Rechtssatz RS0020744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020744
Entscheidungsdatum
06.11.1986
Rechtssatz
Zur Zahlung eines Benützungsentgeltes ist der Bestandnehmer nur dann verpflichtet, wenn sich die Zurückstellung aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen und daher von ihm zu vertreten sind, über den Fälligkeitszeitpunkt hinaus verzögert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0020744
Dokumentnummer
JJR_19861106_OGH0002_0060OB00663_8600000_001