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Entscheidung 1 Ob 131/13s×

Entscheidung 1 Ob 131/13s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010644 Rechtssatz 08.04.1946Zivilrecht
Dem Mieter steht die Unterlassungsklage gegen störende Eingriffe Dritter zu.
RS0010655 Rechtssatz 14.12.1989Zivilrecht
Gegen jede rechtswidrige Beeinträchtigung des Bestandrechts einer unbeweglichen Sache durch Dritte steht dem Bestandnehmer eine Unterlassungsklage gegen den Störer zu. Diese Klage kann nicht zum Erfolg führen, wenn der gemeinsame Bestandgeber dem Dritten al …
RS0020483 Rechtssatz 23.06.1983Zivilrecht
Im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut "sonst ist das Recht erloschen" handelt es sich bei der Frist des § 1111 ABGB um eine Präklusivfrist (ausdrückliche Ablehnung der bisher gegenteiligen Rechtsprechung).
RS0020591 Rechtssatz 01.09.1978Zivilrecht
Der Gastaufnahmevertrag enthält zwar auch Elemente des Mietvertrages, weist aber als ein aus Mietvertragselementen, Dienstvertragselementen, Werkvertragselementen und Kaufvertragselementen gemischter Vertrag ein eigenes Gepräge auf, sodass er einem reinen M …
RS0020596 Rechtssatz 25.05.1977Zivilrecht
Der Pensionsvertrag, den der Hotelier mit seinem Gast abschließt, enthält Elemente des Bestandvertrages, allein neben der Wohnung wird dem Gast auch die Verpflegung gewährt und wird für seine Bedienung gesorgt. Insgesamt entsteht dadurch ein Vertragstypus, …
RS0020600 Rechtssatz 14.12.1979Zivilrecht
Der Beherbergungsvertrag (Hotelaufnahmevertrag, Gastaufnahmevertrag) ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Es handelt sich um einen Vertrag, der Elemente des Mietvertrages, aber auch solche des Dienstvertrages, Werkvertrages und Kaufvertrages enthält u …
RS0020675 Rechtssatz 07.12.1955Zivilrecht
Zur Haftung nach dieser Gesetzesstelle.
RS0020733 Rechtssatz 10.07.1991Zivilrecht
Vom Zweck der Fristsetzung hängt es ab, ob Verjährungsvorschriften auf an anderer Stelle geregelte kurze Fristen anzuwenden sind. § 1111 ABGB bezweckt die möglichst rasche Klärung, ob dem Bestandgeber Ansprüche wegen Beschädigung oder missbräuchlicher Abnüt …
RS0020748 Rechtssatz 17.04.1985Zivilrecht
Auch eine Präklusivfrist wie die des § 1111 ABGB kann durch Vergleichsverhandlungen verlängert werden; bei Zuwarten mit der Klagsführung nach endgültigem Scheitern der Vergleichsverhandlungen um mehr als drei Monate ist jedoch Rechtsverlust bereits eingetre …
RS0020785 Rechtssatz 19.12.1969Zivilrecht
Die einjährige Frist des § 1111 ABGB beginnt mit der Rückstellung des Bestandobjekts zu laufen (so schon MietSlg 4989).
RS0020833 Rechtssatz 03.11.1987Zivilrecht
Stellt der Bestandnehmer das Bestandobjekt nicht in dem gleichen Zustand zurück, in dem er es übernommen hat - wobei der "gleiche" Zustand auch Zubehör und Bestandteile des Mietobjektes oder Pachtobjektes umfasst -, so liegt dennoch eine den Lauf der Frist …
RS0036961 Rechtssatz 21.02.1984Zivilrecht
Der Zweck der Fristbestimmung für die Geltendmachung von Ansprüche nach §§ 9 und 16 KlGG besteht - ebenso wie bei der korrespondierenden Bestimmung des § 1111 ABGB - vor allem darin, nach der Beendigung des Bestandverhältnisses und der Rückstellung des Best …
RS0042179 Rechtssatz 19.12.1958Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
RS0106815 Rechtssatz 28.01.1997Zivilrecht
Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch …
RS0110891 Rechtssatz 20.10.1998Zivilrecht
Es unterliegen der Frist des § 1111 ABGB Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter, der abredewidrig das von ihm mit Erlaubnis des Vermieters durch Umbauarbeiten veränderte Bestandobjekt bei Vertragsbeendigung nicht wieder in den früheren Zustand zurückvers …
RS0129137 Rechtssatz 19.09.2013Zivilrecht
Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach …