Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83aParagraph 83 a
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Streitigkeiten aus Teilschuldverschreibungen.
§ 83a.Paragraph 83 a,
(1)Absatz eins,Streitigkeiten über Ansprüche, die nach dem Gesetze durch oder gegen einen gemeinsamen Kurator geltend gemacht werden müssen, gehören vor jenen Gerichtshof, der den Kurator zu bestellen hat.
(2)Absatz 2,Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß § 17 des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Teilschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln, auf die gemäß Paragraph 17, des Gesetzes vom 24. April 1874, RGBl. Nr. 49, die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden, ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners ausschließlich zuständig.
(3)Absatz 3,Die Änderung dieser Gerichtsstände durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020866
alte Dokumentnummer
N2189526091S