Begründung:
Die klagende Partei begehrte die Zahlung teilweise ausständiger Mietzinse (einschließlich Betriebskosten und USt.) für den Zeitraum Mai 1998 bis März 2004. Für die Monate Jänner 2003 bis September 2003 begehrte sie dabei 101,79 EUR pro Monat, in Summe also 916,11 EUR.
Zwischen den Parteien sind für die Jahre 1998 bis 2002 Verfahren zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung - teils vor Gericht, teils vor der Schlichtungsstelle - anhängig.
Das Erstgericht fasste in der Verhandlung vom 10. November 2003 folgenden Beschluss:
„Das Verfahren wird bezüglich des Zeitraumes Mai 1998 bis einschließlich Dezember 2001 (7.116,69 EUR) unterbrochen."
Dieser Unterbrechungsbeschluss wurde vom Erstgericht in der Streitverhandlung vom 23. März 2004 dahingehend „ergänzt bzw. berichtigt", dass das Verfahren „bezüglich der Betriebskosten betreffend den Zeitraum Mai 1998 bis einschließlich 2001 bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anträge auf Überprüfung der Betriebskosten betreffend die Jahre 2000 sowie 2001" und (weiter konkretisiert) „bezüglich der Betriebskosten betreffend den Zeitraum April 1998 bis einschließlich Dezember 1999 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Antrages des Beklagten vom 2. 6. 2000 (hg. 6 Msch 100049/02g) unterbrochen" wurde.
Die Parteien verzichteten auf Beschlussausfertigung.
In der Verhandlung vom 20. Jänner 2004 fasste das Erstgericht folgenden Beschluss:
„Das gegenständliche Gesamtmietzinsverfahren wird hinsichtlich der Betriebskosten des Jahres 2002 bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens über den Antrag des Beklagten vom 17. 11. 2003 (Schli 12/8016/2003 und Schli 12/8070/2003) unterbrochen."
Die Parteien verzichteten auf Beschlussausfertigung.
In derselben Verhandlung vom 20. Jänner 2004 erging weiters das Teilurteil im klagsstattgebenden Sinn hinsichtlich der Mietzinsforderungen aus den Monaten Jänner 2003 bis September 2003.
Am 29. September 2004 fasste das Erstgericht folgenden Beschluss:
„Das Verfahren vor dem BG Meidling zur AZ 8 C 1427/03f wird hinsichtlich der Mietzinse für die Monate 5/1998 bis 12/2003 im Umfang von 7.916,65 EUR bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anträge des Beklagten 1) vom 2. 6. 2000 auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999, 2) vom 18. 8. 2002 auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2000 bis 2001 und 3) vom 17. 11. 2003 auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 unterbrochen."„Das Verfahren vor dem BG Meidling zur AZ 8 C 1427/03f wird hinsichtlich der Mietzinse für die Monate 5 aus 1998, bis 12 aus 2003, im Umfang von 7.916,65 EUR bis zur rechtskräftigen Erledigung der Anträge des Beklagten 1) vom 2. 6. 2000 auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 1998 und 1999, 2) vom 18. 8. 2002 auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für die Jahre 2000 bis 2001 und 3) vom 17. 11. 2003 auf Überprüfung der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2002 unterbrochen."
Zur Begründung dieses Beschlusses führte das Erstgericht aus, der Beklagte habe bei der Schlichtungsstelle unter anderem die Überprüfung der Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 1998 bis 2002 beantragt. Das Mietzinsverfahren sei bis zur rechtskräftigen Erledigung der Überprüfungsanträge hinsichtlich jenes Zeitraumes unterbrochen worden, welcher einem Betriebskostenüberprüfungsverfahren zu unterziehen sei. Auf eine Ausfertigung der Unterbrechungsbeschlüsse sei zwar von den Parteien verzichtet worden, die vorliegende Beschlussfassung sei jedoch zur Verdeutlichung des Umfanges der Unterbrechung sowie zur Angabe erforderlich, bis zur Erledigung welcher Überprüfungsanträge die Unterbrechung erfolgt sei.
Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 20. Jänner 2001 sowie die Berufungsbeantwortung zurück. Rechtlich führte die zweite Instanz dazu aus, das Verfahren sei mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. September 2004 „hinsichtlich der Mietzinse für die Monate 5/1998 bis 12/2003 im Umfang von 7.916,65 EUR" unterbrochen. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung seien nach Eintritt der Unterbrechung eingebracht worden. Das Teilurteil umfasse Mietzinsperioden von Jänner 2003 bis Dezember 2003. Die Unterbrechung sei somit auch für die dem Teilurteil zugrundeliegenden Perioden erfolgt. Über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel könne, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden sei, nicht mehr meritorisch entschieden werden. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens könne nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung seien daher zurückzuweisen gewesen.Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 20. Jänner 2001 sowie die Berufungsbeantwortung zurück. Rechtlich führte die zweite Instanz dazu aus, das Verfahren sei mit rechtskräftigem Beschluss vom 29. September 2004 „hinsichtlich der Mietzinse für die Monate 5 aus 1998, bis 12 aus 2003, im Umfang von 7.916,65 EUR" unterbrochen. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung seien nach Eintritt der Unterbrechung eingebracht worden. Das Teilurteil umfasse Mietzinsperioden von Jänner 2003 bis Dezember 2003. Die Unterbrechung sei somit auch für die dem Teilurteil zugrundeliegenden Perioden erfolgt. Über ein nach Eintritt der Unterbrechung eingebrachtes Rechtsmittel könne, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen worden sei, nicht mehr meritorisch entschieden werden. Die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens könne nur durch Gerichtsbeschluss erfolgen. Die Berufung und die Berufungsbeantwortung seien daher zurückzuweisen gewesen.