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Entscheidung 6 Ob 25/11m×

Entscheidung 6 Ob 25/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0020483 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).
RS0020729 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Ein Schadenersatzanspruch wegen Fehlens von Inventar unterliegt der Frist des § 1111 ABGB (SZ 37/165).
RS0020733 Rechtssatz 10.07.1991Zivilrecht
Vom Zweck der Fristsetzung hängt es ab, ob Verjährungsvorschriften auf an anderer Stelle geregelte kurze Fristen anzuwenden sind. § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnüt …
RS0020765 Rechtssatz 16.10.1975Zivilrecht
Zur Rückstellung eines unbeweglichen Bestandobjektes gehört in der Regel, dass der Bestandnehmer dem Bestandgeber die Innehabung der Sache gewährt und seine Fahrnisse vom Bestandgegenstand entfernt.
RS0020773 Rechtssatz 23.02.1988Zivilrecht
Auch für die Geltendmachung einer vertraglich vereinbarten, gegenüber den nachgiebigen Bestimmungen des Gesetzes verschärften Haftung des Bestandstückes und für normale Abnützung gilt die Jahresfrist des § 1111 ABGB.
RS0020785 Rechtssatz 19.12.1969Zivilrecht
Die einjährige Frist des § 1111 ABGB beginnt mit der Rückstellung des Bestandobjekts zu laufen (so schon MietSlg 4989).
RS0020818 Rechtssatz 24.05.1972Zivilrecht
Zur Räumung gehört auch die Übergabe der Schlüssel. Die Zurücklassung der Schlüssel ohne Übergabe an den Vermieter oder seinen Vertreter - und damit umsomehr die Zurücklassung der Schlüssel im sodann versperrt gelassenen Lokal - ist nicht Übergabe, sondern …
RS0020833 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist …
RS0036961 Rechtssatz 21.02.1984Zivilrecht
Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach §§ 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Best …
RS0110891 Rechtssatz 20.10.1998Zivilrecht
Es unterliegen der Frist des § 1111 ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückvers …