Die Revision ist zulässig, weil die unzutreffende Beurteilung der Rechte eines Jagdpächters durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO aufwirft; das Rechtsmittel ist aber auch berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil die unzutreffende Beurteilung der Rechte eines Jagdpächters durch das Berufungsgericht eine erhebliche Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwirft; das Rechtsmittel ist aber auch berechtigt.
1. Der erkennende Senat tritt der - auch vom Beklagten geteilten - Ansicht des Berufungsgerichts bei, dass sich ein Jagdpächter gegen das Fahrradfahren im Pachtrevier nur soweit erfolgreich mit einer Unterlassungsklage zur Wehr setzen kann, als sein eigenes Recht reicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund wurde jedoch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch, wie sogleich näher zu begründen sein wird, unzutreffend abgewiesen.
2. Nach § 2 Abs 1 NÖJG 1974 ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln kann und erhalten bleibt. Gemäß § 65 Abs 1 NÖJG 1974 haben u. a. auch die Pächter von Eigenjagdgebieten für eine ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Letzterer umfasst gemäß § 64 Abs 1 NÖJG 1974 u. a. die Pflicht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und gewährt das Recht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung. Jagdfremden Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist zufolge § 97 Abs 1 NÖJG 1974 jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten. Der Jagdausübungsberechtigte - also auch der Pächter einer Eigenjagd - haftet nach § 101 NÖJG 1974 für Jagd- und Wildschäden, dem Jagdpächter stehen gemäß § 139 NÖJG 1974 aber auch selbst Schadenersatzansprüche zu, die aus der Verletzung seines Jagdausübungsrechts abgeleitet werden.2. Nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖJG 1974 ist mit dem Jagdrecht die Berechtigung und Verpflichtung verbunden, das Wild unter Rücksichtnahme auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu hegen, damit sich ein artenreicher und gesunder Wildstand entwickeln kann und erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, NÖJG 1974 haben u. a. auch die Pächter von Eigenjagdgebieten für eine ausreichenden Jagdschutz zu sorgen. Letzterer umfasst gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NÖJG 1974 u. a. die Pflicht zur Abwehr von Verletzungen der zum Schutz des Wildes erlassenen Vorschriften und gewährt das Recht zur Betreuung des Wildes und Hintanhaltung seiner Schädigung. Jagdfremden Personen, die vom Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden, ist zufolge Paragraph 97, Absatz eins, NÖJG 1974 jede Verfolgung oder Beunruhigung des Wildes verboten. Der Jagdausübungsberechtigte - also auch der Pächter einer Eigenjagd - haftet nach Paragraph 101, NÖJG 1974 für Jagd- und Wildschäden, dem Jagdpächter stehen gemäß Paragraph 139, NÖJG 1974 aber auch selbst Schadenersatzansprüche zu, die aus der Verletzung seines Jagdausübungsrechts abgeleitet werden.
3. Vom Erstgericht wurde festgestellt, dass das "Mountainbikefahren ... im gesamten Gebiet" nach wie vor verboten ist, "um auch den Jagdbetrieb nicht zu stören". Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Radfahren im Jagdrevier abträglichen Einfluss auf die Ausübung des Jagdrechts in allen seinen Funktionen - also auch in Hinsicht auf die Wildhege in Ausübung des Wildschutzes - nehmen kann.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten ist es für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist vielmehr nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt. Eine Schädigung lässt sich aber nicht hintanhalten, indem auf die Verwirklichung einer konkreten Schädigungsursache gewartet wird, eine solche ist vielmehr nur vermeidbar, wenn der Jagdausübungsberechtigte in Erfüllung seiner Jagdschutzfunktion der Realisierung von Ursachen vorbeugt, die sich nach dem Erfahrungswissen schädigend auswirken können. Im Anlassfall steht schon fest, dass Radfahren im Jagdrevier an sich geeignet ist, den Jagdbetrieb - so etwa auch durch eine Beunruhigung des Wildes und deren negativen Einfluss auf dessen Entwicklung und Verhalten im betroffenen Lebensraum - zu stören. Im Lichte solcher Tatsachen kann nicht geleugnet werden, dass der vom Kläger erhobene Unterlassungsanspruch auf seinem Jagdausübungsrecht als Pächter einer Eigenjagd innerhalb der Grenzen seiner rechtlichen Befugnisse beruht.
4. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass sich das Jagdrecht "grundsätzlich auf das gesamte Jagdgebiet" erstreckt, er will jedoch aus § 17 Abs 1 NÖJG 1974 ableiten, dass das Recht des Klägers offenkundig gerade dort, wo sich sein Fahrradunfall ereignete, geruht habe. Nach den Feststellungen ist indes keiner der gesetzlichen Ruhenstatbestände verwirklicht. Der Beklagte stützt sich somit unzutreffend auf ein Ruhen der Jagd "auf öffentlichen Anlagen". Dabei muss gar nicht beantwortet werden, ob ein "im Privateigentum stehender Weg ..., der von jedermann zu gleichen Bedingungen begangen werden kann" eine öffentliche Anlage im Sinne des Gesetzes ist, weil es hier nicht um das Begehen, sondern um das durch ein Fahrverbot untersagte Befahren eines Wegs im Jagdrevier geht. Kein Erfolg kann auch dem Argument des Beklagten beschieden sein, das Jagdausübungsrecht könne nicht soweit gehen, "dass sich alle an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte dem Jagdrecht unterzuordnen" hätten. Gegenstand des eingeklagten Unterlassungsanspruchs ist nicht, dem Beklagten die Ausübung "aller an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte" zu verbieten, sondern es wird nur die Durchsetzung eines Fahrverbots im Interesse des unter 2. und 3. erörterten Jagdschutzes angestrebt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wurde bereits vom Erstgericht zutreffend bejaht. Dem tritt der Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr entgegen.4. Der Beklagte gesteht selbst zu, dass sich das Jagdrecht "grundsätzlich auf das gesamte Jagdgebiet" erstreckt, er will jedoch aus Paragraph 17, Absatz eins, NÖJG 1974 ableiten, dass das Recht des Klägers offenkundig gerade dort, wo sich sein Fahrradunfall ereignete, geruht habe. Nach den Feststellungen ist indes keiner der gesetzlichen Ruhenstatbestände verwirklicht. Der Beklagte stützt sich somit unzutreffend auf ein Ruhen der Jagd "auf öffentlichen Anlagen". Dabei muss gar nicht beantwortet werden, ob ein "im Privateigentum stehender Weg ..., der von jedermann zu gleichen Bedingungen begangen werden kann" eine öffentliche Anlage im Sinne des Gesetzes ist, weil es hier nicht um das Begehen, sondern um das durch ein Fahrverbot untersagte Befahren eines Wegs im Jagdrevier geht. Kein Erfolg kann auch dem Argument des Beklagten beschieden sein, das Jagdausübungsrecht könne nicht soweit gehen, "dass sich alle an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte dem Jagdrecht unterzuordnen" hätten. Gegenstand des eingeklagten Unterlassungsanspruchs ist nicht, dem Beklagten die Ausübung "aller an einer unbeweglichen Sache denkbaren Rechte" zu verbieten, sondern es wird nur die Durchsetzung eines Fahrverbots im Interesse des unter 2. und 3. erörterten Jagdschutzes angestrebt. Das Vorliegen der Wiederholungsgefahr wurde bereits vom Erstgericht zutreffend bejaht. Dem tritt der Beklagte im Revisionsverfahren auch nicht mehr entgegen.
Das Ersturteil ist somit auf dem Boden aller bisherigen Erwägungen wiederherzustellen.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.