Rechtssatz RS0010966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010966
Entscheidungsdatum
26.08.2008
Rechtssatz
Es ist gerechtfertigt, die publizianische Klage, die nach ständiger Rechtsprechung dem schon im Besitz der Bestandsache befindlichen Bestandnehmer zuerkannt wird, den Wohnungseigentümern (oder Wohnungseigentumsbewerbern), denen Nutzungsrechte an bestimmten Stellplätzen der auf der Liegenschaft errichteten Garagen eingeräumt werden, zuzubilligen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 32/84
Entscheidungstext OGH 02.10.1984 5 Ob 32/84
Veröff: JBl 1985,492 = MietSlg 36/30
- 8 Ob 687/89
Entscheidungstext OGH 12.07.1990 8 Ob 687/89
Beisatz: Hier: Jagdpacht. (T1) nur: Die publizianische Klage, die nach ständiger Rechtsprechung dem schon im Besitz der Bestandsache befindlichen Bestandnehmer zuerkannt wird. (T2); Veröff: JBl 1991,787
- 8 Ob 667/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1992 8 Ob 667/90
nur T2; Beis wie T1
- 7 Ob 251/03t
Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 251/03t
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2003/143
- 5 Ob 173/08i
Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 173/08i
Vgl aber; Beisatz: Hier: Dieser Schutz könnte sich aber nur auf die den Klägern übergebenen Wohnungen beziehen, nicht aber auf die zur Wohnung des Beklagten gehörende Gartenfläche. Einer publizianischen Klage der beiden Wohnungseigentumsbewerber stünde der „bessere" Besitz des Beklagten entgegen. (T3); Beisatz: Hier: Klage von Wohnungseigentumsbewerbern gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der auf der ihm zugeordneten Gartenfläche eine Holzhütte eigenmächtig errichtet hat. (T4); Veröff: SZ 2008/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0010966
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00032_8400000_001