Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83bParagraph 83 b
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnisse.
§ 83b.Paragraph 83 b,
(1)Absatz eins,Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnisse zwischen einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, einem Aktienvereine, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft und den Mitgliedern, sofern es sich um Ansprüche handelt, die allen oder einer bestimmten Gruppe von Teilnehmern gemeinsam sind, sowie Klagen wegen Anfechtung der Generalversammlungsbeschlüsse der genannten Vereinigungen gehören vor den sachlich zuständigen Gerichtshof des Sitzes der Vereinigung.
(2)Absatz 2,Die Änderung dieses Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Parteien ist unzulässig.
Schlagworte
Erwerbsgenossenschaft
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Dokumentnummer
NOR12020867
alte Dokumentnummer
N2189526092S