Rechtssatz RS0129137
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129137
Entscheidungsdatum
19.09.2013
Rechtssatz
Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach § 1091 ABGB ist die Anwendung der Frist des § 1111 zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die geltend gemachte Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB heranzuziehen.Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach Paragraph 1091, ABGB ist die Anwendung der Frist des Paragraph 1111, zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die geltend gemachte Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129137
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2014
Dokumentnummer
JJR_20130919_OGH0002_0010OB00131_13S0000_001