Für den Umfang der gemäß § 354 EO durchzusetzenden unvertretbaren Handlung ist der Spruch des Exekutionstitels maßgeblich, wonach die Verpflichtung zur Übergabe der Wohnung nur allgemein ohne irgendeine Präzisierung ausgesprochen wurde. Die Auslegung dieses Exekutionstitels im Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Wie der Oberste Gerichtshof in stRsp (zuletzt in 4 Ob 147/02z; Würth in Rummel3, §§ 1109, 1110 ABGB Rz 4 ausgesprochen hat, ist es für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer (in casu: Bestandgeber) seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Denn § 1109 ABGB bestimmt nur Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während § 1111 ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt (SZ 60/229 u.a., zuletzt 1 Ob 195/01k = MietSlg 54.153; RIS-Justiz RS0020800). Entgegen der Rechtsansicht des betreibenden Gläubigers gehört nach der stRsp zu § 1109 ABGB (RIS-Justiz RS0020818) zur Räumung nicht ausnahmslos auch die Übergabe der Schlüssel. Vielmehr kommt bei einem unversperrten Bestandobjekt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe nicht in Frage (MietSlg 34.234 mwN; 4 Ob 1636/95; Würth aaO).Für den Umfang der gemäß Paragraph 354, EO durchzusetzenden unvertretbaren Handlung ist der Spruch des Exekutionstitels maßgeblich, wonach die Verpflichtung zur Übergabe der Wohnung nur allgemein ohne irgendeine Präzisierung ausgesprochen wurde. Die Auslegung dieses Exekutionstitels im Einzelfall stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar. Wie der Oberste Gerichtshof in stRsp (zuletzt in 4 Ob 147/02z; Würth in Rummel3, Paragraphen 1109, 1110, ABGB Rz 4 ausgesprochen hat, ist es für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer (in casu: Bestandgeber) seinen in Paragraph 1109, ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist; dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Denn Paragraph 1109, ABGB bestimmt nur Zeitpunkt und Inhalt der Rückgabepflicht, während Paragraph 1111, ABGB die Haftung für die Beschädigung der Bestandsache regelt (SZ 60/229 u.a., zuletzt 1 Ob 195/01k = MietSlg 54.153; RIS-Justiz RS0020800). Entgegen der Rechtsansicht des betreibenden Gläubigers gehört nach der stRsp zu Paragraph 1109, ABGB (RIS-Justiz RS0020818) zur Räumung nicht ausnahmslos auch die Übergabe der Schlüssel. Vielmehr kommt bei einem unversperrten Bestandobjekt die sonst erforderliche Schlüsselübergabe nicht in Frage (MietSlg 34.234 mwN; 4 Ob 1636/95; Würth aaO).
Die im Rechtsmittel nicht relevierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übergabe einer Wohnung durch den Vermieter nach § 354 EO als Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung oder wie eine Räumung nach der Spezialnorm des § 349 EO (vgl. dazu Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 354 Rz 7 mwN, und Klicka in Angst, EO § 349 Rz 1 ff, § 354 Rz 13), zu vollstrecken ist, stellt sich nicht mehr.Die im Rechtsmittel nicht relevierte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Übergabe einer Wohnung durch den Vermieter nach Paragraph 354, EO als Durchsetzung einer unvertretbaren Handlung oder wie eine Räumung nach der Spezialnorm des Paragraph 349, EO vergleiche dazu Höllwerth in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Paragraph 354, Rz 7 mwN, und Klicka in Angst, EO Paragraph 349, Rz 1 ff, Paragraph 354, Rz 13), zu vollstrecken ist, stellt sich nicht mehr.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht.