Die Revision des Klägers richtet sich gegen die Teilabweisung des Klagebegehrens, jene der Beklagten gegen die teilweise Stattgebung. Beide Revisionen sind - entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Der Kläger macht geltend, bereits die Störungseignung des beanstandeten Verhaltens rechtfertige Abwehransprüche. Er beruft sich auf die Entscheidungen 1 Ob 159/00i und 7 Ob 251/03t. Beide Entscheidungen sind auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar. Die Entscheidung 1 Ob 159/00i betraf die Störung des Wildes in einem Bereich, in dem davor überhaupt kein Mountainbike-Verkehr stattfand, die Störungsursache daher für das Wild ungewohnt war. 7 Ob 251/03t betraf einen Fall der Wildbeobachtung mittels Nachtsichtgeräten anlässlich sogenannter „Nachtsafaris", wodurch das jagdbare Wild in davor ungewohnter Weise gestört wurde. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit diesen Fällen schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Forststraße bereits seit Langem Bestand hatte und das Wild an Störungen durch land- und forstwirtschaftliche Bringungen gewöhnt war. Die Frage, ob und ab wann eine bereits vorhandene Störung durch ihre Intensivierung Unterlassungsansprüche rechtfertigt, richtet sich aber so sehr nach den Umständen des Einzelfalls, dass der Beurteilung keine über diesen Einzelfall hinausgehenden Grundsätze entnommen werden könnten. Die Auffassung der Vorinstanzen, die Benutzung der Forststraße durch die Beklagte führe nicht zu einer derartigen Intensivierung der Störung, dass Unterlassungsansprüche gerechtfertigt sein könnten, verwirklicht keine aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Der in der Revision des Klägers gerügte, vom Berufungsgericht aber bereits verneinte Mangel des Verfahrens erster Instanz ist mit Revision nicht anfechtbar (RIS-Justiz RS0042963). Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit den Beweis- und Mängelrügen des Klägers auseinandergesetzt, eine Mangelhaftigkeit ist ihm nicht unterlaufen.
2. Die Revision der Beklagten enthält keine Ausführungen zu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage. Sie enthält lediglich Ausführungen zur Auslegung des im Vorprozess 30 Cg 122/90 des Landesgerichts Klagenfurt abgeschlossenen Vergleichs. Das Erstgericht hatte die Parteiabsicht bei Abschluss des Vergleichs festgestellt, diese Feststellungen blieben unbekämpft. Ob die Auslegung der Vorinstanzen zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042936).2. Die Revision der Beklagten enthält keine Ausführungen zu der vom Berufungsgericht aufgezeigten Rechtsfrage. Sie enthält lediglich Ausführungen zur Auslegung des im Vorprozess 30 Cg 122/90 des Landesgerichts Klagenfurt abgeschlossenen Vergleichs. Das Erstgericht hatte die Parteiabsicht bei Abschluss des Vergleichs festgestellt, diese Feststellungen blieben unbekämpft. Ob die Auslegung der Vorinstanzen zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und verwirklicht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RIS-Justiz RS0042936).
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage mussten die Rechtsmittel der Streitteile zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung war somit der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich. Einen derartigen Hinweis hat die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung unterlassen. Sie hat die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung daher selbst zu tragen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO. Der Kläger hat in seiner Rechtsmittelbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten hingewiesen. Seine Revisionsbeantwortung war somit der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung dienlich. Einen derartigen Hinweis hat die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung unterlassen. Sie hat die Kosten der Rechtsmittelbeantwortung daher selbst zu tragen.