Die außerordentliche Revision des Beklagten ist ungeachtet des zutreffenden Hinweises, daß die Klagsabweisung mit der Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, daß die Beklagte durch widerrechtliche Benutzung bzw Weitergabe des Cafes an Dritte dem Kläger Schaden zugefügt habe, nicht begründet werden könne, aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
Der Kläger leitet seine Ansprüche aus Eingriffen der Beklagten in fremde Forderungsrechte, nämlich in sein (Mit)Mietrecht ab, wovon die Beklagte nach ihrer eigenen Aussage gewußt habe; die Beklagte habe sich - durch Übernahme von der Geschäftsführerin der Käuferin - widerrechtlich in den Besitz des Cafes gesetzt, es titellos benützt, selbst betrieben, heruntergewirtschaftet und 1992 an die Erwerber übertragen (gemeint: die Geschäftsanteile an der Verkäuferin übertragen) und dem Kläger den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Das Cafe sei an die Verkäuferin rückübertragen worden, die Beklagte habe es im Bewußtsein, daß der Kläger nie auf seine Mietrechte verzichtet habe, in Beeinträchtigung dieser Mietrechte betrieben und sei als Gesellschafterin der Verkäuferin am erwirtschafteten Gewinn beteiligt gewesen. Dadurch erleide der Kläger seit März 1991 einen monatlichen Verdienstentgang von zumindest 30.000 S (an Beklagte geleistete monatliche Kaufpreiszahlung von 15.000 S sowie monatlicher Reingewinn von 15.000 S).
Ein Gesamtmietverhältnis (Mitmiete) ist ein mit mehreren Mietern in Ansehung desselben Bestandobjekts ungeteilt bestehendes Mietverhältnis (Würth in Rummel2 § 1090 ABGB Rz 20). § 372 ABGB gewährt dem qualifizierten Sachbesitzer die actio Publiciana; Lehre und Rechtsprechung gewähren diese Klage überdies in erweiterter Anwendung der Bestimmung auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß § 1041 ABGB zu (Koziol/Welser, Grundriß10 II 39). Steht das Mietrecht mehreren gemeinsam zu, so kann jeder allein die actio Publiciana gegen Dritte, die seinen Rechtsbesitz stören, erheben (MietSlg 1099 = II/69). Die erstrichterliche Feststellung, der Mitmietvertrag sei von der Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrags unberührt geblieben, weil der Kläger weder vom Mietvertrag zurückgetreten, noch delogiert worden sei und auch der Verzicht der anderen Mitmieterin auf ihre Mietrechte an die Bedingung des Eintretens einer dieser beiden Möglichkeiten auf Seiten des Klägers geknüpft gewesen sei, ist rechtliche Schlußfolgerung.Ein Gesamtmietverhältnis (Mitmiete) ist ein mit mehreren Mietern in Ansehung desselben Bestandobjekts ungeteilt bestehendes Mietverhältnis (Würth in Rummel2 Paragraph 1090, ABGB Rz 20). Paragraph 372, ABGB gewährt dem qualifizierten Sachbesitzer die actio Publiciana; Lehre und Rechtsprechung gewähren diese Klage überdies in erweiterter Anwendung der Bestimmung auch dem Rechtsbesitzer wie etwa dem Mieter. Durch die Einräumung der actio Publiciana erhalten die bloß auf Grund eines Schuldrechts zum Gebrauch Berechtigten über den possessorischen Schutz hinaus auch petitorischen Schutz. Ihre Stellung wird dadurch der eines dinglich Berechtigten angenähert. Wegen ihrer absolut geschützten Position stehen ihnen auch bei Beschädigung der Sache Ersatzansprüche gegen den verantwortlichen Schädiger und bei Verwendung der Sache Bereicherungsansprüche gemäß Paragraph 1041, ABGB zu (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch zwei 39). Steht das Mietrecht mehreren gemeinsam zu, so kann jeder allein die actio Publiciana gegen Dritte, die seinen Rechtsbesitz stören, erheben (MietSlg 1099 = II/69). Die erstrichterliche Feststellung, der Mitmietvertrag sei von der Vereinbarung über die Aufhebung des Kaufvertrags unberührt geblieben, weil der Kläger weder vom Mietvertrag zurückgetreten, noch delogiert worden sei und auch der Verzicht der anderen Mitmieterin auf ihre Mietrechte an die Bedingung des Eintretens einer dieser beiden Möglichkeiten auf Seiten des Klägers geknüpft gewesen sei, ist rechtliche Schlußfolgerung.
Eine im Schadenersatzrecht liegende Anspruchsbegründung muß im vorliegenden Fall nun daran scheitern, daß der Kaufvertrag einverständlich aufgehoben wurde, damit auch der Verzicht der Verkäufer auf ihr Mietrecht gegenstandslos wurde und das Cafe mit dem Mitmietvertrag allein, somit ohne Inventar, weder vom Kläger selbst noch von seiner Gattin hätte betrieben werden können, ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob nach Aufhebung des Kaufvertrags der Mitmietvertrag weiterhin Bestand haben konnte. Bereicherungsrechtlich (§ 1041 ABGB) kann der Klagsanspruch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem bisherigen Vorbringen des Klägers jede Berechnung eines Vorteils der Beklagten fehlt (vgl dazu Koziol/Welser aaO S 422 f mwN). Deshalb kommt der vom Kläger als erheblich erachteten Rechtsfrage, könne jemand, der vorsätzlich ein fremdes Mietobjekt usurpiere, seine Haftung durch die Behauptung abwenden, lediglich als Vertreter einer Gesellschaft mbH gehandelt zu haben, hier keine Bedeutung zu.Eine im Schadenersatzrecht liegende Anspruchsbegründung muß im vorliegenden Fall nun daran scheitern, daß der Kaufvertrag einverständlich aufgehoben wurde, damit auch der Verzicht der Verkäufer auf ihr Mietrecht gegenstandslos wurde und das Cafe mit dem Mitmietvertrag allein, somit ohne Inventar, weder vom Kläger selbst noch von seiner Gattin hätte betrieben werden können, ohne daß auf die Frage eingegangen werden müßte, ob nach Aufhebung des Kaufvertrags der Mitmietvertrag weiterhin Bestand haben konnte. Bereicherungsrechtlich (Paragraph 1041, ABGB) kann der Klagsanspruch schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dem bisherigen Vorbringen des Klägers jede Berechnung eines Vorteils der Beklagten fehlt vergleiche dazu Koziol/Welser aaO S 422 f mwN). Deshalb kommt der vom Kläger als erheblich erachteten Rechtsfrage, könne jemand, der vorsätzlich ein fremdes Mietobjekt usurpiere, seine Haftung durch die Behauptung abwenden, lediglich als Vertreter einer Gesellschaft mbH gehandelt zu haben, hier keine Bedeutung zu.
Feststellungsmängel liegen daher nicht vor. Ein Nichtigkeitsgrund wird im Rechtsmittel nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht. Mit der Behauptung, der Beweisantrag des Klägers auf Beischaffung des Aktes 46 C 6/93 des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien habe entgegen der Darstellung der zweiten Instanz ein konkretes Beweisthema enthalten, wird vom Kläger die Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründet. Mangels rechtlicher Relevanz muß nicht untersucht werden, ob die Vorinstanzen den Beweisantrag zu Recht ablehnten.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).