Rechtssatz RS0131718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131718
Entscheidungsdatum
28.09.2017
Rechtssatz
Keine Mietzinsminderung steht zu, wenn die Gebrauchsbeeinträchtigung vom Bestandnehmer zu vertreten ist, soweit er den Mangel selbst verursacht hat. Sein etwaiges Allein- oder Mitverschulden an der Gebrauchsminderung ist entsprechend zu berücksichtigen. Bei Ausmessung der Mietzinsminderung sind die jeweiligen Anteile an der Mängelentstehung zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131718
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Dokumentnummer
JJR_20170928_OGH0002_0080OB00034_17H0000_001