Rechtssatz RS0020833
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020833
Entscheidungsdatum
20.09.2017
Rechtssatz
Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des § 1111 ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor.Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist des Paragraph 1111, ABGB auslösende Rückstellung der Bestandsache vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 565/87
Entscheidungstext OGH 03.11.1987 4 Ob 565/87
Veröff: SZ 60/229 = JBl 1988,245
- 6 Ob 583/86
Entscheidungstext OGH 23.02.1988 6 Ob 583/86
- 1 Ob 195/01k
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 195/01k
Beisatz: Der Bestandgeber ist nur berechtigt, nach § 1111 ABGB Ersatz vom Bestandnehmer zu fordern, nicht jedoch die Übernahme zu verweigern. Hat er es abgelehnt, das Bestandobjekt trotz dessen Räumung und des Anbots der Übergabe zu übernehmen, so ist er in Annahmeverzug geraten und fallen die widrigen Folgen auf ihn. (T1)
- 4 Ob 147/02z
Entscheidungstext OGH 16.07.2002 4 Ob 147/02z
Beis wie T1; Beisatz: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. Zur Verweigerung der Übernahme wäre der Bestandgeber nur berechtigt, wenn ihm dieses Recht ausdrücklich im Vertrag eingeräumt worden wäre. (T2)
- 3 Ob 177/04g
Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 177/04g
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Für den Zeitpunkt der Zurückstellung der Bestandsache ist es ohne Bedeutung, ob der Bestandnehmer seinen in § 1109 ABGB angeordneten Pflichten nachgekommen ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Bestandnehmer zur Herstellung eines besonderen Zustands verpflichtet wäre. (T3)
- 4 Ob 239/05h
Entscheidungstext OGH 20.04.2006 4 Ob 239/05h
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gerät der Bestandgeber in Annahmeverzug, so ist der Bestandnehmer ab diesem Zeitpunkt nicht (mehr) verpflichtet, ein Benutzungsentgelt zu zahlen. (T4)
Beisatz: Mangels Rückstellungsanbotes seitens der Bestandnehmerin, befindet sich die Bestandgeberin nicht im Annahmeverzug. (T5)
- 6 Ob 25/11m
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 25/11m
Vgl; Beis wie T3
- 1 Ob 131/13s
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 131/13s
Auch
- 3 Ob 257/16i
Entscheidungstext OGH 10.05.2017 3 Ob 257/16i
Vgl auch; Beis wie T1
- 3 Ob 156/17p
Entscheidungstext OGH 20.09.2017 3 Ob 156/17p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020833
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_0040OB00565_8700000_003