Rechtssatz RS0113799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113799
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Norm
ABGB §372 Ic
nö JagdG 1974 §2 Abs1
nö JagdG 1974 §64 Abs1
nö JagdG 1974 §65 Abs1
Rechtssatz
Es ist für die Berechtigung zur Abwehr störender Einflüsse auf das Jagdrevier durch den Jagdpächter nicht von Belang, ob das Wild durch eine bestimmte Radtour konkret beunruhigt wurde, maßgebend ist nur, ob dem Radfahren im Jagdrevier an sich die Eignung innewohnt, das Wild stören und somit auch den Jagdbetrieb nach seinem zuvor erläuterten umfassenden Verständnis beeinträchtigen zu können, ist doch der Jagdausübungsberechtigte ausdrücklich auch zur Hintanhaltung einer Schädigung des Wildes berechtigt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 159/00i
Entscheidungstext OGH 21.06.2000 1 Ob 159/00i
- 6 Ob 56/08s
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 56/08s
Vgl; Beisatz: Hier: Bereits an Störungen durch land- und forstwirtschaftliche Bringungen auf einer seit Langem bestehenden Forststraße gewöhntes Wild. (Nicht ausdrücklich auf ein konkretes Landesjagdgesetz bezogen.) (T1); Beisatz: Die Frage, ob und ab wann eine bereits vorhandene Störung durch ihre Intensivierung Unterlassungsansprüche rechtfertigt, richtet sich aber so sehr nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Beurteilung keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Grundsätze entnommen werden könnten. (T2)
- 9 Ob 15/11p
Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 15/11p
Vgl
- 2 Ob 45/20m
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 2 Ob 45/20m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113799
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20000621_OGH0002_0010OB00159_00I0000_002