- 4 Ob 28/01y
Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 28/01y
Veröff: SZ 74/52
- 6 Ob 16/01y
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 16/01y
Auch; Beisatz: Beisatz: Das Transparenzgebot verlangt nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinn von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit. So kann für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind. (T1)
- 4 Ob 221/06p
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
nur: Eine wirksame Zustimmung zur Verwendung nichtsensibler Daten liegt nur vor, wenn der Betroffene weiß, welche seiner Daten zu welchem Zweck verwendet werden. (T2)
Beisatz: Hier: Unzulässige „Zustimmung" zum Austausch von Bonitätsinformationen mit nur beispielhaft genannten Auskunftsstellen in AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 30) (T3)
- 2 Ob 1/09z
Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
nur T2; Beisatz: Nur dann kann davon gesprochen werden, dass er der Verwendung seiner Daten „in Kenntnis der Sachlage für den konkreten Fall“ zustimmt. (T4)
Bem: Klausel 38. (T5)
Beisatz: Eine Klausel, wonach sich der Kunde eines Konzerns mit der Weitergabe persönlicher Daten an andere Unternehmen des Konzerns einverstanden erklärte, wobei aber nicht bestimmbar ist, welche Unternehmen derzeit und künftig dem Konzern (allenfalls auch im Ausland) zugehörig sind oder sein werden, verstößt gegen das Transparenzgebot und ist iSd § 6 Abs 3 KSchG unwirksam. (T6)
Bem: So schon 7 Ob 170/98w. (T7)
Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, bei der offen bleibt, ob unter den als Datenempfänger genannten „Firmenabteilungen“ und „Firmengeschäftsstellen“ „Dritte“, also etwa selbständige konzernzugehörige Unternehmen, zu verstehen sind, bzw für den Kunden angesichts der Vielzahl der im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen mit diesem Firmenbestandteil nicht durchschaubar, an wen seine Daten letztlich weitergegeben werden und welche Auswirkungen dies für ihn haben kann. Auch die Formulierung „zur Beurteilung von Finanzierungen und zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs“ verschafft dem durchschnittlichen Leasingkunden hierüber keinen hinreichenden Aufschluss (Klausel 38). (T8)
Beisatz: Intransparent und unwirksam iSd § 6 Abs 3 KSchG ist auch eine Klausel, die eine Weitergabe persönlicher Daten an Gläubigerschutzverbände vorsieht, wenn - ausgehend vom Verständnis eines durchschnittlichen Leasingkunden - Zweifel an der Identität und am Aufgabenbereich von Gläubigerschutzverbänden bestehen können (Klausel 38). (T9)
Beisatz: Erweist sich eine Klausel betreffend die Weitergabe persönlicher Daten als intransparent, so vermag auch der in ihr enthaltene Hinweis auf das jederzeitige Widerrufsrecht des Leasingnehmers daran nichts zu ändern (Klausel 38). (T10)
Bem: Vgl 6 Ob 16/01y. (T11)
Veröff: SZ 2010/41
- 7 Ob 68/11t
Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 68/11t
Auch; nur T2
- 2 Ob 198/10x
Entscheidungstext OGH 22.06.2011 2 Ob 198/10x
Vgl; nur T2; Beisatz: Eine Klausel, welcher der Leasingnehmer im Wesentlichen nur entnehmen kann, dass Daten an Dritte weitergegeben werden, nicht aber, welchen konkreten Dritten welche konkreten Daten weitergegeben werden dürfen, ist unzulässig. (T12)
Beisatz: Unzulässig sind eine Datenverwendung vorsehende Klauseln, in denen keinerlei für den Leasingnehmer nachvollziehbare sinnhafte Abgrenzungen vorgenommen, sondern in Wahrheit Leerfloskeln benutzt werden, ohne dass eine ernsthafte Beschränkung auf den konkret berechtigten Zweck und die schutzwürdigen Interessen des Leasingnehmers iSd § 17 DSG erfolgt. (T13)
Beisatz: Eine Wendung, wonach Daten an Auskunfteien weitergegeben werden dürfen, „soweit dies für die Erlangung von Auskünften notwendig ist“, ist völlig unbestimmt. Gleiches gilt für Daten an Vermittler, Lieferanten etc soweit dies „zur Abwicklung zweckmäßig“ ist oder an Refinanzierungsgeber „soweit notwendig“. (T14)
Bem: Klausel 25. (T15)
- 7 Ob 84/12x
Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 84/12x
nur T2; Veröff: SZ 2012/115
- 1 Ob 105/14v
Entscheidungstext OGH 24.07.2014 1 Ob 105/14v
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2014/71
- 4 Ob 135/15d
Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 135/15d
Auch; Beisatz: Klauseln, in denen nur allgemein zu einer Nutzung der Daten für die Übermittlung von Informationsmaterial (bzw für Informationen) etwa über „Vorteilsaktionen“ bzw „Aktivitäten und Sonderaktionen“ zugestimmt werden soll, sind unwirksam. (T16)
- 2 Ob 20/15b
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 2 Ob 20/15b
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier aber: Definitionen von Stammdaten und Verkehrsdaten, die den Gesetzeswortlaut des § 92 Abs 2 Z 3 und Z 4 TKG 2003 unter Anführung der gesetzlichen Vorschrift vollständig wiedergeben, sind ausreichend transparent. Der Unternehmer muss den Gesetzgeber an Formulierungskunst nicht übertrumpfen. (T17)
Veröff: SZ 2016/22
- 6 Ob 233/15f
Entscheidungstext OGH 22.12.2016 6 Ob 233/15f
nur T2; Beis wie T4
- 7 Ob 217/16m
Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 217/16m
Auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Klausel 11. (T18)
- 6 Ob 140/18h
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 140/18h
nur T2; Beis wie T4; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/66
- 4 Ob 63/21z
Entscheidungstext OGH 20.04.2021 4 Ob 63/21z
Beisatz: Hier: Klausel 15 in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen einer Fluglinie. (T19)
- 7 Ob 112/22d
Entscheidungstext OGH 23.11.2022 7 Ob 112/22d
Vgl; nur T2; Beisatz: Hier: Klauseln in (der Klauselkontrolle unterliegendem) Datenschutzhinweis einer Versicherung; Verbandsprozess. (T20)
- 5 Ob 191/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 5 Ob 191/24k
vgl; Beisatz nur wie T17: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel (Klausel 5) in einem Kreditkartenvertrag, die die Nutzung einer verlorenen oder gestohlenen Karte regelte. (T21)
- 3 Ob 50/26p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2026 3 Ob 50/26p
vgl; Beisatz nur wie T17