Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise auch berechtigt.
Keine Berechtigung kommt der Revision insoweit zu, als sie sich, da der Kläger ausdrücklich die gänzliche Stattgebung des (eingeschränkten) Klagebegehrens anstrebt, weiterhin auch gegen die Abweisung des das Dachsforschungsprojekt betreffenden Unterlassungsbegehrens wendet. Warum entgegen den Ausführungen des Erstgerichtes diesbezüglich ungeachtet der längst erfolgten Beendigung des Projektes doch Wiederholungsgefahr vorliegen soll, wird vom Revisionswerber nämlich mit keinem Wort begründet, ja nicht einmal behauptet. Wiederholungsgefahr als - neben dem Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses - materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erhebung einer Unterlassungsklage wird nach stRsp in der Regel dann verneint, wenn der rechtswidrige Zustand beseitigt und dadurch die Unterlassungspflicht erfüllt wurde (RIS-Justiz RS0012064). Da dies hier zufolge der bereits im Jahre 2000 erfolgten Beendigung des betreffenden Forschungsprojektes der Fall ist, steht die Ansicht des Erstgerichtes im Einklang mit der einschlägigen Judikatur und ist daher zu billigen.
Der Revisionswerber setzt sich allein mit der Abweisung des die Veranstaltung von touristisch-gewerblichen "Nachtsafaris" im gegenständlichen Jagdgebiet betreffenden Unterlassungsbegehren auseinander und widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei zur Stellung dieses Unterlassungsbegehrens nicht legitimiert, da er ohnehin die Möglichkeit habe, einen durch die vom Beklagten geführten nächtlichen Wildbeobachtungen bewirkten Verstoß gegen § 42 Abs 2 TJG der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wie im Folgenden zu erläutern sein wird, sind die gegen diese Rechtsansicht und die daran geknüpften Folgerungen des Berufungsgerichtes von der Revision erhobenen Einwände berechtigt:Der Revisionswerber setzt sich allein mit der Abweisung des die Veranstaltung von touristisch-gewerblichen "Nachtsafaris" im gegenständlichen Jagdgebiet betreffenden Unterlassungsbegehren auseinander und widerspricht der Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger sei zur Stellung dieses Unterlassungsbegehrens nicht legitimiert, da er ohnehin die Möglichkeit habe, einen durch die vom Beklagten geführten nächtlichen Wildbeobachtungen bewirkten Verstoß gegen Paragraph 42, Absatz 2, TJG der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Wie im Folgenden zu erläutern sein wird, sind die gegen diese Rechtsansicht und die daran geknüpften Folgerungen des Berufungsgerichtes von der Revision erhobenen Einwände berechtigt:
Der betreffende Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auf die analoge Anwendung der Bestimmungen der §§ 372 bis 374 ABGB stützen. Die darin geregelte, nach der Gesetzesüberschrift nur auf dinglich Berechtigte, inhaltlich aber auf bestimmte qualifizierte Sachbesitzer bezogene Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum ("actio Publiciana") wird nach ständiger Judikatur in analoger Anwendung auch dem Bestandnehmer als bloßem Sachinhaber kraft schuldrechtlichen Anspruches mit der Begründung gewährt, dass er zwar nicht Sachbesitzer, wohl aber - wenngleich nicht dinglich berechtigter - Rechtsbesitzer ist. Unter Rechtsbesitz ist der Zustand der Ausübung eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes, zB eines Bestandrechtes, einer Leihe etc, sein Gebrauch im eigenen Namen, zu verstehen (vgl Spielbüchler in Rummel3 Rz 3 zu § 311); Rechtsbesitz wird also zB durch die Übergabe des Bestandgegenstandes erlangt (vgl Apathy, Die publizianische Klage 72). Gegen einen Eingriff in sein Bestandrecht kann sich der Bestandnehmer unter der Voraussetzung dieses seines Rechtsbesitzes am Bestandgegenstand gegen jeden Dritten erfolgreich wehren, der kein besseres oder zumindest gleichwertiges Recht nachweist (Spielbüchler aaO Rz 5 zu § 372; SZ 23/191; SZ 50/10; MietSlg 33.033; ImmZ 1990, 88 ua).Der betreffende Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auf die analoge Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 372 bis 374 ABGB stützen. Die darin geregelte, nach der Gesetzesüberschrift nur auf dinglich Berechtigte, inhaltlich aber auf bestimmte qualifizierte Sachbesitzer bezogene Klage aus dem rechtlich vermuteten Eigentum ("actio Publiciana") wird nach ständiger Judikatur in analoger Anwendung auch dem Bestandnehmer als bloßem Sachinhaber kraft schuldrechtlichen Anspruches mit der Begründung gewährt, dass er zwar nicht Sachbesitzer, wohl aber - wenngleich nicht dinglich berechtigter - Rechtsbesitzer ist. Unter Rechtsbesitz ist der Zustand der Ausübung eines dinglichen oder obligatorischen Rechtes, zB eines Bestandrechtes, einer Leihe etc, sein Gebrauch im eigenen Namen, zu verstehen vergleiche Spielbüchler in Rummel3 Rz 3 zu Paragraph 311,); Rechtsbesitz wird also zB durch die Übergabe des Bestandgegenstandes erlangt vergleiche Apathy, Die publizianische Klage 72). Gegen einen Eingriff in sein Bestandrecht kann sich der Bestandnehmer unter der Voraussetzung dieses seines Rechtsbesitzes am Bestandgegenstand gegen jeden Dritten erfolgreich wehren, der kein besseres oder zumindest gleichwertiges Recht nachweist (Spielbüchler aaO Rz 5 zu Paragraph 372,; SZ 23/191; SZ 50/10; MietSlg 33.033; ImmZ 1990, 88 ua).
Einen Rechtsbesitz erwirbt, wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 Ob 687/89, JBl 1991, 787 ausgesprochen hat, auch der Pächter eines Jagdrechtes als einer unkörperlichen Sache. Ein Jagdpächter bzw Jagdausübungsberechtigter kann sich demnach gegen Eingriffe bzw Störungen innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen (1 Ob 159/00i).
Im vorliegenden Fall sind, da das gegenständliche Jagdrevier in Tirol liegt, die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG 1983) maßgebend. Gemäß § 30 TJG obliegt dem Jagdausübungsberechtigten auch der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat, wobei der Jagdschutz gemäß Abs 3 leg cit regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist und gemäß Abs 2 leg cit ua die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des TJG umfasst. Dieses sieht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in seinem § 42 Abs 2 ua das Verbot der vorsätzlichen Beunruhigung und jeder Verfolgung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, vor. Zwar steht fest, dass der Beklagte bei den von ihm veranstalteten "Nachtsafaris" die öffentliche Landesstraße sowie Haus- und Hofzufahrten nicht verlässt; ebenso steht aber objektiv fest, dass das jagdbare Rot- und Rehwild durch nicht bei Tageslicht durchgeführte Führungen und Beobachtungen, wie sie der Beklagte zu touristisch-gewerblichen Zwecken abseits vom Siedlungsgebiet veranstaltet, gestört wird. Mit den gegenständlichen "Nachtsafaris" ist demnach, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine Beunruhigung des Wildes iSd § 42 Abs 2 TJG verbunden. Solche Störungen hintanzuhalten obliegt aber dem Jagdausübungsberechtigten, sodass der Kläger als Jagdpächter nach den Bestimmungen des TJG zu einem Einschreiten dagegen sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist.Im vorliegenden Fall sind, da das gegenständliche Jagdrevier in Tirol liegt, die Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes (TJG 1983) maßgebend. Gemäß Paragraph 30, TJG obliegt dem Jagdausübungsberechtigten auch der Schutz der Jagd, den er entweder selbst oder durch Jagdaufseher und Berufsjäger zu besorgen hat, wobei der Jagdschutz gemäß Absatz 3, leg cit regelmäßig, dauernd und ausreichend auszuüben ist und gemäß Absatz 2, leg cit ua die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des TJG umfasst. Dieses sieht, wie schon das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, in seinem Paragraph 42, Absatz 2, ua das Verbot der vorsätzlichen Beunruhigung und jeder Verfolgung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, vor. Zwar steht fest, dass der Beklagte bei den von ihm veranstalteten "Nachtsafaris" die öffentliche Landesstraße sowie Haus- und Hofzufahrten nicht verlässt; ebenso steht aber objektiv fest, dass das jagdbare Rot- und Rehwild durch nicht bei Tageslicht durchgeführte Führungen und Beobachtungen, wie sie der Beklagte zu touristisch-gewerblichen Zwecken abseits vom Siedlungsgebiet veranstaltet, gestört wird. Mit den gegenständlichen "Nachtsafaris" ist demnach, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, eine Beunruhigung des Wildes iSd Paragraph 42, Absatz 2, TJG verbunden. Solche Störungen hintanzuhalten obliegt aber dem Jagdausübungsberechtigten, sodass der Kläger als Jagdpächter nach den Bestimmungen des TJG zu einem Einschreiten dagegen sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist.
Die Ansicht der zweiten Instanz, zur Ausübung dieses Rechtes bzw dieser Pflicht stehe dem Kläger eine Unterlassungsklage nicht zur Verfügung, sondern er sei darauf beschränkt, allenfalls Anzeigen an die Verwaltungsbehörde zu erstatten, kann nicht geteilt werden. Wie der Revisionswerber richtig hinweist, könnten dadurch nur bereits begangene Verstöße geahndet, aber die das Wild beunruhigenden "Nachtsafaris" nicht von vornherein verhindert und damit keine geeignete, ausreichende Schutzmaßnahme getroffen werden.
Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, ist der vorliegende Fall mit der schon erwähnten Causa 1 Ob 159/00i sehr wohl vergleichbar: Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Jagdpächter einen Mountainbiker (Radfahrer), der ein - auch zum Schutz des Wildes verhängtes - Fahrverbot im Jagdrevier missachtet, in Ausübung des Jagdschutzes auf Unterlassung klagen kann (RIS-Justiz RS0113798). Auch dort wurde vom Obersten Gerichtshof auf eine dem § 42 TJG ganz vergleichbare Parallelbestimmung, nämlich § 97 Abs 1 nöJG 1974 hingewiesen, wonach jagdfremden Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten ist. Vom Obersten Gerichtshof wurde in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass es für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang ist, ob das Wild durch die betreffende Handlung (dort eine bestimmte Radtour) konkret beunruhigt wurde, sondern nur maßgebend ist, ob einer solchen Handlung im Jagdrevier (dort dem Radfahren) an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb beeinträchtigen zu können; sei doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt. Eine Schädigung lasse sich aber nicht hintanhalten, indem auf die Verwirklichung einer konkreten Schädigungsursache gewartet werde; eine solche sei vielmehr nur vermeidbar, wenn der Jagdausübungsberechtigte in Erfüllung seiner Jagdschutzfunktion der Realisierung von Ursachen vorbeuge, die sich nach dem Erfahrungswissen schädigend auswirken könnten.Entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes, ist der vorliegende Fall mit der schon erwähnten Causa 1 Ob 159/00i sehr wohl vergleichbar: Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Jagdpächter einen Mountainbiker (Radfahrer), der ein - auch zum Schutz des Wildes verhängtes - Fahrverbot im Jagdrevier missachtet, in Ausübung des Jagdschutzes auf Unterlassung klagen kann (RIS-Justiz RS0113798). Auch dort wurde vom Obersten Gerichtshof auf eine dem Paragraph 42, TJG ganz vergleichbare Parallelbestimmung, nämlich Paragraph 97, Absatz eins, nöJG 1974 hingewiesen, wonach jagdfremden Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten ist. Vom Obersten Gerichtshof wurde in dieser Entscheidung auch klargestellt, dass es für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang ist, ob das Wild durch die betreffende Handlung (dort eine bestimmte Radtour) konkret beunruhigt wurde, sondern nur maßgebend ist, ob einer solchen Handlung im Jagdrevier (dort dem Radfahren) an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb beeinträchtigen zu können; sei doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt. Eine Schädigung lasse sich aber nicht hintanhalten, indem auf die Verwirklichung einer konkreten Schädigungsursache gewartet werde; eine solche sei vielmehr nur vermeidbar, wenn der Jagdausübungsberechtigte in Erfüllung seiner Jagdschutzfunktion der Realisierung von Ursachen vorbeuge, die sich nach dem Erfahrungswissen schädigend auswirken könnten.
Dies gilt in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall. Ebenso wie etwa in judizierten Fällen von ungebührlicher Lärmerregung oder anderen rechtswidrigen Beeinträchtigungen den Betroffenen (etwa Bestandnehmern) ein Unterlassungsanspruch zugebilligt wurde (vgl 7 Ob 654/89 verst. Sen. = SZ 62/204 = JBl 1990, 447 = EvBl 1990/73; 1 Ob 594/94 ua), kann auch ein Jagdpächter bei gesetzlich verpönten Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen bzw beschränkt werden. Mit Recht macht der Kläger daher geltend, dass auch ihm im vorliegenden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden muss, dem Eingriff in seine Rechte mit gerichtlicher Unterlassungsklage zu begegnen.Dies gilt in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall. Ebenso wie etwa in judizierten Fällen von ungebührlicher Lärmerregung oder anderen rechtswidrigen Beeinträchtigungen den Betroffenen (etwa Bestandnehmern) ein Unterlassungsanspruch zugebilligt wurde vergleiche 7 Ob 654/89 verst. Sen. = SZ 62/204 = JBl 1990, 447 = EvBl 1990/73; 1 Ob 594/94 ua), kann auch ein Jagdpächter bei gesetzlich verpönten Störungen in seinem Jagdrevier nicht auf die Erstattung von Verwaltungsanzeigen verwiesen bzw beschränkt werden. Mit Recht macht der Kläger daher geltend, dass auch ihm im vorliegenden Fall die Möglichkeit eingeräumt werden muss, dem Eingriff in seine Rechte mit gerichtlicher Unterlassungsklage zu begegnen.
Da dies vom Erstgericht zutreffend erkannt wurde, war in teilweiser Stattgebung der Revision dessen der Sach- und Rechtslage entsprechendes Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Der Kläger ist - entgegen den im Berufungsverfahren von den Parteien erhobenen Kostenrügen - auch im Rechtsmittelverfahren etwa im gleichen Ausmaß als obsiegend und unterlegen zu betrachten, weshalb die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind. Während im Berufungsverfahren beide Streitteile mit ihren Rechtsmitteln, für die sie jeweils Pauschalgebühren zu entrichten hatten, gleichermaßen erfolglos waren, hat der Beklagte dem im Revisionsverfahren zu 50 % obsiegenden Kläger gemäß § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO die Hälfte der von diesem allein getragenen Gerichtsgebühren dritter Instanz zu ersetzen.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Der Kläger ist - entgegen den im Berufungsverfahren von den Parteien erhobenen Kostenrügen - auch im Rechtsmittelverfahren etwa im gleichen Ausmaß als obsiegend und unterlegen zu betrachten, weshalb die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gegeneinander aufzuheben sind. Während im Berufungsverfahren beide Streitteile mit ihren Rechtsmitteln, für die sie jeweils Pauschalgebühren zu entrichten hatten, gleichermaßen erfolglos waren, hat der Beklagte dem im Revisionsverfahren zu 50 % obsiegenden Kläger gemäß Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO die Hälfte der von diesem allein getragenen Gerichtsgebühren dritter Instanz zu ersetzen.