Rechtssatz RS0106815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106815
Entscheidungsdatum
25.10.2022
Rechtssatz
Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu.Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 372, ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß Paragraph 1041, ABGB zu.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 2287/96x
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 1 Ob 2287/96x
- 1 Ob 416/97a
Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 416/97a
Auch; nur: Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. (T1)
Beisatz: Hier: Leasingnehmer (T2)
- 7 Ob 251/03t
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 251/03t
Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. (T3)
Veröff: SZ 2003/143
- 4 Ob 186/09w
Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 186/09w
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/166
- 2 Ob 147/12z
Entscheidungstext OGH 29.08.2013 2 Ob 147/12z
- 1 Ob 131/13s
Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 131/13s
Vgl auch
- 4 Ob 48/14h
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 4 Ob 48/14h
Auch; nur: Lehre und Rechtsprechung gewähren die actio Publiciana in erweiterter Anwendung der Bestimmung des § 372 ABGB auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. (T4); Veröff: SZ 2014/39
- 5 Ob 30/14v
Entscheidungstext OGH 04.09.2014 5 Ob 30/14v
Vgl auch; Beisatz: Der Kläger leitet sein Beseitigungs- und Unterlassungsbegehren auch aus seiner Rechtsposition als Berechtigter ab, was auch den auf dem „besseren Besitz“ beruhenden Anspruch nach § 372 ABGB erfasst. Im Verhältnis zu der ihm auf Grundlage des § 43 Abs 7 EisbG (alt) von der Behörde bescheidmäßig zuerkannten Rechtsposition muss die Beklagte als Dritte angesehen werden. Zur Abwehr von deren Störungen ist dem Kläger daher der Anspruch analog zu § 372 ABGB zuzubilligen. (T5)
- 2 Ob 112/22t
Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 112/22t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106815
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_0010OB02287_96X0000_001