Rechtssatz RS0020733
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020733
Entscheidungsdatum
29.09.2025
Rechtssatz
Vom Zweck der Fristsetzung hängt es ab, ob Verjährungsvorschriften auf an anderer Stelle geregelte kurze Fristen anzuwenden sind. § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. Handelt es sich um objektiv erkennbare Schäden, ist § 1489 ABGB auf die Frist des § 1111 ABGB nicht anzuwenden.Vom Zweck der Fristsetzung hängt es ab, ob Verjährungsvorschriften auf an anderer Stelle geregelte kurze Fristen anzuwenden sind. Paragraph 1111, ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. Handelt es sich um objektiv erkennbare Schäden, ist Paragraph 1489, ABGB auf die Frist des Paragraph 1111, ABGB nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 23/91
Entscheidungstext OGH 10.07.1991 1 Ob 23/91
Veröff: SZ 64/91 = EvBl 1991/170 S 739 = WoBl 1992,9
- 4 Ob 1626/95
Entscheidungstext OGH 19.09.1995 4 Ob 1626/95
nur: Der Bestandgeber hat daher nach Rückstellung der Bestandsache von sich aus tätig zu werden und die Bestandsache auf Mängel hin zu untersuchen. (T1)
- 4 Ob 258/98i
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 258/98i
Auch; nur: § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnützung der Bestandsache gegen den Bestandnehmer zustehen. (T2)
Veröff: SZ 71/169
- 7 Ob 120/99v
Entscheidungstext OGH 12.05.1999 7 Ob 120/99v
Auch; nur T2
- 1 Ob 195/01k
Entscheidungstext OGH 22.10.2001 1 Ob 195/01k
Auch; nur T2
- 10 Ob 10/05a
Entscheidungstext OGH 22.03.2005 10 Ob 10/05a
Auch; Beisatz: Die einjährige Frist des § 1111 ABGB bezieht sich auf den Sonderfall der Geltendmachung des Ersatzes von Beschädigungen (Veränderungen) des Bestandobjekts, nicht auf die Verletzung von anderen Pflichten aus einem Bestandverhältnis. Vom Gesetzeswortlaut und -zweck her betrachtet unterliegt ein Anspruch aus culpa in contrahendo (der darauf beruht, dass eben kein Bestandverhältnis zustande gekommen ist) nicht der einjährigen Frist des § 1111 ABGB. (T3)
- 4 Ob 220/07t
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 220/07t
nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Aufwand für Entfernung von Sondermüll auf dem Bestandobjekt. (T4)
- 10 Ob 63/08z
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 63/08z
Auch; Beisatz: Der Zweck der Vorschrift des § 1111 ABGB liegt darin, die Ansprüche des Bestandgebers nach Rückstellung der Bestandsache möglichst rasch einer Klärung zuzuführen. (T5)
Beisatz: Es handelt sich um eine Präklusivfrist, die auch für Ersatzansprüche wegen Nichtwiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder Fehlens von Inventar, nicht aber wegen Verletzung der Rückstellungspflicht oder für Benützungsentgeltansprüche gilt. (T6)
- 6 Ob 272/08f
Entscheidungstext OGH 16.10.2009 6 Ob 272/08f
Vgl auch; Bem: Hier: Anspruch auf Ersatz des Aufwands zur Beseitigung von Schimmel verneint. (T7)
- 2 Ob 144/09d
Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 144/09d
Auch; nur T2; Beis wie T5
- 6 Ob 25/11m
Entscheidungstext OGH 24.11.2011 6 Ob 25/11m
nur T1; Beis wie T5
- 1 Ob 131/13s
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 131/13s
Auch; nur T1; nur T2
- 3 Ob 234/13b
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 234/13b
Auch
- 1 Ob 206/19d
Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 206/19d
Vgl auch
- 4 Ob 122/22b
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 4 Ob 122/22b
Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Vermieter seinen Schaden auch dann binnen der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB geltend machen muss, wenn die einjährige Präklusivfrist gemäß § 1111 ABGB noch nicht abgelaufen ist:
Eine kumulative Einhaltung aller Fristen nach §§ 1111 und 1489 ABGB ist nicht erforderlich. Die Präklusivfrist des § 1111 ABGB soll zwar eine rasche Klärung von Ansprüchen aus dem Bestandverhältnis herbeiführen, aber die Möglichkeit gerichtlicher Durchsetzung nicht jedenfalls zum frühest möglichen Zeitpunkt beenden. Die „lange“ Verjährungsfrist nach § 1489 S 2 ABGB spielt bei Ansprüchen nach § 1111 ABGB folglich keine Rolle. Damit kann der Vermieter seine Schadenersatzansprüche gegen den Mieter gemäß § 1111 ABGB binnen einem Jahr ab Rückstellung des Bestandgegenstands auch noch dann geltend machen, wenn der Schaden schon mehr als 30 Jahre zuvor verursacht wurde. Eine analoge Anwendung der in § 1489 S 2 ABGB geregelten absoluten Verjährungsfrist für allgemeine Schadenersatzansprüche findet in diesem Zusammenhang nicht statt. (T8)
- 4 Ob 44/25m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.09.2025 4 Ob 44/25m
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020733
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19910710_OGH0002_0010OB00023_9100000_001