Rechtssatz RS0020810
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020810
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Rechtssatz
Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältnis entspringenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in welchem er ihn übernommen hat, verbunden, doch wird seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Bestandgegenstandes eingeschränkt.Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des Paragraph 1419, ABGB - in Annahmeverzug. Auch in diesem Fall bleibt der Bestandnehmer auf Grund der aus dem schon beendeten Bestandverhältnis entspringenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes in dem Zustand, in welchem er ihn übernommen hat, verbunden, doch wird seine Haftung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Bestandgegenstandes eingeschränkt.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 562/85
Entscheidungstext OGH 23.05.1985 6 Ob 562/85
- 6 Ob 663/86
Entscheidungstext OGH 06.11.1986 6 Ob 663/86
nur: Übernimmt der Bestandgeber den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Rückstellungstermin, gerät er - mit den Wirkungen des § 1419 ABGB - in Annahmeverzug. (T1)
- 4 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 565/87
nur T1; Beisatz: Auch das Fehlen von Inventarstücken gibt dem Bestandgeber nicht das Recht, die Übernahme der gesamten Bestandsache abzulehnen. (T2)
Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245
- 2 Ob 571/89
Entscheidungstext OGH 14.03.1990 2 Ob 571/89
nur T1
- 1 Ob 195/01k
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 195/01k
nur T1
- 4 Ob 147/02z
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 147/02z
nur T1; Beisatz: Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat, so liegt dennoch eine (etwa den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende) Rückstellung der Bestandsache vor, denn für die Übergabe ist der Zustand des Bestandobjekts bedeutungslos; der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat es der Bestandgeber hingegen abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T3)
- 4 Ob 239/05h
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 239/05h
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)
Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5)
- 7 Ob 47/10b
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 7 Ob 47/10b
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 3 Ob 257/16i
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 257/16i
Auch; Beis wie T3
- 1 Ob 90/23a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.06.2023 1 Ob 90/23a
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0020810
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19850523_OGH0002_0060OB00562_8500000_001