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Entscheidung 7 Ob 47/10b×

Entscheidung 7 Ob 47/10b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob47/10b

Entscheidungsdatum

30.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günter Medweschek, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** R*****, vertreten durch Mag. Dr. Hans Herwig Toriser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 8.834,16 EUR sA und Räumung, aus Anlass des Antrags der Klägerin auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsurteils, verbunden mit der ordentlichen Revision, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, das angefochtene Urteil durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin gegen das die Klage vollständig abweisende Ersturteil in der Hauptsache nicht Folge, der Berufung im Kostenpunkt jedoch schon, und sprach - ohne Bewertungsausspruch - aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig. Dagegen erhebt die Klägerin an das Berufungsgericht den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs, verbunden mit einer „Revision“ an den Obersten Gerichtshof. Das Erstgericht legte den Akt dem Berufungsgericht vor, das ihn mit Beschluss vom 19. Februar 2010 mit dem (nur in der Begründung enthaltenen) Auftrag an das Erstgericht zurückstellte, das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt als (umgedeutete) außerordentliche Revision vorzulegen; die Rechtssache falle unter Streitigkeiten aus Bestandverträgen im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, weshalb das Berufungsurteil bei Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision immer (nur) mit außerordentlicher Revision bekämpft werden könne.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO gilt diese Gesetzesstelle unter anderem nicht „für die unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird“. Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN erfasst „alle Streitigkeiten aus Bestandverträgen über die im Paragraph 560, ZPO bezeichneten Sachen und mit ihnen in Bestand genommene bewegliche Sachen sowie aus genossenschaftlichen Nutzungsverträgen (Paragraph eins, Absatz eins, MRG) und aus dem im Paragraph 1103, ABGB bezeichneten Vertrag über solche Sachen einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen und die Auflösung solcher Verträge, die Nachwirkungen hieraus und wegen Zurückhaltung der vom Mieter oder Pächter eingebrachten oder der sonstigen dem Verpächter zur Sicherstellung des Pachtzinses haftenden Fahrnisse, schließlich Streitigkeiten zwischen wem immer über verbotene Ablösen (Paragraph 27, MRG)“.

Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, (des Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO) ist, die in den in Streitigkeiten nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandobjekts droht, unabhängig von Bewertungsfragen revisibel zu machen. Zur Lösung von Abgrenzungsfragen ist darauf abzustellen, ob ein Anspruch mit der Frage der Auflösung des Bestandvertrags so eng zusammenhängt, dass ein getrenntes Schicksal in der Anfechtbarkeit unbefriedigend wäre (RIS-Justiz RS0120190 [T1]). Die Ausnahme von der Beschränkung der Revisionszulässigkeit durch die Wertgrenze ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 1118, ABGB) zu entscheiden ist; aber nicht etwa, wenn Vertragsbeendigung und Räumungspflicht als solche unstrittig sind und bloß über die Vollständigkeit der Erfüllung der Räumungspflicht Streit herrscht (RIS-Justiz RS0043261). Für die Frage, ob der in Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO angeführte Ausnahmefall einer streitwertunabhängigen Revisionszulässigkeit vorliegt, ist grundsätzlich von den Behauptungen des Klägers auszugehen (RIS-Justiz RS0043003; RS0046236; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 191).

2. Die Klägerin behauptet die (von der Beklagten ohnehin zugestandene) Beendigung des Bestandverhältnisses durch Kündigung seitens des Rechtsvorgängers der Beklagten als Bestandnehmer zum 31. 7. 2005; dieser sei jedoch seiner Verpflichtung zur Räumung des Bestandobjekts, und zwar hinsichtlich der vertraglich vereinbarten Entfernung eines Superädifikats (Lagerhalle in Holzbauweise), nicht nachgekommen (eine solche Verpflichtung wird von der Beklagten bestritten). Daher habe die Klägerin Anspruch auf vollständige Räumung und - mangels Räumung - auf Zahlung von Pachtzins und (nach Auflösung des Bestandvertrags) Benützungsentgelt von insgesamt 8.834,16 EUR.

Der vorliegende Rechtsstreit dient somit nicht der Durchsetzung eines Räumungsbegehrens unter Berufung auf die (strittige) Beendigung eines Schuldverhältnisses nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN, sondern vielmehr allein der Klärung der Frage, ob der Rechtsvorgänger der Beklagten seiner Räumungsverpflichtung rechtzeitig vollständig nachgekommen ist. Daher steht hier keine nach Paragraph 502, Absatz 5, ZPO privilegierte Bestandstreitigkeit zur Entscheidung an.

3. Somit ist aber das Räumungsbegehren gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO vom Berufungsgericht zu bewerten, weil das Leistungsbegehren zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt. Die Bewertung wird daher nachzuholen sein (RIS-Justiz RS0041371; RS0042489; RS0042437).

Der Umstand, dass das Berufungsgericht das ihm zunächst vom Erstgericht vorgelegte Rechtsmittel gegen sein Urteil an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückstellte, das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt als außerordentliche Revision vorzulegen, steht dem nicht entgegen. Es besteht nämlich für den Obersten Gerichtshof keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruchs in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die Anfechtbarkeit seiner Entscheidung funktionell versagt, sodass ihm die Nachholung eines zunächst abgelehnten, für die Prüfung der Revisionszulässigkeit jedoch unumgänglichen Bewertungsausspruchs aufgetragen werden kann (RIS-Justiz RS0042310).

4. Erst nach einer solchen Bewertung wird sich beurteilen lassen, ob die Zulassungsbeschwerde samt Revision der Beklagten als außerordentliche Revision gegen das in zweiter Instanz bestätigte erstgerichtliche Räumungsurteil in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fällt. Daher ist dem Berufungsgericht die Nachholung des unterbliebenen Bewertungsausspruchs aufzutragen.

Schlagworte

Zivilverfahrensrecht,Streitiges Wohnrecht

Textnummer

E94547

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0070OB00047.10B.0630.000

Im RIS seit

20.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011

Dokumentnummer

JJT_20100630_OGH0002_0070OB00047_10B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020810 Rechtssatz 23.05.1985Zivilrecht
Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältni …
RS0020882 Rechtssatz 20.09.1961Zivilrecht
Hat der Bestandgeber dem Bestandnehmer grundlos die Benützung eines mitgemieteten Zimmers entzogen und wurde aus diesem Grunde der Bestandvertrag vom Bestandnehmer vorzeitig aufgelöst, kann eine bei Abschluss des Bestandvertrages gegebene Investitionsablöse …
RS0020901 Rechtssatz 25.04.1973Zivilrecht
Die Vorauszahlung des Zinses hindert den Bestandnehmer nicht, von dem Abstehungsrecht Gebrauch zu machen. Der überschießende Zins ist in diesem Falle zurückzuzahlen. Auf diese Rückforderung (§ 1435 ABGB) darf vertraglich verzichtet werden, womit eine Vertra …
RS0041371 Rechtssatz 13.10.1983Zivilrecht
In den Fällen in denen ein für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendiger Ausspruch in der anzufechtenden oder angefochtenen Entscheidung fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz in sinngemäßer Anwendung des § 423 ZPO diesen nachzutragen.
RS0042310 Rechtssatz 02.02.1993Zivilrecht
Es besteht für den OGH keine Bindung, wenn das Berufungsgericht durch die gesetzwidrige Verweigerung eines Bewertungsausspruches in die zwingende Regelung der Revisionszulässigkeit eingreift. Insoweit ist dem Berufungsgericht jegliche Einflussnahme auf die …
RS0042437 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht bei allen nicht ausschließlich in Geld bestehenden Ansprüchen mit Ausnahme jener, für die die Ausnahmeregelung des § 502 Abs 3 ZPO gilt, einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgeg …
RS0042489 Rechtssatz 11.03.1959Zivilrecht
Auftrag des OGH an OLG, im Berufungsurteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes S 10000,-- übersteigt, obwohl das Berufungsgericht von einer Bewertung im Hinblick auf § 502 Abs 5 ZPO ausdrücklich abgesehen hatte.
RS0043261 Rechtssatz 29.11.1990Zivilrecht
Die Ausnahme von der wertgrenzenmäßigen Beschränkung der Revisionszulässigkeit ist im Räumungsstreit nur dann anwendbar, wenn über das Bestandsverhältnis selbst und seine wirksame Beendigung (und sei es auch bloß als Vorfrage, wie zum Beispiel in den Fällen …
RS0120190 Rechtssatz 27.09.2005Zivilrecht
Zweck der Sonderregelung über die Zulässigkeit der Revision bzw des Revisionsrekurses gem § 502 Abs 5 Z 2 bzw § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist, die in den in Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN gefällten Entscheidungen in Fällen, in denen der Verlust des Bestandob …