Kläger weist in seinem Rekurs zutreffend darauf hin, dass bei der Auslegung von Prozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsinhalt jener Variante der Vorzug zu geben ist, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS-Justiz RS0106326; 10 Ob 101/07m). Bedingte Prozesshandlungen werden nach der Rechtsprechung allerdings nur dann für unzulässig angesehen, wenn sie an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft werden. Bedingungen, die an innerprozessuale Tatsachen und Vorgänge geknüpft werden, sind hingegen zulässig, sofern dadurch nicht die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs in unerträglicher Weise beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0037502; RS0006441). In diesem Sinn erlaubt etwa § 261 Abs 6 ZPO dem Kläger einen Überweisungsantrag an das von ihm namhaft gemachte Gericht für den Fall, dass das angerufene Gericht der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattgibt, auch sind Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, bedingt wirksam (RIS-Justiz RS0120145 = 9 Ob 36/05t).2.2 Der Kläger weist in seinem Rekurs zutreffend darauf hin, dass bei der Auslegung von Prozesshandlungen nach deren objektivem Erklärungsinhalt jener Variante der Vorzug zu geben ist, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS-Justiz RS0106326; 10 Ob 101/07m). Bedingte Prozesshandlungen werden nach der Rechtsprechung allerdings nur dann für unzulässig angesehen, wenn sie an ein außerprozessuales Ereignis geknüpft werden. Bedingungen, die an innerprozessuale Tatsachen und Vorgänge geknüpft werden, sind hingegen zulässig, sofern dadurch nicht die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs in unerträglicher Weise beeinträchtigt wird (RIS-Justiz RS0037502; RS0006441). In diesem Sinn erlaubt etwa Paragraph 261, Absatz 6, ZPO dem Kläger einen Überweisungsantrag an das von ihm namhaft gemachte Gericht für den Fall, dass das angerufene Gericht der vom Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit stattgibt, auch sind Prozesshandlungen, die ein gemäß Paragraph 38, ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, bedingt wirksam (RIS-Justiz RS0120145 = 9 Ob 36/05t).
Auch im vorliegenden Fall hing die vom Kläger formulierte Einschränkung seines Urteilsantrags nur von einer davor angekündigten Entscheidung des Gerichts, also einem innerprozessualen Vorgang, ab. Der Kläger hat nicht von sich aus eine Bedingung gestellt, sondern das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens von der Vorlage der aufgetragenen Bestätigung abhängig machen werde (vgl dazu auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² § 402 ZPO Rz 2; 10 Ob 101/07m). Die vom Kläger formulierte Bedingung konnte aus diesem Grund auch keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben. Eine allenfalls in diesem Punkt unzutreffende Beurteilung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen durch das Erstgericht kann nicht einer Partei angelastet werden.Auch im vorliegenden Fall hing die vom Kläger formulierte Einschränkung seines Urteilsantrags nur von einer davor angekündigten Entscheidung des Gerichts, also einem innerprozessualen Vorgang, ab. Der Kläger hat nicht von sich aus eine Bedingung gestellt, sondern das Gericht hat zu erkennen gegeben, dass es seine Entscheidung über den weiteren Fortgang des Verfahrens von der Vorlage der aufgetragenen Bestätigung abhängig machen werde vergleiche dazu auch Deixler-Hübner in Fasching/Konecny² Paragraph 402, ZPO Rz 2; 10 Ob 101/07m). Die vom Kläger formulierte Bedingung konnte aus diesem Grund auch keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben. Eine allenfalls in diesem Punkt unzutreffende Beurteilung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen durch das Erstgericht kann nicht einer Partei angelastet werden.
Nach seinem objektiven Erklärungswert war der Antrag des Klägers ohne Zweifel auf Erlassung eines Versäumungsurteils bei Vorliegen der - allein vom Gericht zu prüfenden - gesetzlichen Voraussetzungen gerichtet.
2.3 Die Rechtsfolgen des § 398 Abs 2 ZPO sind daher nicht eingetreten, die mit einem Ruhen des Verfahrens begründete Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch das Gericht zweiter Instanz erweist sich als verfehlt.2.3 Die Rechtsfolgen des Paragraph 398, Absatz 2, ZPO sind daher nicht eingetreten, die mit einem Ruhen des Verfahrens begründete Zurückweisung der Berufung der Beklagten durch das Gericht zweiter Instanz erweist sich als verfehlt.
Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Erlassung eines (vorbehaltenen) Versäumungsurteils bei behaupteten subjektiven Verhinderungsgründen betreffen die inhaltliche Behandlung der Berufung der Beklagten.
Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO (vgl 3 Ob 45/10d für die Rechtslage nach der ZVN 2009).Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO vergleiche 3 Ob 45/10d für die Rechtslage nach der ZVN 2009).