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Entscheidung 8 Ob 34/17h×

Entscheidung 8 Ob 34/17h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020926 Rechtssatz 07.02.1989Zivilrecht
Nach § 1096 Abs 1 ABGB richtet sich die Brauchbarkeit einer Bestandsache nach dem Vertragszweck und muss damit eine Verwendung zulassen, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte erfolgt. Mangels anderer Vereinbar …
RS0021054 Rechtssatz 17.03.1966Zivilrecht
Als brauchbar ist die Bestandsache anzusehen, wenn sie eine solche Verwendung zulässt, wie sie gewöhnlich nach dem Vertragszweck erforderlich ist und nach der Verkehrssitte gemacht wird, wobei eine mittlere Brauchbarkeit anzunehmen ist.
RS0021324 Rechtssatz 26.02.1991Zivilrecht
Das Ausmaß der Zinsminderung richtet sich nach Grad und Dauer der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts (Hier: Zinsminderung von fünfundzwanzig Prozent für Lärmbelästigung an Obergrenze aber gerechtfertigt).
RS0021420 Rechtssatz 04.11.1975Zivilrecht
Bei Vorliegen des Tatbestandes nach § 1096 ABGB ist der Zins schon von Rechts wegen gemindert. Es bedarf dazu weder einer rechtsgestaltenden Erklärung noch einer Klage auf Zinsminderung (MietSlg 18167, 20130, 21168).
RS0021443 Rechtssatz 15.09.1971Zivilrecht
Bei gänzlicher oder teilweiser Unbrauchbarkeit des Bestandobjektes tritt die Zinsminderung von Gesetzeswegen ein.
RS0042977 Rechtssatz 12.11.1992Zivilrecht
Auch der Zwischenstreit über die Höhe des Mietzinsrückstands ist für den Räumungsstreit präjudiziell, Gegenstand des Zwischenstreites ist daher nicht nur der geschuldete Mietzinsrückstand, sondern auch das Interesse an der Aufrechterhaltung des Mietverhältn …
RS0107866 Rechtssatz 15.05.1997Zivilrecht
Der Anspruch auf Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung gemäß § 1096 ABGB besteht ab Beginn der Unbrauchbarkeit beziehungsweise Gebrauchsbeeinträchtigung des Bestandobjekts bis zu deren Behebung. Eine Behebung durch den Bestandnehmer ändert an dieser R …
RS0120190 Rechtssatz 27.09.2005Zivilrecht
Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandob …
RS0129865 Rechtssatz 25.11.2014Zivilrecht
Der Bestandnehmer hat kein Zinsminderungsrecht im Sinne des § 1096 Abs 1 zweiter Satz ABGB, wenn der Gebrauchsnutzen aus seinem Verschulden vereitelt wird oder er dafür nach den §§ 1111, 1313a ABGB einzustehen hat.
RS0131718 Rechtssatz 28.09.2017Zivilrecht
Keine Mietzinsminderung steht zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat. Sein etwaiges Allein- oder Mitverschulden an der Gebrauchsminderung ist entsprechend zu berücksichtigen. Bei …
RS0131719 Rechtssatz 28.09.2017Zivilrecht
Wird ein Objekt zu Wohnzwecken vermietet, hat der Vermieter dafür einzustehen, dass es in ortsüblicher Weise auch dafür genutzt werden darf und nutzbar ist.
RS0131720 Rechtssatz 28.09.2017Zivilrecht
Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehen …