Rechtssatz RS0120190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120190
Entscheidungsdatum
23.06.2026
Rechtssatz
Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.)Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, bzw Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (Auch ein Beschluss, mit dem über die Berichtigung von bei Erlassung eines Räumungsurteils unterlaufenen Schreib- und sonstigen -Fehlern abgesprochen wird, ist als mit diesem in untrennbarem Zusammenhang stehend anzusehen, stellt die Berichtigung doch den infolge eines Irrtums des Gerichts ergänzend notwendig gewordenen Verfahrensschritt zwecks Erledigung des eigentlichen Prozessgegenstands (des Räumungsbegehrens) dar.)
Entscheidungstexte
- 1 Ob 150/05y
Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 150/05y
- 10 Ob 101/07m
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 Ob 101/07m
nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob etwas mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre. (T1)
Beisatz: Hier: Für Beschluss über die Zulässigkeit einer Klagsänderung (Berichtigung des Kündigungsbegehrens) bejaht. (T2)
- 1 Ob 195/09x
Entscheidungstext OGH 13.10.2009 1 Ob 195/09x
Auch; nur T1
- 2 Ob 171/09z
Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 171/09z
nur T1
- 7 Ob 47/10b
Entscheidungstext OGH 30.06.2010 7 Ob 47/10b
Auch; nur T1
- 5 Ob 184/10k
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 184/10k
Auch; nur T1; Beisatz: Unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallen auch Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit eines gerichtlichen Räumungsvergleichs. (T3)
- 9 Ob 24/12p
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 Ob 24/12p
Auch; nur: Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. (T4)
- 2 Ob 69/13f
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 69/13f
Beisatz: Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn das wirksame Zustandekommen eines Pachtvertrags lediglich Vorfrage für das allein gestellte Begehren auf Rückzahlung einer Kaution ist. (T5)
- 2 Ob 46/13y
Entscheidungstext OGH 04.04.2013 2 Ob 46/13y
nur T1
- 4 Ob 193/13f
Entscheidungstext OGH 17.02.2014 4 Ob 193/13f
Auch; nur T4
- 1 Ob 93/15f
Entscheidungstext OGH 18.06.2015 1 Ob 93/15f
Vgl auch; Beis wie T3
- 7 Ob 41/15b
Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 41/15b
nur T1
- 4 Ob 218/15k
Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 218/15k
Auch
- 9 Ob 29/16d
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 29/16d
Auch; nur T4
- 9 Ob 36/16h
Entscheidungstext OGH 24.06.2016 9 Ob 36/16h
Auch; nur T1
- 8 Ob 34/17h
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
Auch; nur T1
- 9 Ob 43/18s
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 43/18s
nur T4
- 9 Ob 28/20p
Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 28/20p
nur T4
- 1 Ob 37/25k
Entscheidungstext OGH 25.03.2025 1 Ob 37/25k
nur T4
- 3 Ob 50/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 50/26p
nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120190
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2026
Dokumentnummer
JJR_20050927_OGH0002_0010OB00150_05Y0000_001