Rechtssatz RS0020596
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020596
Entscheidungsdatum
19.09.2013
Rechtssatz
Der Pensionsvertrag, den der Hotelier mit seinem Gast abschließt, enthält Elemente des Bestandvertrages, allein neben der Wohnung wird dem Gast auch die Verpflegung gewährt und wird für seine Bedienung gesorgt. Insgesamt entsteht dadurch ein Vertragstypus, der materiell-rechtlich in manchen Beziehungen nach den Normen des ABGB über den Bestandvertrag behandelt werden kann, durch das Zusammenwirken dieser verschiedenen Elemente erhält der Vertrag aber einen eigenartigen Charakter, so dass er als ein Vertrag sui generis behandelt werden muss.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 558/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 1 Ob 558/77
Veröff: SZ 50/74 = MietSlg 29588 = RZ 1977/135 S 262
- 6 Ob 657/78
Entscheidungstext OGH 01.09.1978 6 Ob 657/78
Auch; Veröff: MietSlg 30249
- 1 Ob 131/13s
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 131/13s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses. (T1)
Beisatz: Bei derartigen gemischten Verträgen ist für die Beurteilung jeder einzelnen Leistungspflicht die jeweils sachgerechteste Norm aus dem jeweiligen Vertragstyp heranzuziehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0020596
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0010OB00558_7700000_002