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Rechtssatz RS0129137

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0129137

Geschäftszahl

1Ob131/13s

Entscheidungsdatum

19.09.2013

Rechtssatz

Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach Paragraph 1091, ABGB ist die Anwendung der Frist des Paragraph 1111, zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die geltend gemachte Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB heranzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129137

Im RIS seit

22.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2014

Dokumentnummer

JJR_20130919_OGH0002_0010OB00131_13S0000_001