Rechtssatz RS0131720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131720
Entscheidungsdatum
23.11.2023
Rechtssatz
Bei der üblicherweise anzunehmenden, durchschnittlichen Brauchbarkeit eines als Wohnung vermieteten Bestandobjekts wird der Mieter auch erwarten können, dass mit einem durchschnittlichen Lüften das Auslangen gefunden werden kann. Ist ein darüber hinausgehendes Lüftungsverhalten erforderlich, um Schimmelbildung zu verhindern, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass dies an der Beschaffenheit des Bestandobjekts, nicht am normalen Wohnverhalten des Bestandnehmers liegt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 34/17h
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 Ob 34/17h
Beisatz: Hier: Ein siebenmal tägliches Querlüften wird in der Regel nicht zumutbar sein, insbesondere nicht während der Wintermonate. (T1)
Beisatz: Auch ist es einem Mieter nicht zumutbar, im Winter während des gesamten Kochvorgangs aktiv zu lüften. (T2)
- 4 Ob 2/23g
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.03.2023 4 Ob 2/23g
vgl; Beisatz: Hier: Querlüften alle drei bis vier Stunden für fünf bis zehn Minuten zur Beseitigung der Feuchte kann von einem Mieter ohne konkrete Vereinbarung nicht gefordert werden. (T3)
- 5 Ob 194/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.11.2023 5 Ob 194/23z
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3
Schlagworte
Schimmelbildung, Lüften
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131720
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024
Dokumentnummer
JJR_20170928_OGH0002_0080OB00034_17H0000_003