Die von der klagenden Partei gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobene Revision ist zwar, weil zur Frage, ob der Bestandgeber zur Verweigerung der Übernahme berechtigt sei, wenn der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht im vertraglich festgelegten Zustand zurückstelle, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.
Die klagende Partei fordert den Klagsbetrag ausdrücklich als Benützungsentgelt in Höhe des vereinbarten Bestandzinses für den Zeitraum zwischen vereinbarter und tatsächlich erfolgter Zurückstellung der Bestandsache. Sie beruft sich demnach auf eine der beklagten Partei zuzurechnende Überschreitung der Bestanddauer als Fälligkeitszeitpunkt für die Zurückstellung des Bestandobjektes gemäß § 1109 ABGB (vgl. Würth in Rummel, ABGB, Rdz. 5 und 9 zu § 1109). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die beklagte Partei auch bereit, den Bestandgegenstand zum vereinbarten Termin der klagenden Partei zu übergeben. Diese hat sich jedoch geweigert, die Bestandsache zu übernehmen, weil sie sich nicht im vertraglich vereinbarten Zustand (Mauerschäden bzw. Unterlassung der Ausmalung der Bestandräume) befand. Zu Recht hat das Berufungsgericht zwischen den Bestimmungen der §§ 1109 und 1111 ABGB differenziert. § 1109 ABGB regelt den Zeitpunkt der Zurückstellungspflicht nach Beendigung des Bestandverhältnisses, wogegen § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw. übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat (MietSlg. 29.170; SZ 37/165; Würth aaO Rdz 1). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits (MietSlg. 29.170) ausgesprochen, daß der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes nur nachkommt, wenn er dem Bestandgeber den Besitz an der Bestandsache wieder verschafft, seine Fahrnisse aus dem Bestandgegenstand zur Gänze entfernt und - sofern erforderlich - auch die Schlüssel übergibt (so auch MietSlg. 34.234 und Würth aaO Rdz 4). Wird das Bestandobjekt indessen entgegen § 1109 ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß § 1111 ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. Nichts anderes gilt, wenn der Bestandnehmer über die (dispositive - vgl. Würth aaO Rdz 6 mwN) Bestimmung des § 1109 ABGB hinaus zur Herstellung eines besonderen Zustandes (hier: neue Ausmalung) verpflichtet ist. Damit wird lediglich der Inhalt der Zurückstellungsverpflichtung modifiziert, so daß der Bestandgeber bei vertragswidriger Zurückstellung im Sinne des § 1111 ABGB Schadenersatz verlangen kann. Zur Verweigerung der Übernahme wäre er hingegen nur dann berechtigt, wenn ihm dieses Recht im Vertrag eingeräumt worden wäre. Derartiges hat die klagende Partei aber nicht einmal behauptet.Die klagende Partei fordert den Klagsbetrag ausdrücklich als Benützungsentgelt in Höhe des vereinbarten Bestandzinses für den Zeitraum zwischen vereinbarter und tatsächlich erfolgter Zurückstellung der Bestandsache. Sie beruft sich demnach auf eine der beklagten Partei zuzurechnende Überschreitung der Bestanddauer als Fälligkeitszeitpunkt für die Zurückstellung des Bestandobjektes gemäß Paragraph 1109, ABGB vergleiche Würth in Rummel, ABGB, Rdz. 5 und 9 zu Paragraph 1109,). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die beklagte Partei auch bereit, den Bestandgegenstand zum vereinbarten Termin der klagenden Partei zu übergeben. Diese hat sich jedoch geweigert, die Bestandsache zu übernehmen, weil sie sich nicht im vertraglich vereinbarten Zustand (Mauerschäden bzw. Unterlassung der Ausmalung der Bestandräume) befand. Zu Recht hat das Berufungsgericht zwischen den Bestimmungen der Paragraphen 1109 und 1111 ABGB differenziert. Paragraph 1109, ABGB regelt den Zeitpunkt der Zurückstellungspflicht nach Beendigung des Bestandverhältnisses, wogegen Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung (bzw. übermäßige Abnutzung) der Bestandsache zum Gegenstand hat (MietSlg. 29.170; SZ 37/165; Würth aaO Rdz 1). Dementsprechend hat der Oberste Gerichtshof bereits (MietSlg. 29.170) ausgesprochen, daß der Bestandnehmer seiner Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandgegenstandes nur nachkommt, wenn er dem Bestandgeber den Besitz an der Bestandsache wieder verschafft, seine Fahrnisse aus dem Bestandgegenstand zur Gänze entfernt und - sofern erforderlich - auch die Schlüssel übergibt (so auch MietSlg. 34.234 und Würth aaO Rdz 4). Wird das Bestandobjekt indessen entgegen Paragraph 1109, ABGB nicht in jenem Zustand zurückgestellt, in dem es der Bestandnehmer übernommen hat, so ist der Bestandgeber zwar berechtigt, gemäß Paragraph 1111, ABGB vom Bestandnehmer Ersatz zu fordern, für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist diese Tatsache hingegen ohne Bedeutung. Nichts anderes gilt, wenn der Bestandnehmer über die (dispositive - vergleiche Würth aaO Rdz 6 mwN) Bestimmung des Paragraph 1109, ABGB hinaus zur Herstellung eines besonderen Zustandes (hier: neue Ausmalung) verpflichtet ist. Damit wird lediglich der Inhalt der Zurückstellungsverpflichtung modifiziert, so daß der Bestandgeber bei vertragswidriger Zurückstellung im Sinne des Paragraph 1111, ABGB Schadenersatz verlangen kann. Zur Verweigerung der Übernahme wäre er hingegen nur dann berechtigt, wenn ihm dieses Recht im Vertrag eingeräumt worden wäre. Derartiges hat die klagende Partei aber nicht einmal behauptet.
Damit hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht den Annahmeverzug der klagenden Partei angenommen; in diesen gerät der Bestandgeber nämlich, wenn er den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Zurückstellungstermin (hier: 4. September 1985) übernimmt (6 Ob 562/85). Zur Zahlung eines Benützungsentgeltes ist der Bestandnehmer jedoch nur dann verpflichtet, wenn sich die Zurückstellung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen und daher von ihm zu vertreten sind, über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus verzögert (vgl. auch Würth aaO Rdz 9). Andernfalls hätte es der Bestandgeber in der Hand, die Übernahme einfach zu verweigern, weil ihm der Bestandnehmer den vereinbarten Zins als Benützungsentgelt sogar dann weiterzahlen müßte, wenn der Bestandgeber keinen neuen Bestandnehmer an der Hand hätte. Entspricht der vom Bestandgeber bei der Zurückstellung vorgefundene Zustand der Bestandsache nicht dem vertraglich festgelegten bzw. gesetzlich geforderten Zustand (§ 1109 ABGB), so bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, den Bestandnehmer auf Ersatz (zB die Kosten der Herstellung des vereinbarten Zustandes oder auch des Zinsentganges aus einem versäumten oder erst später zustande gekommenen Bestandverhältnis) im Sinne des § 1111 ABGB in Anspruch zu nehmen.Damit hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht den Annahmeverzug der klagenden Partei angenommen; in diesen gerät der Bestandgeber nämlich, wenn er den Bestandgegenstand nicht zum vereinbarten Zurückstellungstermin (hier: 4. September 1985) übernimmt (6 Ob 562/85). Zur Zahlung eines Benützungsentgeltes ist der Bestandnehmer jedoch nur dann verpflichtet, wenn sich die Zurückstellung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen und daher von ihm zu vertreten sind, über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus verzögert vergleiche auch Würth aaO Rdz 9). Andernfalls hätte es der Bestandgeber in der Hand, die Übernahme einfach zu verweigern, weil ihm der Bestandnehmer den vereinbarten Zins als Benützungsentgelt sogar dann weiterzahlen müßte, wenn der Bestandgeber keinen neuen Bestandnehmer an der Hand hätte. Entspricht der vom Bestandgeber bei der Zurückstellung vorgefundene Zustand der Bestandsache nicht dem vertraglich festgelegten bzw. gesetzlich geforderten Zustand (Paragraph 1109, ABGB), so bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, den Bestandnehmer auf Ersatz (zB die Kosten der Herstellung des vereinbarten Zustandes oder auch des Zinsentganges aus einem versäumten oder erst später zustande gekommenen Bestandverhältnis) im Sinne des Paragraph 1111, ABGB in Anspruch zu nehmen.
Solche Ansprüche hat die klagende Partei jedoch nicht geltend gemacht und selbst nicht einmal behauptet, daß ihr Kosten erwachsen oder Zinserträgnisse entgangen seien.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Revisionsbeantwortung wurde nicht von der beklagten Partei (Felten & Guilleaume Fabrik elektrischer Apparate Aktiengesellschaft), sondern von der Felten & Guilleaume Vertrieb elektrischer Apparate Gesellschaft mbH, mithin von einer nicht am Verfahren beteiligten Person erstattet. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei, sondern um eine im Handelsregister des Kreisgerichtes Krems an der Donau (HRB 769) eingetragene Gesellschaft mit dem gleichen Sitz wie die beklagte Partei (HRB 185 desselben Handelsregisters). Damit wurde die Rechtsmittelbeantwortung von einem realen, am Verfahren nicht beteiligten Rechtssubjekt erhoben, sodaß auch eine Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zulässig wäre (GesRZ 1981, 178 uva; Fasching Komm III 111 f und Zivilprozeßrecht Rz 323); an dieser Rechtslage hat der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 dem § 235 ZPO angefügte fünfte Absatz nichts geändert, weil diese Bestimmung nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung festschreiben wollte (7 Ob 591/85). Die Revisionsbeantwortung war deshalb zurückzuweisen.Die Revisionsbeantwortung wurde nicht von der beklagten Partei (Felten & Guilleaume Fabrik elektrischer Apparate Aktiengesellschaft), sondern von der Felten & Guilleaume Vertrieb elektrischer Apparate Gesellschaft mbH, mithin von einer nicht am Verfahren beteiligten Person erstattet. Dabei handelt es sich nicht etwa um eine fehlerhafte Bezeichnung der beklagten Partei, sondern um eine im Handelsregister des Kreisgerichtes Krems an der Donau (HRB 769) eingetragene Gesellschaft mit dem gleichen Sitz wie die beklagte Partei (HRB 185 desselben Handelsregisters). Damit wurde die Rechtsmittelbeantwortung von einem realen, am Verfahren nicht beteiligten Rechtssubjekt erhoben, sodaß auch eine Berichtigung der Parteibezeichnung nicht zulässig wäre (GesRZ 1981, 178 uva; Fasching Komm römisch drei 111 f und Zivilprozeßrecht Rz 323); an dieser Rechtslage hat der durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 dem Paragraph 235, ZPO angefügte fünfte Absatz nichts geändert, weil diese Bestimmung nur die bisherige Lehre und Rechtsprechung festschreiben wollte (7 Ob 591/85). Die Revisionsbeantwortung war deshalb zurückzuweisen.