Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Bestandstreitigkeiten.
§ 83.Paragraph 83,
(1)Absatz eins,Die im § 49 Abs. 2 Z 5 bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.Die im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, bezeichneten Streitigkeiten gehören vor das Gericht, in dessen Sprengel die Sache liegt.
(2)Absatz 2,Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im § 49 Abs. 4 angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.Dieses Gericht ist auch zur Erlassung der im Paragraph 49, Absatz 4, angeführten Verfügungen und Aufträge in Bestandsachen zuständig.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020865
alte Dokumentnummer
N2189526090S