Entscheidungsgründe:
Der Vater der Klägerin errichtete in den 50er-Jahren des vorigen Jahrhunderts auf einer ihm gehörigen Liegenschaft in der Hüttelbergstraße in Wien ein Wohnhaus sowie eine Tankstelle mit Servicestation. Diese betrieb er bis 1970; die Klägerin und ihre Schwester arbeiteten im Betrieb mit. Im Oktober 1970 übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Tankstellenbetrieb samt kompletter Einrichtung und vollen Kraftstofftanks. Mit ihr hatte ein exklusiver Belieferungsvertrag bestanden.
Im November 1971 schlossen die Klägerin, die damals zu 173/520 Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft war, und die Rechtsvorgängerin der Beklagten einen zunächst bis 31. 12. 1990 befristeten Bestandvertrag über die Tankstelle und die Servicestation. Als monatlicher Bestandzins wurden 5.000 S wertgesichert vereinbart; der Bestandnehmerin wurde ein vorzeitiges Kündigungsrecht für den Fall eingeräumt, dass ihr die Weiterführung der Tankstelle samt Servicestation unwirtschaftlich erscheinen sollte.
Am 22. 3. 1989 verlängerten die Rechtsvorgängerin der Beklagten und die Klägerin sowie ihre Schwester als damalige Liegenschaftseigentümerinnen den Bestandvertrag bis 31. 12. 2005. Sie vereinbarten dabei unter anderem, dass die Bestandnehmerin das Kündigungsrecht jeweils nur zum 31. 12. eines jeden Jahres mit einjähriger Kündigungsfrist ausüben könne. Die Bestandnehmerin verpflichtete sich, etwaige Umweltschäden aus dem Betrieb der Tankstelle und aller ihrer ober- und unterirdischen Einrichtungen und Anlagenteile auf eigene Kosten zu beheben.
Ende des Jahres 2000 wollte der Pächter der Tankstelle in Pension gehen. Die Beklagte bot die Tankstelle zwei bei ihr in Ausbildung stehenden potenziellen Pächtern an. Diese lehnten jedoch ab, weil sie den Betrieb für unwirtschaftlich hielten. Aus diesem Grund kündigte die Beklagte mit am 14. 12. 2000 bei Gericht eingelangter Kündigung das Bestandverhältnis per 31. 12. 2001. Sie beantragte, den Liegenschaftseigentümerinnen aufzutragen, den Bestandgegenstand bis zum 14. 1. 2002 zu übernehmen. Die Aufkündigung erwuchs mangels Einwendungen in Rechtskraft.
Die Beklagte legte den Betrieb der Tankstelle im Dezember 2000 still und zeigte die Stilllegung der Gewerbebehörde am 24. 1. 2001 an. Sie hatte die Klägerin nicht auf die bevorstehende Stilllegung hingewiesen. Diese hatte davon jedoch vom Pächter erfahren. Noch vor der Stilllegung wies der Ehegatte der Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten telefonisch darauf hin, dass die Investitionen der Beklagten nach dem Bestandvertrag in das Eigentum der Liegenschaftseigentümerinnen übergegangen seien.
Da sich die beabsichtigte Stilllegung in der Tankstellenbranche herumgesprochen hatte, meldete sich im Dezember 2000 eine Tankstellenbetreiberin bei der Klägerin, um ihr Interesse an der Weiterführung der Tankstelle zu bekunden.
Am 28. 12. 2000 erschienen Mitarbeiter eines von der Beklagten beauftragten Unternehmens, um Schließungsarbeiten durchzuführen. Es sollten die Zapfsäulen abmontiert und die Tanks gereinigt werden. Die Klägerin und ihre Schwester sprachen sich gegen die Demontage der Zapfsäulen aus, weil die Investitionen in ihr Eigentum übergehen sollten. Bei einer Besprechung wurde festgehalten, dass die Kessel grundentleert werden und die Beklagte die erforderlichen Bodenuntersuchungen in Auftrag gibt. Das Gutachten sollte bis Ende Jänner 2001 vorliegen.
Mit Schreiben vom 10. 1. 2001 schlug der (damalige) Rechtsvertreter der Klägerin und ihrer Schwester dem Beklagtenvertreter eine einvernehmliche Lösung durch vorzeitige Beendigung des Bestandvertrags vor, um die Weiterführung der Tankstelle durch eine Interessentin zu ermöglichen. Die Beklagte verstoße durch die Stilllegung des Betriebs gegen die sie treffende Betriebspflicht und damit massiv gegen die wirtschaftlichen Interessen der Bestandgeberinnen. Die Schwester der Klägerin teilte dem Geschäftsführer der Beklagten unter anderen mit, dass sie selbst die Tankstelle nicht mehr betreiben wolle.
Noch im Jänner 2001 ließ die Beklagte die Treibstofftanks grundentleeren, reinigen und mit Stickstoff füllen. Die produktführenden Leitungen wurden gereinigt und blindiert, der Benzinabscheider vor der Servicehalle entleert und gereinigt. Sämtliche Werbemittel wurden demontiert. Die Beklagte beauftragte ein Unternehmen, Boden- und Grundwasserproben zu entnehmen. Am 31. 1. 2001 wurde ein Bericht vorgelegt, wonach die gesättigte Bodenzone (Grundwasser) kontaminiert sei. Der Ausgang der Grundwasserverunreinigung liege mit großer Wahrscheinlichkeit im Bereich der südöstlichen Zapfsäule (Benzin/Super Plus), des Füllschacht/Diesel-Benzin-Tanks und der Füllschacht/HEL-Zapfsäule. Der überwiegende Teil der Schadstoffe sei vermutlich nicht vor 1990 in die gesättigte Bodenzone gelangt, weil der Grundwasserabstrom zu dieser Zeit als kontaminationsfrei nachgewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom 30. 4. 2001 bot der Beklagtenvertreter dem Rechtsanwalt der Bestandgeberinnen an, dass die Beklagte das Bestandobjekt im Tankstellenbereich dekontaminiert per 30. 6. 2001 an die Bestandgeberinnen zurückstelle. Die Tankstelleneinrichtungen sollten nicht wieder hergestellt werden, dafür zahle die Beklagte den Bestandgeberinnen 300.000 S. Das Bestandverhältnis sollte mit 30. 6. 2001 als einvernehmlich aufgelöst gelten, sodass auch jegliche Bestandzinszahlungsverpflichtungen der Beklagten ab Juli 2001 wegfallen würden. Durch diese Vereinbarung sollten alle wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien verglichen und bereinigt sein.
Die Klägerin forderte am 9. 5. 2001 die Beklagte auf, ihr ein Gutachten über die Kontaminierung zur Verfügung zu stellen. Dies verweigerte der Beklagtenvertreter am 10. 5. 2001; die „Kontaminierungs-" (richtig: Dekontaminierungs-)arbeiten würde die Beklagte jedenfalls durchführen. Das von der Beklagten mit dem Aushub des kontaminierten Erdreichs beauftragte Unternehmen begann im November 2001 mit den Arbeiten. Davor, und zwar am 11. 10. 2001, kam es, obwohl die Klägerin dem nicht zugestimmt hatte, zu einer Beweissicherung.
Den Vergleichsvorschlag vom 30. 4. 2001 nahmen die Klägerin und ihre Schwester nicht an. Da eine Tankstellenbetreiberin nach wie vor Interesse an der Übernahme der Tankstelle zeigte, waren sie weiterhin an einer Einigung mit der Beklagten interessiert. Die Klägerin bezifferte mit Schreiben vom 1. 9. 2001 der Beklagten gegenüber ihre Forderung mit 181.500 EUR zuzüglich 15.000 EUR für die Geschäftseinrichtung.
Am 6. 11. 2001 fanden Verhandlungen statt, bei denen die Beklagte 800.000 S als Abgeltung für die Wiederherstellung der Tankstelle anbot. Mit Schreiben vom 8. 11. 2001 teilten die Klägerin und ihre Schwester die Bedingungen mit, unter denen sie bereit wären, gegen diesen Abgeltungsbetrag auf die Wiederherstellung der Tankstelle zu verzichten. Am 15. 11. 2001 stellte der Beklagtenvertreter klar, dass der angebotene Betrag als Generalabfindung gedacht sei; die Bestandgeberinnen müssten sich verpflichten, für die Zeit von 1. 1. 2002 bis 31. 12. 2005 am gegenständlichen Standort keine Tankstelle zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen. Die Bestandgeberinnen lehnten den Vergleichsvorschlag am 3. 12. 2001 ab und forderten die Beklagte auf, die Anlagen wiederherzustellen. Sie wiesen darauf hin, dass sie, sollten die Arbeiten nicht bis zum 31. 12. 2001 abgeschlossen sein, unbeschadet weiterer Ansprüche jedenfalls ein Benutzungsentgelt in der Höhe des bislang bezahlten Bestandzinses begehren würden.
Ab 1. 1. 2002 zahlte die Beklagte keinen Bestandzins mehr; dieser hatte zuletzt 5.533,50 EUR monatlich betragen. Am 22. 2. 2002 erwarb die Klägerin die Liegenschaftsanteile ihrer Schwester; sie ist seitdem Alleineigentümerin der Liegenschaft.
Die auf Grund der Bodenkontaminationen erforderlichen Aushubarbeiten dauerten bis April 2002. Die - von dem Unternehmen, das die Boden- und Grundwasserproben entnommen hatte, als sauber bewertete - Baugrube wurde zugeschüttet, an der Grenze zur Nachbarliegenschaft wurde vermörteltes Material in die Baugrube eingebracht und dort belassen. Sowohl auf der Liegenschaft der Klägerin als auch auf der Nachbarliegenschaft wurden Brunnen geschlagen, um den Grundwasserspiegel abzusenken und Trichter zu bilden, in die die Schadstoffe hineinlaufen. Die Tankstelle wurde nicht wiederaufgebaut.
In der Zeit zwischen der Ablehnung des Vergleichsvorschlags durch die Bestandgeberinnen am 3. 12. 2001 und Juni 2002 gab es zwischen den Parteien keinerlei Kontakt. Die damalige Rechtsvertreterin der Klägerin wies die Beklagte am 12. 6. 2002 darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Rückstellung der Tankstellenanlage noch nicht erfolgt sei, und forderte sie auf, das seit 1. 1. 2002 fällig gewordene Benutzungsentgelt zu überweisen.
Bei einem Zusammentreffen am 29. 8. 2002 bot die Beklagte 1 Mio S als Ablöse. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, vor Rückstellung der Liegenschaft das vermörtelte Material an der Grundstücksgrenze zur Nachbarliegenschaft zu entfernen. Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte, er werde sich diesbezüglich erkundigen. Die Rechtsvertreterin der Klägerin meinte, sie werde sich zum Vergleichsanbot bis 20. 9. 2002 äußern. Die Äußerung unterblieb, da die Klägerin keine Nachricht über die Entfernung der Bodenvermörtelung erhielt.
Am 2. 1. 2003 forderte die Klägerin die Wiederherstellung der Tankstelle, die Überweisung des ausständigen Bestandzinses für das Jahr 2002, die Behebung der Bauschäden sowie die Entfernung des im Erdreich vorhandenen Betonblocks. Im Februar 2003 kündigte sie das Vollmachtsverhältnis zu ihrer Rechtsanwältin; sie wandte sich direkt an den Beklagtenvertreter und ersuchte um Wiederherstellung der Tankstelle. Dies sagte ihr der Beklagtenvertreter auch zu. Auf telefonisches Ersuchen übermittelte sie einem Geschäftsführer der Beklagten am 23. 2. 2003 eine schriftliche Aufforderung zur Wiederherstellung der Tankstelle. In der Folge urgierte sie bei beiden Geschäftsführern der Beklagten sowie bei dem mit der Abwicklung der Bauarbeiten beauftragten Unternehmen wiederholt die Rückstellung der Tankstelle.
Am 9. 9. 2003 wurden in der Servicestation Bodenproben gezogen, nachdem bei der Hebebühne Öl ausgelaufen war. Die Kontamination sollte durch Bodenaushub saniert werden; die Fläche des auszuhebenden kontaminierten Erdreichs wurde auf etwa 5 m² geschätzt, die Masse des auszuhebenden Erdreichs bei einer Aushubtiefe von etwa 4 m auf maximal 50 Tonnen. Die Aushubarbeiten wurden bislang nicht durchgeführt.
Ein Geschäftsführer der Beklagten schlug bei einer Besprechung am 13. 10. 2003 vor, dass die Beklagte die zur Dekontaminierung notwendigen Arbeiten durchführen sollte und dass sämtliche Ansprüche der Klägerin durch eine Abschlagszahlung erledigt werden sollten. Einen konkreten Betrag nannte er nicht, meinte aber, dass ein Vergleich bis zu 200.000 EUR denkbar sei; darüber hinaus würde es schwierig werden, eine Einigung zu erzielen. Er forderte die Klägerin auf, eine Summe bekannt zu geben, durch deren Zahlung alle Ansprüche erledigt wären. Am 24. 10. 2003 übermittelte die Klägerin ein Vergleichsanbot. Danach sollte die Beklagte für die vertragswidrig nicht durchgeführte Rückstellung der Tankstelle und die Beschädigungen der Tankstelle Schadenersatz durch eine einmalige Zahlung von 340.000 EUR leisten. Die Beklagte sollte die Haftung für Schäden aus der Kontaminierung des Erdreichs und aus der Bauführung übernehmen und die Tankstelle bis längstens 30. 11. 2003 zurückstellen. Die Beklagte lehnte den Vorschlag am 24. 10. 2003 ab und teilte mit, dass ihre technischen Kontraktoren mit dem Wiederaufbau der Tankstelle beauftragt würden.
In der Folge (und auch nicht bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz am 14. 9. 2004) wurde nicht mit Wiederherstellungsarbeiten begonnen, der Klägerin wurde auch nicht die Rückstellung der Tankstelle angeboten. Die Beklagte verfügt nach wie vor über die Schlüssel zur Servicestation und lässt sie geringfügig heizen. In einem Branchenverzeichnis ist am Standort nach wie vor eine Tankstelle der Beklagten eingetragen.
Die Klägerin begehrt mit der seit 24. 12. 2003 anhängigen Klage insgesamt 331.850,24 EUR an Pachtzins bzw Benutzungsentgelt für die Zeit von Jänner 2002 bis Mai 2004 (165.815 EUR), an Kosten für die Beseitigung von im Zuge der „Wiederherstellungsarbeiten" eingetretenen Schäden (112.000 EUR), an Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungskosten (26.367,74 EUR) sowie als Ersatz für die „Zerstörung eines lebenden Unternehmens" (27.667,50 EUR), des Weiteren die Rückstellung der wieder hergestellten Tankstelle und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden und Folgeschäden aus dem Betrieb der Tankstelle im Zusammenhang mit der Kontaminierung des Erdreichs und der Bauführung. Die Beklagte habe den Betrieb der Tankstelle vertragswidrig vorzeitig eingestellt und damit den Kundenstock zerstört, die Tankstelleneinrichtungen beseitigt, den Boden der Betriebsliegenschaft kontaminiert, die Tankstelle nicht in vertragsgemäßem Zustand an die Klägerin zurückgestellt und auch keinerlei Bestand- bzw Benutzungsentgelte bezahlt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Sie habe das Bestandverhältnis vertragsgemäß vorzeitig aufgekündigt und sei bemüht gewesen, die Tankstelle zurückzustellen. Dies sei aber an überzogenen und ständig wechselnden Forderungen der Klägerin gescheitert. Die Klägerin habe damit die Rückstellung vereitelt. Pachtzinse könne die Klägerin nicht geltend machen, da kein Bestandverhältnis bestehe; ein Benutzungsentgelt stehe ihr nicht zu, weil der Beklagten wegen der Unwirtschaftlichkeit der Tankstelle kein Vorteil erwachsen sei. Die Beklagte habe für Dekontaminierungs- und Entsorgungsarbeiten 300.000 EUR aufgewendet, die sie aufrechnungsweise einwende. Der Ersatzanspruch stehe ihr zu, weil das Erdreich bereits kontaminiert gewesen sei, als ihre Rechtsvorgängerin die Tankstelle übernommen habe.
Das Erstgericht erklärte mit Teilurteil die Klageforderung als mit 162.748,62 EUR (Benutzungsentgelt [5.533,50 EUR x 29 Monate] und anteilige Grundsteuer [2.277,12 EUR]) als zu Recht bestehend (Punkt 1), die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend (Punkt 2) und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung von 162.748,62 EUR sA (Punkt 3); das Mehrbegehren von 3.066,38 EUR wies es (insoweit rechtskräftig) ab (Punkt 4). Zwischen den Parteien habe ein Pachtverhältnis bestanden; dieses sei durch Kündigung beendet worden. Die Beklagte sei zur Rückstellung verpflichtet gewesen; die Klägerin habe eine Mitwirkungspflicht getroffen. Die Klägerin habe mehrfach die Rückstellung der vertragsgemäß wieder hergestellten Tankstelle gefordert; die Beklagte habe die Tankstelle nicht zurückstellen wollen. Unabhängig von einem messbaren Nutzen, einer Weiterbenützung der Tankstelle oder einem Verschulden habe die Klägerin Anspruch auf ein Benutzungsentgelt für die Zeit nach Beendigung des Pachtvertrags in Höhe des bisherigen Pachtzinses. Die Klägerin habe die Rückstellung nicht vereitelt. Da nicht feststehe, dass die Liegenschaft bei Übergabe der Tankstelle an die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits kontaminiert gewesen sei, habe die Klägerin für die Dekontaminierungs- und Entsorgungskosten nicht aufzukommen. Die Beklagte habe die Kosten auch nicht näher aufgeschlüsselt oder belegt; die Gegenforderung bestehe daher nicht zu Recht.
Das Berufungsgericht wies das gesamte, vom Teilurteil des Erstgerichts erfasste Teilklagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte habe bereits vor Beendigung des Bestandverhältnisses versucht, das Bestandobjekt an die Klägerin zurückzustellen. Die Klägerin sei mit Ablauf des 31. 12. 2001 in Annahmeverzug geraten. Ab diesem Zeitpunkt wäre sie gemäß § 1109 ABGB zur Rücknahme des Bestandobjekts unabhängig von dessen Zustand verpflichtet gewesen; sie habe aber die Rückstellung durch immer neue und wechselnde Forderungen verhindert. Ein neuerliches formales Rückstellungsanbot sei nach diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte ihren Rückgabewillen ausreichend dokumentiert habe. Dass die Beklagte noch über Schlüssel zur Servicestation verfüge und diese beheizt habe und in einem Branchenverzeichnis mit diesem Standort aufgeschienen sei, ändere daran nichts. Der Annahmeverzug der Klägerin habe den Lauf der Jahresfrist des § 1111 ABGB ausgelöst; ihr stehe daher kein Benutzungsentgelt zu. Damit erübrige es sich, auf die Ausführungen zur Gegenforderung einzugehen.Das Berufungsgericht wies das gesamte, vom Teilurteil des Erstgerichts erfasste Teilklagebegehren ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Beklagte habe bereits vor Beendigung des Bestandverhältnisses versucht, das Bestandobjekt an die Klägerin zurückzustellen. Die Klägerin sei mit Ablauf des 31. 12. 2001 in Annahmeverzug geraten. Ab diesem Zeitpunkt wäre sie gemäß Paragraph 1109, ABGB zur Rücknahme des Bestandobjekts unabhängig von dessen Zustand verpflichtet gewesen; sie habe aber die Rückstellung durch immer neue und wechselnde Forderungen verhindert. Ein neuerliches formales Rückstellungsanbot sei nach diesem Zeitpunkt nicht notwendig gewesen, weil die Beklagte ihren Rückgabewillen ausreichend dokumentiert habe. Dass die Beklagte noch über Schlüssel zur Servicestation verfüge und diese beheizt habe und in einem Branchenverzeichnis mit diesem Standort aufgeschienen sei, ändere daran nichts. Der Annahmeverzug der Klägerin habe den Lauf der Jahresfrist des Paragraph 1111, ABGB ausgelöst; ihr stehe daher kein Benutzungsentgelt zu. Damit erübrige es sich, auf die Ausführungen zur Gegenforderung einzugehen.