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Entscheidung 10 Ob 101/07m×

Entscheidung 10 Ob 101/07m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10Ob101/07m

Entscheidungsdatum

27.11.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Christian A*****, Rechtsanwalt, *****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der P***** S***** O***** E***** GmbH (40 S 83/06f des Landesgerichtes Klagenfurt), vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwalts GesmbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Gisela G*****, vertreten durch Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen Aufkündigung, infolge „Rekurses" der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungs- und Rekursgericht vom 9. Juli 2007, GZ 3 R 81/07i-10, womit unter anderem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss sowie die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil jeweils des Bezirksgerichtes Frohnleiten vom 13. März 2007, GZ 8 C 36/07t-6, zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs der beklagten Partei gegen die Zurückweisung ihrer Berufung wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen den Beschluss des Erstgerichtes über die Zulassung der Klagsänderung wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Beklagte als Vermieterin und die P***** S***** O***** E***** GmbH als Mieterin schlossen am 21. 1. 2002 einen Mietvertrag über die im Haus ***** S*****, T*****, gelegene Geschäftsräumlichkeit im Ausmaß von 104 m2, der beiderseitig unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zu jedem Monatsletzten schriftlich gekündigt werden kann. Mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. 11. 2006, 40 S 83/06f, wurde über das Vermögen der P***** S***** O***** E***** GmbH der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Mit der am 19. 1. 2007 beim Erstgericht eingelangten gerichtlichen Kündigung kündigte der Kläger unter Hinweis auf sein besonderes Kündigungsrecht nach Paragraph 23, KO der Beklagten die gemietete Geschäftsräumlichkeit unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist auf, ohne einen konkreten Kündigungstermin zu nennen. Diese vom Erstgericht bewilligte Aufkündigung wurde der beklagten Partei am 23. 1. 2007 zugestellt. Die beklagte Partei erhob rechtzeitig Einwendungen gegen die Aufkündigung und brachte insbesondere vor, dass die Aufkündigung unwirksam sei, weil im Kündigungsbegehren kein konkreter Kündigungstermin im Sinn des Paragraph 562, Absatz eins, ZPO angeführt sei.

In der Tagsatzung vom 13. 3. 2007 änderte der Kläger sein Klagebegehren dahin, dass die beklagte Partei schuldig sei, „binnen 14 Tagen nach dem 23. 4. 2007, in eventu 13. 6. 2007 die im Haus ***** S*****, T*****, gelegene Geschäftsräumlichkeit im Ausmaß von 104 m2 von der klagenden Partei zu übernehmen sowie die Prozesskosten zu ersetzen". Die Beklagte bestritt auch das geänderte Klagebegehren und sprach sich gegen die Zulassung der Änderung des Klagebegehrens aus. In weiterer Folge erklärte sie, „sich für den Fall der Zulassung der Klageänderung dem Klagebegehren zu unterwerfen und in eventu Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO zu beantragen".

Das Erstgericht ließ mit Beschluss die Klagsänderung zu und sprach mit Urteil aus, dass die gerichtliche Aufkündigung zum 23. 4. 2007 wirksam und die Beklagte schuldig sei, das Mietobjekt binnen 14 Tagen nach dem 23. 4. 2007 geräumt von den Fahrnissen der klagenden Partei zu übernehmen. Weiters verpflichtete es die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten an den Kläger.

Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Beklagten gegen den Beschluss über die Zulassung der Klagsänderung erhobenen Rekurs sowie die gegen das Urteil erhobene Berufung mangels Beschwer und den von der Beklagten gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichtes erhobenen Kostenrekurs als verspätet zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs gegen die Zurückweisung des Kostenrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO jedenfalls unzulässig sei.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Gericht zweiter Instanz im Wesentlichen die Auffassung, bedingte Prozesserklärungen seien insbesondere dann zulässig, wenn sie an ein im konkreten Verfahrensstadium eintretendes Prozessereignis anknüpften. Anerkenntnisse seien nicht zuletzt deshalb grundsätzlich bedingungsfeindlich, weil der durch die Prozesserklärung bestimmte Prozessablauf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt oder verzögert werden dürfe. Die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes werde aber für das Gericht und für den Prozessgegner dann nicht in unerträglicher Weise beeinträchtigt, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung sei. Im Hinblick darauf, dass maßgeblicher Entscheidungszeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei, könne die Prozesserklärung der Beklagten, dass „sie sich für den Fall der Zulassung der Klagsänderung dem (geänderten) Klagebegehren unterwerfe und in eventu Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO beantrage", nach ihrem objektiven Erklärungswert nur dahin verstanden werden, dass sie für den Fall der Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht das geänderte Klagebegehren anerkenne und Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO begehre. Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, dass ein Kostenersatz nach Paragraph 45, ZPO nur dann gebühre, wenn der Beklagte den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit vorbehaltlos anerkenne. Der Beklagten fehle daher im Hinblick auf das von ihr für den Fall der Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht erklärte Anerkenntnis die Beschwer für die Anfechtung des Beschlusses über die Zulassung der Klagsänderung sowie für die Berufung. Gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den Beschluss über die Zulassung der Klagsänderung und der Berufung gegen das Ersturteil richtet sich der rechtzeitige „Rekurs" der Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Rechtsmittelverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass „den Rechtsmitteln der beklagten Partei laut Schriftsatz vom 15. 5. 2007 stattgegeben werde". Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Zum Rechtsmittel der Beklagten ist zunächst auszuführen, dass das Prozessgericht zweiter Instanz als Berufungsgericht die Berufung der Beklagten gegen das Ersturteil aus formellen Gründen (mangels Beschwer) zurückgewiesen hat. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO der Rekurs jedenfalls zulässig. Es bedurfte daher insoweit auch keines Zulässigkeitsausspruches durch das Berufungsgericht. Weiters hat das Prozessgericht zweiter Instanz als Rekursgericht den Rekurs der Beklagten gegen die vom Erstgericht zugelassene Klagsänderung ebenfalls mangels Beschwer zurückgewiesen. Das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ist ein Revisionsrekurs im Sinne des Paragraph 528, ZPO, dessen Zulässigkeit sich daher nach den in dieser Bestimmung normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen richtet. Soweit ein Rechtsmittel gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss daher nicht schon nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig ist, ist ein solcher Beschluss nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 519, Rz 17, 20; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 528, Rz 2 sowie Paragraph 526, Rz 8 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0044501). Auch eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht vergleiche SZ 69/21). Die für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Revisionsrekurses nach Paragraph 528, ZPO erforderlichen Aussprüche hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO vorzunehmen. Sowohl ein derartiger Bewertungs- als auch ein daran anknüpfender Zulassungsausspruch wurden hier nicht gesetzt.

Da die in zweiter Instanz aus formellen Gründen beschlossene Zurückweisung eines Rekurses gegen einen erstgerichtlichen Beschluss kein bestätigender Beschluss im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist vergleiche Zechner aaO Paragraph 528, Rz 13 mwN), kommt im vorliegenden Fall eine absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nur nach der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in Frage. Danach ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert EUR 4.000,-- nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um Streitigkeiten nach Paragraph 502, Absatz 4 und 5 ZPO. Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjektes droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Der Ausschussbericht zur WGN 1989 (BGBl 1989/343) stellt zur Lösung von Abgrenzungsfragen darauf ab, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11). Davon ausgehend sind auch Entscheidungen, die mit der Auflösung des Bestandvertrages in engem Zusammenhang stehen, etwa ein Beschluss über die Berichtigung des Räumungsurteiles, unabhängig von Bewertungsfragen, anfechtbar (1 Ob 150/05y). Auch die hier strittige Frage der Zulässigkeit der Klagsänderung, die inhaltlich im Ergebnis nur eine Berichtigung des vom Kläger gestellten Kündigungsbegehrens darstellt, steht in einem solchen untrennbaren Zusammenhang mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrages, dass ein getrenntes Schicksal in der Frage der Anfechtbarkeit abzulehnen ist. Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Prozessgerichtes zweiter Instanz als Rekursgericht ist daher unabhängig vom Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstandes der Zugang zum Obersten Gerichtshof gegeben, sodass es keiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch das Rekursgericht bedurfte. Es wäre allerdings ein Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erforderlich gewesen. Im vorliegenden Fall wäre es aber ein überflüssiger Formalismus vergleiche 4 Ob 138/90), wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 526, Absatz 3, ZPO zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre (Paragraph 526, Absatz 2, Satz 2 ZPO), da über die im Rechtsmittelverfahren allein strittige Frage der Auslegung der von der Beklagten in der Tagsatzung am 13. 3. 2007 abgegebenen Prozesserklärung ohnehin im Rahmen der Behandlung des jedenfalls zulässigen Rekurses der Beklagten gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das Berufungsgericht zu entscheiden ist.

Die Beklagte wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht des Prozessgerichtes zweiter Instanz, wonach es für die Beurteilung des Inhaltes einer Prozesserklärung nicht auf den tatsächlichen (inneren) Willen der Partei, sondern ausschließlich darauf ankommt, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszweckes und der dem Gericht und dem Prozessgegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416, RS0097531). Bei der Auslegung von Parteiprozesshandlungen nach deren objektiven Erklärungsgehalt ist jener Variante der Vorzug zu geben, die es erlaubt, eine prozessuale Willenserklärung als wirksame Prozesshandlung anzusehen (RIS-Justiz RS0106326). Die Beklagte geht auch weiterhin selbst von der Zulässigkeit ihrer Prozesserklärung in der Tagsatzung vom 13. 3. 2007 aus. Es hat bereits das Prozessgericht zweiter Instanz auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verwiesen, wonach bedingte Prozesshandlungen nur sehr eingeschränkt und nur dort zulässig sind, wo der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist. Innerprozessuale Bedingungen sind daher dann zulässig, wenn bereits der Verfahrensabschnitt, für den die Prozesshandlung wirken soll, eingeleitet ist und diese Bedingung an in diesem Verfahrensabschnitt eintretende innerprozessuale Tatsachen oder Vorgänge geknüpft ist vergleiche RZ 1994/47, 140 mwN ua). Die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung wird daher nur dann bejaht, wenn die Bedingung in einem solchen „innerprozessualen" Umstand oder Vorgang besteht und ihre Beachtung nicht dazu angetan ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufes für das Gericht oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen; letzteres ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn die Bedingung eine richterliche Entscheidung bestimmten Inhaltes ist (RIS-Justiz RS0006441, RS0037502). Die Beklagte wendet sich in ihren Rechtsmittelausführungen auch nicht gegen die Rechtsansicht des Prozessgerichtes zweiter Instanz, wonach in ihrer Prozesserklärung eine zulässige bedingte Prozesshandlung zu sehen sei, da die „Bedingung" (Entscheidung über die Zulässigkeit der vom Kläger begehrten Klagsänderung) eine solche „innerprozessuale" Tatsache sei. Sie vertritt allerdings den Standpunkt, ihre Prozesserklärung hätte dahin verstanden werden müssen, dass sie sich erst für den Fall des Vorliegens einer rechtskräftigen Entscheidung über die von ihr bestrittene Zulässigkeit der begehrten Klagsänderung dem geänderten Klagebegehren unterworfen habe und einen Kostenzuspruch nach Paragraph 45, ZPO begehrt habe. Das Gericht zweiter Instanz habe sie mit seiner gegenteiligen Rechtsansicht überrascht und hätte diese Rechtsansicht mit ihr erörtern müssen. Sie hätte dann ihr Prozessvorbringen dahin präzisieren können, dass „eben erst nach rechtskräftiger Klagsänderung ein Unterwerfen samt Antrag nach Paragraph 45, ZPO erfolgen sollte".

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass es bei der Auslegung von Prozesserklärungen, wie bereits dargelegt, ausschließlich auf den objektiven Erklärungswert und nicht auf die Parteienabsicht ankommt. Der Umstand, dass der Beklagten vom Prozessgericht zweiter Instanz nicht die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Inhalt ihrer Prozesserklärung in dem von ihr gemeinten Sinne klarzustellen, begründet daher keine Mangelhaftigkeit des Rechtsmittelverfahrens. Auch der weitere Hinweis der Beklagten, sie habe die Zulässigkeit der vom Kläger beantragten Klagsänderung ausdrücklich bestritten, rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass sie sich erst nach rechtskräftiger Zulassung der Klagsänderung dem Klagebegehren unterwerfen wollte. Die Auffassung des Prozessgerichtes zweiter Instanz, die Prozesserklärung der Beklagten sei nach der Prozess- und Aktenlage sowie unter Berücksichtigung der oben für die Zulässigkeit einer bedingten Prozesshandlung dargelegten Kriterien und des von der Beklagten gleichzeitig beantragten Kostenzuspruches nach Paragraph 45, ZPO, welcher grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn die Beklagte den in der (hier: geänderten) Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt hat, objektiv dahin zu verstehen, dass die Berechtigung des (geänderten) Klagebegehrens bereits für den Fall der Zulassung der Klagsänderung durch das Erstgericht anerkannt werden sollte, ist daher nicht zu beanstanden. Das Prozessgericht zweiter Instanz hat somit die von der Beklagten gegen das Ersturteil erhobene Berufung zu Recht mangels Beschwer zurückgewiesen.

Es kann damit aber auch kein Zweifel darüber bestehen, dass der von der Beklagten gegen den Zurückweisungsbeschluss hinsichtlich der zugelassenen Klagsänderung inhaltlich erhobene Revisionsrekurs - wie auch immer der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über seine Zulässigkeit ausgefallen wäre - mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO als unzulässig zurückzuweisen ist, da der Zurückweisungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz mangels Beschwer in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes steht und die Auslegung der Prozesserklärungen stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig ist, weshalb dieser Frage in der Regel keine erhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zukommt (RIS-Justiz RS0042828).

Es war daher dem Rekurs der Beklagten gegen die Zurückweisung ihrer Berufung keine Folge zu geben und der im Rechtsmittel der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Rekurses gegen die vom Erstgericht zugelassene Klagsänderung enthaltene Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels der Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E86030 10Ob101.07m

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in MietSlg 59.601 = MietSlg 59.692 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0100OB00101.07M.1127.000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20071127_OGH0002_0100OB00101_07M0000_000

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