Begründung:
[1] Seit 15. März 2018 besteht zwischen dem Kläger als Vermieter (Unternehmer) und dem Beklagten (Verbraucher) ein unbefristetes Hauptmietverhältnis über eine Wohnung mit einer Nutzfläche von 89,98 m², das dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt.
[2] Das Gebäude wurde vor dem Abschluss des Mietvertrags unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG) umfassend saniert. Im (Standard-)Mietvertrag der Streitteile ist festgehalten, dass als Hauptmietzins während der Dauer der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln der nach den Förderungsrichtlinien höchstmögliche Hauptmietzins eingeschränkt auf die förderbare Nutzfläche zur Verrechnung kommt. Dieser errechne sich „aus dem anteiligen Restannuitätendienst des geförderten Darlehens, abzüglich des Annuitätenzuschusses, zuzüglich einer Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung analog § 8 Abs 1 der Entgeltrichtlinienverordnung BGBI I Nr 311/1986 in der jeweils geltenden Fassung“. Mit Beginn des Mietverhältnisses, jedoch „nur bis zum Zeitpunkt der letzten Überweisung des Annuitätenzuschusses [...] kommt der förderungsrechtliche Mietzins von derzeit netto € 3,19/m² insgesamt für die förderbare Fläche von 89,98 m2, netto € 287,04 zuzüglich der jeweils gesetzlichen USt, derzeit somit 10% USt € 28,70, insgesamt somit € 315,74, zur Vorschreibung“. Außerdem wurde vereinbart, dass dieser an die jeweiligen Annuitäten gebundene förderungsrechtliche Mietzins während der Förderungsdauer bestimmbar, jedoch bei Zinssatzschwankungen veränderlich sei. Die Anpassung des Hauptmietzinses bei geänderten Restannuitäten erfolge entweder mit dem Zeitpunkt der geänderten Restannuitätenvorschreibung oder einmal jährlich. [2] Das Gebäude wurde vor dem Abschluss des Mietvertrags unter Zuhilfenahme von Förderungsmitteln gemäß dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 (Stmk WFG) umfassend saniert. Im (Standard-)Mietvertrag der Streitteile ist festgehalten, dass als Hauptmietzins während der Dauer der Inanspruchnahme von Förderungsmitteln der nach den Förderungsrichtlinien höchstmögliche Hauptmietzins eingeschränkt auf die förderbare Nutzfläche zur Verrechnung kommt. Dieser errechne sich „aus dem anteiligen Restannuitätendienst des geförderten Darlehens, abzüglich des Annuitätenzuschusses, zuzüglich einer Rücklage für die ordnungsgemäße Erhaltung analog Paragraph 8, Absatz eins, der Entgeltrichtlinienverordnung BGBI I Nr 311 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung“. Mit Beginn des Mietverhältnisses, jedoch „nur bis zum Zeitpunkt der letzten Überweisung des Annuitätenzuschusses [...] kommt der förderungsrechtliche Mietzins von derzeit netto € 3,19/m² insgesamt für die förderbare Fläche von 89,98 m2, netto € 287,04 zuzüglich der jeweils gesetzlichen USt, derzeit somit 10% USt € 28,70, insgesamt somit € 315,74, zur Vorschreibung“. Außerdem wurde vereinbart, dass dieser an die jeweiligen Annuitäten gebundene förderungsrechtliche Mietzins während der Förderungsdauer bestimmbar, jedoch bei Zinssatzschwankungen veränderlich sei. Die Anpassung des Hauptmietzinses bei geänderten Restannuitäten erfolge entweder mit dem Zeitpunkt der geänderten Restannuitätenvorschreibung oder einmal jährlich.
[3] Der bei Vertragsabschluss – und je am 5. eines jeden Monats – vom Beklagten zu zahlende „Mietzins“ (und zwar förderungsrechtlicher Mietzins: 287,04 EUR, Betriebskostenakonto 175,46 EUR, Heizkostenakonto 89,98 EUR, Möbelmiete 40 EUR, Entgelt für mitvermietete Einrichtungsgegenstände 5 EUR und Kellerabteil 5 EUR) wurde im Mietvertrag mit 602,48 EUR netto festgehalten. Innerhalb der ersten zwei Monate nach Vertragsabschluss erfolgte keine Anhebung, weil die Hausverwaltung des Klägers die Mietzinsanpassung (nach der entsprechenden Mitteilung über die Restannuitäten) frühestens nach sechs Monaten erstmalig durchführt.
[4] Mietverträge über förderungsrechtliche Mietzinse müssen nach ihrem Abschluss ebenso wie auch die laufenden Berechnungen über die Mietzinshöhe dem Land Steiermark vorgelegt werden, wo diese geprüft werden. Bei allfälligen Fehlern droht dem Förderungsnehmer der Verlust der Förderung. Auch der Mietvertrag der Streitteile wurde dem Land Steiermark übermittelt; dazu gab es keine Beanstandungen.
[5] Im Zeitraum von Mai 2024 bis einschließlich März 2025 schrieb der Kläger dem Beklagten einen geförderten Hauptmietzins von 498,85 EUR brutto vor. Die Gesamtvorschreibung (einschließlich der weiteren, der Höhe nach unstrittigen Beträge für „Hauptmietzins Keller, Miete Einbaumöbel, SAT/Telekabel, Betriebskosten, Akonto Allgemein und Heizung Akonto“) belief sich auf 944,81 EUR brutto. Im Mai 2024 bezahlte der Beklagte die Miete noch in voller Höhe. Von Juni 2024 bis einschließlich März 2025 zahlte er mit Widmung für den jeweiligen Monat anstelle des ihm vorgeschriebenen Hauptmietzinses von 498,85 EUR brutto lediglich den im Mietvertrag genannten Betrag von 315,74 EUR, gesamt daher statt je 944,81 EUR nur je 761,70 EUR, was zu einer monatlichen Differenz von 183,11 EUR (für zehn Monate daher 1.831,10 EUR) führte.
[6] Der Kläger begehrte für die Zeit von Dezember 2024 bis März 2025 die Zahlung näher bezifferter Mietzins-(rest-)beträge, die der Beklagte trotz Vorschreibung nicht gezahlt habe, sowie – unter Hinweis auf den qualifizierten Mietzinsrückstand und eine Auflösungserklärung nach § 1118 ABGB – weiters die Räumung der Wohnung. [6] Der Kläger begehrte für die Zeit von Dezember 2024 bis März 2025 die Zahlung näher bezifferter Mietzins-(rest-)beträge, die der Beklagte trotz Vorschreibung nicht gezahlt habe, sowie – unter Hinweis auf den qualifizierten Mietzinsrückstand und eine Auflösungserklärung nach Paragraph 1118, ABGB – weiters die Räumung der Wohnung.
[7] Der Beklagte wendete ein, der Mietzinsrückstand bestehe nicht, weil die vertragliche Vereinbarung über die Mietzinsermittlung und -erhöhung gegen die Bestimmungen des § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 und Abs 3 KSchG verstoße. Außerdem sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit an einem allfälligen Mietzinsrückstand vorzuwerfen. [7] Der Beklagte wendete ein, der Mietzinsrückstand bestehe nicht, weil die vertragliche Vereinbarung über die Mietzinsermittlung und -erhöhung gegen die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, KSchG verstoße. Außerdem sei ihm keine grobe Fahrlässigkeit an einem allfälligen Mietzinsrückstand vorzuwerfen.
[8] Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.831,10 EUR samt 10 % (gestaffelten) Zinsen und wies das Mehrbegehren von 1.413,04 EUR sA (unbekämpft) ab. Der vom Beklagten behauptete Verstoß der Mietzinsvereinbarung sowie der dem Beklagten vorgeschriebenen Mietzinsbeträge gegen § 6 Abs 1 Z 5, Abs 2 Z 4 und Abs 3 KSchG liege nicht vor. Das Mehrbegehren, das über die festgestellten Zinsvorschreibungen und Zahlungen hinausgehe, sei nicht nachvollziehbar. [8] Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtete das Erstgericht den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1.831,10 EUR samt 10 % (gestaffelten) Zinsen und wies das Mehrbegehren von 1.413,04 EUR sA (unbekämpft) ab. Der vom Beklagten behauptete Verstoß der Mietzinsvereinbarung sowie der dem Beklagten vorgeschriebenen Mietzinsbeträge gegen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, KSchG liege nicht vor. Das Mehrbegehren, das über die festgestellten Zinsvorschreibungen und Zahlungen hinausgehe, sei nicht nachvollziehbar.
[9] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung (nur) im Umfang des Zinsenbegehrens ab. Die Entgeltbestimmung im Mietvertrag sei nach § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG überprüfbar. Nach der Rechtsprechung müsse der Unternehmer den Gesetzgeber aber an Formulierungskunst nicht übertreffen. Gemäß § 52 Abs 6 Stmk WFG habe der Vermieter das Recht, bei Neuvermietung einer Wohnung nach umfassender Sanierung der Berechnung des Mietzinses die Annuitäten des Förderungsdarlehens abzüglich der Zuschüsse sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Vertragsbestimmung zur Mietzinsbildung gebe den Gesetzestext von § 52 Abs 6 Stmk WFG wieder und schlüssle auf, aus welchen Positionen der Mietzins gebildet werde. Der Hauptmietzins lasse sich daher ebenso wie seine jeweilige Anpassung ermitteln und nachvollziehen. Außerdem ergebe sich aus dem Mietvertrag auch klar, wann und auf welche Weise der Mietzins angepasst werde. Der Kläger habe auf die für den Hauptmietzins maßgebliche Höhe der Annuitäten keinen Einfluss und die Änderungen könnten sich auch zugunsten des Beklagten auswirken. Zur Höhe der geforderten Zinsen habe der Kläger jedoch kein Vorbringen erstattet, weshalb ihm lediglich die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen seien. [9] Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung (nur) im Umfang des Zinsenbegehrens ab. Die Entgeltbestimmung im Mietvertrag sei nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, KSchG überprüfbar. Nach der Rechtsprechung müsse der Unternehmer den Gesetzgeber aber an Formulierungskunst nicht übertreffen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Stmk WFG habe der Vermieter das Recht, bei Neuvermietung einer Wohnung nach umfassender Sanierung der Berechnung des Mietzinses die Annuitäten des Förderungsdarlehens abzüglich der Zuschüsse sowie die gesetzliche Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Vertragsbestimmung zur Mietzinsbildung gebe den Gesetzestext von Paragraph 52, Absatz 6, Stmk WFG wieder und schlüssle auf, aus welchen Positionen der Mietzins gebildet werde. Der Hauptmietzins lasse sich daher ebenso wie seine jeweilige Anpassung ermitteln und nachvollziehen. Außerdem ergebe sich aus dem Mietvertrag auch klar, wann und auf welche Weise der Mietzins angepasst werde. Der Kläger habe auf die für den Hauptmietzins maßgebliche Höhe der Annuitäten keinen Einfluss und die Änderungen könnten sich auch zugunsten des Beklagten auswirken. Zur Höhe der geforderten Zinsen habe der Kläger jedoch kein Vorbringen erstattet, weshalb ihm lediglich die gesetzlichen Zinsen zuzuerkennen seien.
[10] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision zur Frage für zulässig, ob der im Sinn des § 52 Abs 6 Stmk WFG vertraglich vereinbarte bedingte Staffelmietzins den Anforderungen gemäß § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 3 KSchG entspreche. [10] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision zur Frage für zulässig, ob der im Sinn des Paragraph 52, Absatz 6, Stmk WFG vertraglich vereinbarte bedingte Staffelmietzins den Anforderungen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, KSchG entspreche.
[11] In seiner Revision beantragt der Beklagte die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinn einer Klagsabweisung.
[12] Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2026, beim Erstgericht eingebracht am 19. Februar 2026, schränkte der Kläger seine Klage um das Räumungsbegehren ein („teilweise Klagsrückziehung“).
[13] In seiner Revisionsbeantwortung beantragt der Kläger, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise dieser nicht Folge zu geben.